Kraftfahrzeug - Wiederzulassung eines länger als 7 Jahre abgemeldeten Fahrzeugs
Es soll ein Fahrzeug zugelassen werden, welches länger als 7 Jahre nicht mehr in Betrieb war. Die Löschung aller Fahrzeugdaten erfolgte nach gesetzlichen Vorgaben (§ 44 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) und eine Wiederzulassung ist notwendig.
In der Regel sind alle Fahrzeugpapiere vorhanden und das Fahrzeug kann anhand dieser wieder zugelassen werden.
Bitte beachten Sie, dass bei Fahrzeugen, die vor Oktober 2005 abgemeldet wurden, kein Fahrzeugschein vorhanden ist, sondern eine sogenannte Abmeldebescheinigung.
Diese ist bei der Zulassung ebenfalls vorzulegen.
Für die Reservierung eines freien Kennzeichens nutzen Sie gerne unser Internet-Angebot Wunschkennzeichen-Online (unter "Weiterführende Informationen").
Voraussetzungen
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Sie sind antragstellende Person mit einem Wohnsitz in Berlin und Ihr Fahrzeug ist länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt (abgemeldet).
Sollten Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, ist die Wiederzulassung mit dem Einreichen einer Empfangsbevollmächtigung für eine empfangsbevollmächtigte Person zulässig. Die Zuständigkeit ergibt sich hierbei aus dem § 46 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). -
Es sind alle Zulassungsdokumente zum Fahrzeug im Original vorhanden und müssen vorgelegt werden (§14 Abs. 2 FZV).
Sollten Sie nicht im Besitz der Fahrzeugdokumente sein, ist die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In diesem Falle ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt notwendig (§ 5 StVG in Verbindung mit § 27 VwVfG). Diese ist kostenpflichtig. -
Sollte für das Fahrzeug ein Verschrottungsnachweis vorliegen, ist eine Wiederzulassung nach § 15 Abs. 6 FZV unzulässig.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Zulassung
- SEPA - Lastschriftmandat
- ggf. Vollmacht / Empfangsbevollmächtigung
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Ausweisdokument
(Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung, elektronischer Aufenthaltstitel - eAT)
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein zur Erfassung der technischen Daten
- Untersuchungsbericht nach § 29 StVZO (Hauptuntersuchung)
- Prüfprotokoll über die Sicherheitsprüfung (wenn es für die Fahrzeugklasse notwendig ist)
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Nachweis bei Verlust der Fahrzeugdokumente
Beim Verlust der Fahrzeugdokumente können die technischen Daten zum Fahrzeug in Form einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung, eines Datenblattes oder in Form eines Gutachtens nach § 21 StVZO nachgewiesen werden. Der Untersuchungsbericht nach § 29 StVZO entfällt, wenn Sie ein Gutachten nach § 21 StVZO erstellen lassen mussten.
- Gutachten nach § 23 StVZO (wenn es sich um eine Zulassung mit Oldtimerkennzeichen handelt)
Formulare
Gebühren
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz (Kfz-ZVG)
Weiterführende Informationen
Zuständige Behörden
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
Download
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