Hygieneüberwachung in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen am Standort Gesundheitsamt - Infektions- und umweltbezogener Gesundheitsschutz
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Kontakt
- Bezirksamt Neukölln
- Gesundheitsamt - Infektions- und umweltbezogener Gesundheitsschutz
- Blaschkoallee 32 , 12359 Berlin
-
PostanschriftBezirksamt Neukölln Infektions- und umweltbezogener Gesundheitsschutz, 12040 Berlin
- Tel.: 030 90239 1280
- Fax: 030 90239 3743
- E-Mail: GesHyg@bezirksamt-neukoelln.de
- Homepage
Öffnungszeiten
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08.00-16.00 Uhr
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Dienstag
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08.00-16.00 Uhr
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Mittwoch
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08.00-16.00 Uhr
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Donnerstag
-
08.00-16.00 Uhr
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Freitag
-
08.00-15.00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Keine Sprechstunden und persönlichen Beratungen am 21.11.2024
Aufgrund einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes entfallen am 21. November 2024 die Sprechstunden und persönlichen Beratungen. Anträge und Unterlagen können dennoch per Post, über die Hausbriefkästen des Rathauses, per E- Mail oder Telefax übersendet werden. Bei dringenden Anliegen bitten wir darum, sich im Vorfeld oder ab dem Folgetag der Veranstaltung mit den jeweiligen Kolleginnen und Kollegen in Verbindung zu setzen.
Aufgrund einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes entfallen am 21. November 2024 die Sprechstunden und persönlichen Beratungen. Anträge und Unterlagen können dennoch per Post, über die Hausbriefkästen des Rathauses, per E- Mail oder Telefax übersendet werden. Bei dringenden Anliegen bitten wir darum, sich im Vorfeld oder ab dem Folgetag der Veranstaltung mit den jeweiligen Kolleginnen und Kollegen in Verbindung zu setzen.
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- 170 Riesestr.
- U-Bahn
-
- U7 Blaschkoallee
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Hygieneüberwachung in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen
Das Gesundheitsamt überwacht Einrichtungen, in denen Hygiene eine wichtige Rolle spielt. Das sind zum Beispiel medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Entbindungseinrichtungen oder gewerbliche Einrichtungen wie Piercing- und Tattoo Studios oder Gemeinschaftseinrichtungen wie Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen für Asylsuchende, Kinderheime, oder Kinderbetreuungsstätten. Das Ziel der Begehungen ist, die Einhaltung der Hygienestandards zu überprüfen und die Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern. Nicht vom Gesundheitsamt überwacht wird die Verarbeitung von Lebensmitteln, zum Beispiel Küchen in Kindereinrichtungen. Hierfür ist die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständig.
Eine Hygieneüberwachung kann bedeuten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes angemeldet oder unangemeldet eine Einrichtung begehen. Üblicherweise fordert das Gesundheitsamt Einsicht in hygienerelevante Dokumente, begeht die Räumlichkeiten und lässt sich Arbeitsabläufe demonstrieren. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Auskünfte zu geben, Einsicht in Dokumente zu gewähren und den Zutritt zu allen Räumen zu ermöglichen. Im Regelfall erhalten die Einrichtungen einen Begehungsbericht. In diesem werden gegebenenfalls Maßnahmen angeordnet.
Einrichtungen können sich auf eine Begehung vorbereiten, indem sie die hygienischen Bestimmungen lesen und umsetzen. Hygienische Bestimmungen können Gesetzestexte und Richtlinien sein. Die meisten Einrichtungen müssen einen Hygieneplan erstellen. Im Internet stehen Rahmenhygienepläne des Länderarbeitskreises zur Verfügung (siehe "Weiterführende Informationen").
Eine Hygieneüberwachung kann bedeuten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes angemeldet oder unangemeldet eine Einrichtung begehen. Üblicherweise fordert das Gesundheitsamt Einsicht in hygienerelevante Dokumente, begeht die Räumlichkeiten und lässt sich Arbeitsabläufe demonstrieren. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Auskünfte zu geben, Einsicht in Dokumente zu gewähren und den Zutritt zu allen Räumen zu ermöglichen. Im Regelfall erhalten die Einrichtungen einen Begehungsbericht. In diesem werden gegebenenfalls Maßnahmen angeordnet.
Einrichtungen können sich auf eine Begehung vorbereiten, indem sie die hygienischen Bestimmungen lesen und umsetzen. Hygienische Bestimmungen können Gesetzestexte und Richtlinien sein. Die meisten Einrichtungen müssen einen Hygieneplan erstellen. Im Internet stehen Rahmenhygienepläne des Länderarbeitskreises zur Verfügung (siehe "Weiterführende Informationen").
Voraussetzungen
- Keine
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Keine
Rechtsgrundlagen
- Infektionsschutzgesetz (IfSG) §§ 16, 23, 34, 36
- Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten bei bestimmten gewerblichen Tätigkeiten - Infektionsverhütungs-Verordnung (IfVerhV BE)
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst - Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG)
- Verordnung zur Regelung der Hygiene in medizinischen Einrichtungen - Hygieneverordnung (MedHygV BE)
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Gesundheitsamt in dem Bezirk, in dem sich die Einrichtung befindet.