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Übersetzer/in - Ermächtigung beantragen
Sie möchten in Deutschland, insbesondere für Gerichte, Notare oder Behörden offizielle Urkunden oder Dokumente übersetzen und als Übersetzerin oder Übersetzer arbeiten, dann brauchen Sie eine spezielle berufliche Qualifikation als Übersetzerin oder Übersetzer. Und Sie müssen sich vom zuständigen Gericht als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigen lassen. Die Ermächtigung ist eine Art öffentlicher Bestellung, die eine besondere Zuerkennung von Kenntnissen für diese spezielle Übersetzungstätigkeit in Bereich der Rechtspflege darstellt.
Als Übersetzerin oder Übersetzer übersetzen Sie ausschließlich schriftlich aus der deutschen Sprache in eine andere Zielsprache und umgekehrt. Sie überwinden damit Sprachbarrieren.
Verfahrensablauf:
Als Übersetzerin oder Übersetzer übersetzen Sie ausschließlich schriftlich aus der deutschen Sprache in eine andere Zielsprache und umgekehrt. Sie überwinden damit Sprachbarrieren.
Verfahrensablauf:
- Sie beantragen die Ermächtigung als Übersetzer/in mit den erforderlichen Unterlagen. Sie können den Antrag vollständig online ausfüllen, die erforderlichen Unterlagen hochladen und direkt elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln.
- Die zuständige Stelle überprüft nach Eingang der Mindestgebühr anhand Ihrer Angaben und Nachweise, ob Sie die Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung erfüllen. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren, wie etwa über nachzureichende Unterlagen und werden über den aktuellen Bearbeitungsstatus per E-Mail informiert.
- Nach Zahlungseingang erhalten Sie von der zuständigen Stelle auf dem Postweg ein Einladungsschreiben mit dem Termin für die Anordnung der Ermächtigung, zu der Sie persönlich Vorort erscheinen müssen.
- Nach Anordnung der Ermächtigung wird Ihnen eine Urkunde (Beglaubigte Abschrift der Niederschrift) ausgehändigt, die Sie als ermächtigte/r Übersetzer/in offiziell legitimiert. Die Ermächtigung wird zeitlich befristet für fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag vor Ablauf für weitere fünf Jahre verlängert werden.
- Sie werden außerdem als ermächtigte/r Übersetzer/in in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen (siehe „Weiterführende Informationen"). Dort sind Sie mit ihren Sprachmittlerdienstleistungen für mögliche Auftraggeber öffentlich auffindbar. Sie können im Antrag entscheiden, welche Daten in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht werden sollen.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
- Wohnsitz oder berufliche Niederlassung in Berlin
-
Fachliche Eignung
Nachweis einer im Inland abgelegten Übersetzerprüfung eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer Hochschule oder einer von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Übersetzerprüfung im Ausland -
Persönliche Eignung
Sie müssen für Ihre Tätigkeit die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag
Die Ermächtigung erfolgt nur auf Antrag, bitte nutzen Sie dafür die Online-Abwicklung. -
Personaldokument
Kopie vom Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung.
Bei Antragstellern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der EU sind: Aufenthaltstitel, der zur dauerhaften Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. -
Lebenslauf
Tabellarischer Lebenslauf mit Passfoto -
Zeugnisse
Nachweis einer erfolgreichen Prüfung als Übersetzer/in eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Hochschule im Inland oder einer im Ausland bestandenen und als gleichwertig anerkannten Prüfung -
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
- Die Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
- Als Verwendungszweck geben Sie bei Beantragung „Ermächtigung als Übersetzer/in" an. Empfängerbehörde für den Nachweis ist das „Landgericht Berlin - Dienststelle Littenstraße“. Die aktuellen Anschriften finden Sie unter „zuständige Behörden".
Gebühren
40,00 Euro Mindestgebühr
120,00 bis 160,00 Euro insgesamt (je nach Anzahl der Sprachen)
Rechtsgrundlagen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 142 Abs. 3
- Justizgesetz Berlin (JustG Bln) § 39 Abs. 2 S. 2 und ff. §§ des 7. Kapitels für Sprachmittler/innen
- Sprachmittlerinnen- und Sprachmittlerzuständigkeitsverordnung Berlin (SpZV BE)
- Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Berlin ) Nr. 4 der Anlage zu § 1 Abs. 2
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. 3 Monate