Sie können als Übersetzer ermächtigt werden, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Ihnen gefertigten Übersetzung einer Urkunde zu bescheinigen, wenn Sie im Inland eine Prüfung für Übersetzer eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Hochschule oder im Ausland eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Übersetzerprüfung bestanden haben und die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen.
Als ermächtigter Übersetzer werden Sie in das gemeinsame Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer eingetragen (siehe "Weiterführende Informationen").
Sollten Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung einer Tätigkeit, die mit derjenigen eines ermächtigten Übersetzers vergleichbar ist, rechtmäßig niedergelassen sein, können Sie auf Antrag in das gemeinsame Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer eingetragen werden, wenn Sie diese Tätigkeit in Berlin vorübergehend und gelegentlich ausüben möchten (vorübergehende Dienstleistungen) und die erforderlichen Angaben und Nachweise vorlegen.
Über die Ermächtigung von Übersetzern, die Ihre Leistungen dauerhaft oder vorübergehend im Land Berlin erbringen wollen, entscheidet zentral das Landgericht Berlin.