Kraftfahrzeug - Wiederzulassung eines länger als 7 Jahre abgemeldeten Fahrzeugs
Es soll ein Fahrzeug zugelassen werden, welches länger als 7 Jahre nicht mehr in Betrieb war. Die Löschung aller Fahrzeugdaten erfolgte nach gesetzlichen Vorgaben (§ 72 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) und eine Wiederzulassung ist notwendig.
In der Regel sind alle Fahrzeugpapiere vorhanden und das Fahrzeug kann anhand dieser wieder zugelassen werden.
Bitte beachten Sie, dass bei Fahrzeugen, die vor Oktober 2005 abgemeldet wurden, kein Fahrzeugschein vorhanden ist, sondern eine sogenannte Abmeldebescheinigung. Diese ist bei der Zulassung ebenfalls vorzulegen.
In der Regel sind alle Fahrzeugpapiere vorhanden und das Fahrzeug kann anhand dieser wieder zugelassen werden.
Bitte beachten Sie, dass bei Fahrzeugen, die vor Oktober 2005 abgemeldet wurden, kein Fahrzeugschein vorhanden ist, sondern eine sogenannte Abmeldebescheinigung. Diese ist bei der Zulassung ebenfalls vorzulegen.
Voraussetzungen
- Ihr Fahrzeug ist länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt (abgemeldet).
-
Es sind alle Zulassungsdokumente zum Fahrzeug im Original vorhanden und müssen vorgelegt werden (16 Abs. 2 FZV).
Sollten Sie nicht im Besitz der Fahrzeugdokumente sein, ist die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In diesem Falle ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt notwendig (§ 5 StVG in Verbindung mit § 27 VwVfG). Diese ist kostenpflichtig. - Sollte für das Fahrzeug ein Verschrottungsnachweis vorliegen, ist eine Wiederzulassung nach 17 Abs. 6 FZV unzulässig.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Zulassung
- SEPA - Lastschriftmandat
-
ggf. Vollmacht / Empfangsbevollmächtigung
Bei antragstellenden Personen aus nicht EU-Ländern ohne Wohnsitz oder Sitz in Deutschland sind die Daten einer empfangsbevollmächtigten Person mit Wohnsitz oder Sitz in Berlin nachzuweisen. Bei antragstellenden Personen aus EU-Ländern (Unionsbürger) ist der Nachweis der ausländischen Anschrift erforderlich. Zudem ist die Anschrift des regelmäßigen Standorts des Fahrzeugs in Berlin mit zu benennen. -
Ausweisdokument
(Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung, elektronischer Aufenthaltstitel - eAT) - Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein zur Erfassung der technischen Daten
- Untersuchungsbericht nach § 29 StVZO (Hauptuntersuchung)
- Prüfprotokoll über die Sicherheitsprüfung (wenn es für die Fahrzeugklasse notwendig ist)
-
Nachweis bei Verlust der Fahrzeugdokumente
Beim Verlust der Fahrzeugdokumente können die technischen Daten zum Fahrzeug in Form einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung, eines Datenblattes oder in Form eines Gutachtens nach § 21 StVZO nachgewiesen werden. - Gutachten nach § 23 StVZO (wenn es sich um eine Zulassung mit Oldtimerkennzeichen handelt)
Formulare
Gebühren
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt im günstigsten Fall 34,70 EUR.
Bitte beachten Sie, dass diese Gebühr unter Berücksichtigung des Einzelfalls höher ausfallen kann - dieses ist abhängig von der jeweiligen Antragstellung.
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.
Rechtsgrundlagen
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) §§ 6, 16, 17, 72
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) §§ 21, 23, 29
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage zu § 1
- Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz (FzZulGebEinfG BE) § 1
- Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) § 1
Weiterführende Informationen
- Reservierung eines Wunschkennzeichens (Dienstleistung)
- Zulassung von Fahrzeugen auf Unternehmen und Vereinigungen (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten)
- Zulassung von Fahrzeugen auf Minderjährige (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten)
- Informationen zu Steuervergünstigungen / Steuerbefreiungen (Generalzolldirektion)