Umsatzsteuer - Registrierung von Unternehmern (z. B. Online-Händler) mit Sitz im Drittland

Auch im Drittland ansässige Unternehmer (z. B. Online-Händler), die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführen (z. B. über eine eigene Webseite oder einen elektronischen Marktplatz), müssen sich in Deutschland steuerlich registrieren. Die inländischen Umsätze sind beim zuständigen Finanzamt anzumelden und die anfallende Umsatzsteuer ist abzuführen.

Nach formloser Kontaktaufnahme, zum Beispiel per E-Mail, mit dem zuständigen Finanzamt wird dieses dem Antragsteller/Verkäufer die Fragebögen zusenden, um die notwendigen Informationen für die steuerliche Registrierung zu erfragen. Sie können den im Abschnitt Formulare bereitgestellten Fragebogen und die Anlage auch bereits für die Kontaktaufnahme verwenden. Nach erfolgter steuerlicher Registrierung wird dem Antragsteller/Verkäufer die ihm zugeteilte Steuernummer schriftlich mitgeteilt.

Für diese Unternehmer steht ein Informationsblatt zur Verfügung. Das Informationsblatt enthält grundsätzliche Regelungen des deutschen Umsatzsteuerrechts sowie Hinweise zu den umsatzsteuerlichen Pflichten eines Unternehmers.

Voraussetzungen

  • Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder eine Geschäftsleitung außerhalb der Europäischen Union
  • Erzielung von Umsätzen, die in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegen
    Der Umsatzsteuer unterliegen insbesondere folgende Geschäftsvorfälle:
    • Verkauf von Waren aus einem Warenlager in Deutschland an einen Käufer/Abnehmer in Deutschland
    • Verkauf von Waren aus einem Warenlager eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union an einen Käufer/Abnehmer in Deutschland (Beachtung der Lieferschwelle, § 3c UStG)
    • Verkauf von Waren aus dem Drittland (Länder außerhalb der Europäischen Union) an einen Käufer/Abnehmer in Deutschland, wenn der Verkäufer oder sein Beauftragter die Verzollung und Versteuerung durchführt.

Erforderliche Unterlagen

  • Aus dem unter der Rubrik "Formulare" zur Verfügung gestellten Fragebogen und den Anlagen geht hervor, welche zusätzlichen Unterlagen der Unternehmer beim Finanzamt einzureichen hat.
  • Ist für die Umsatzbesteuerung ein anderes Finanzamt zuständig, fragen Sie bitte dort an, welche Unterlagen einzureichen sind.

Gebühren

Keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Das Finanzamt Neukölln ist für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union zuständig (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 UStZustV).
Vor allem ist es zuständig für Unternehmer, die in der Volkrepublik China, Indien, Japan, Australien, Südkorea ansässig sind.
Das Finanzamt Neukölln ist jedoch nicht zuständig für Unternehmer mit Sitz in den Ländern Lichtenstein, Mazedonien, Norwegen, Russland, Schweiz, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten von Amerika und Weißrussland. Für diese Staaten sind die in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung aufgeführten weiteren Finanzämter zuständig.

Für Sie zuständig