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Amtsvormundschaft - Amtspflegschaft - Jugendamt am Standort Jugendamt - Kindschaftsrechtliche Beratung und Vertretung

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Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Die Dienstleistungen des Jugendamtes Lichtenberg können im Rahmen eines persönlichen Termins erledigt werden.
Es wird jedoch weiterhin empfohlen, Anliegen nach Möglichkeit auf telefonischem, schriftlichem bzw. elektronischem Weg zu übermitteln.

Für Fragen zum Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Beratungen und Beistandschaften zur Klärung der Vaterschaft und Unterhalt sowie zur Erteilung von Bescheinigungen zum alleinigen Sorgerecht (Negativbescheinigung) empfehlen wir anderenfalls eine Terminvereinbarung.

Bitte beachten Sie, dass eine Beurkundung (z.B. Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung) die persönliche Vorsprache voraussetzt und hierfür eine vorherige Terminvereinbarung notwendig ist!
Es wird zur schnelleren Bearbeitung und für Rückfragen empfohlen, Anfragen zu Beurkundungen an folgende E-Mail-Adresse zu richten:


Beurkundungen@lichtenberg.berlin.de

Bitte geben Sie hierbei die gewünschte Beurkundung und den Namen der Mutter oder des Kindes (bei Beurkundungen nach Geburt) im Betreff an. Weitere Hinweise zu Beurkundungen und den notwendigen einzureichenden Unterlagen finden Sie im Merkblatt Hinweise für die Beurkundungen im Jugendamt Lichtenberg von Berlin. Im Regelfall werden Sie die zuständigen Mitarbeiter:innen des Jugendamtes telefonisch zur Terminvereinbarung und für Rückfragen kontaktieren.

Das Merkblatt finden Sie hier auch in den Sprachen Arabisch, Englisch, Französisch, Kurdisch, Persisch, Russisch, Serbisch, Türkisch, Tygrinia und Vietnamesisch.

Für Terminabsprachen nutzen Sie bitte die Telefonnummern:
(030) 90296-4028 für Beurkundungen und Beistandschaften,
(030) 90296-7011 für Unterhaltsvorschuss,
(030) 90296-5116 für Elterngeld

Die Telefonnummern erreichen Sie Mo., Di., Mi. in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr, Do. in der Zeit von 13:00 bis 19:00 Uhr und Fr. in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Nutzen Sie ggf. auch die Ihnen schon bekannten Rufnummern der jeweiligen Bearbeiter:innen, vorzugsweise außerhalb der u.a. Besuchszeiten wegen dann bestehendem Publikumsverkehr.

Das Familienbüro ist weiterhin für Auskünfte und Unterstützung auf telefonischem und elektronischem Weg für Sie da. (Telefon: (030) 90296-7080).

Weitere wichtige Telefonnummern sowie weitere Informationen und Tipps sind auf der Internetseite des Jugendamtes zu finden.

Öffnungszeiten

Montag
keine
Dienstag
09:00-12:00 Uhr
Mittwoch
keine
Donnerstag
15:00-19:00 Uhr
Freitag
keine

Zahlungsmöglichkeiten

Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen.

Sonstige Hinweise zum Standort

  • Anträge auf Unterhaltsvorschuss sind persönlich abzugeben.

Amtsvormundschaft - Amtspflegschaft - Jugendamt

Gesetzliche Vormundschaft

Wenn eine nicht verheiratete Minderjährige ein Kind bekommt, tritt in der Regel per Gesetz eine gesetzliche Vormundschaft zur rechtlichen Vertretung des Kindes beim Jugendamt ein. Die gesetzliche Vormundschaft endet mit Volljährigkeit der Mutter.


Bestellte Amtsvormundschaft / Amtspflegschaft

Das Familiengericht bestellt das Jugendamt zum Vormund/Pfleger, wenn die Notwendigkeit zur Regelung von Angelegenheiten der Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind besteht.

  • Dies ist der Fall, wenn Eltern dafür nicht zur Verfügung stehen (z.B. bei Tod, tatsächlicher Verhinderung oder Entzug/Einschränkung des Sorgerechts durch gerichtliche Entscheidung).
  • Die Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft endet durch Beschluss des Familiengerichts, spätestens aber mit Volljährigkeit des Kindes.

Voraussetzungen

  • Ihr Kind ist minderjährig
  • Beschluss des Familiengerichts
    Das Familiengericht hat in einem Beschluss Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet
  • Minderjährigkeit der Mutter
    Die gesetzliche Vormundschaft tritt bei Minderjährigkeit der Mutter kraft Gesetzes ab Geburt ein

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsmitteilung des Kindes
  • Beschluss des Familiengerichts

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Das Jugendamt des Bezirkes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Für die gesetzliche Vormundschaft das Jugendamt des Bezirkes, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.