Amtsvormundschaft - Amtspflegschaft - Jugendamt

Gesetzliche Vormundschaft

Wenn eine nicht verheiratete Minderjährige ein Kind bekommt, tritt in der Regel per Gesetz eine gesetzliche Vormundschaft zur rechtlichen Vertretung des Kindes beim Jugendamt ein. Die gesetzliche Vormundschaft endet mit Volljährigkeit der Mutter.


Bestellte Amtsvormundschaft / Amtspflegschaft

Das Familiengericht bestellt das Jugendamt zum Vormund/Pfleger, wenn die Notwendigkeit zur Regelung von Angelegenheiten der Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind besteht.
  • Dies ist der Fall, wenn Eltern dafür nicht zur Verfügung stehen (z.B. bei Tod, tatsächlicher Verhinderung oder Entzug/Einschränkung des Sorgerechts durch gerichtliche Entscheidung).
  • Die Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft endet durch Beschluss des Familiengerichts, spätestens aber mit Volljährigkeit des Kindes.

Voraussetzungen

  • Ihr Kind ist minderjährig
  • Beschluss des Familiengerichts
    Das Familiengericht hat in einem Beschluss Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet
  • Minderjährigkeit der Mutter
    Die gesetzliche Vormundschaft tritt bei Minderjährigkeit der Mutter kraft Gesetzes ab Geburt ein

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsmitteilung des Kindes
  • Beschluss des Familiengerichts

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Das Jugendamt des Bezirkes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Für die gesetzliche Vormundschaft das Jugendamt des Bezirkes, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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