Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche am Standort Jugendamt – Regionale Dienste

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Die Dienstleistungen des Jugendamtes Lichtenberg können im Rahmen eines persönlichen Termins erledigt werden.

Eine persönliche Vorsprache ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Es wird jedoch weiterhin empfohlen, Anliegen nach Möglichkeit auf telefonischem, schriftlichem bzw. elektronischem Weg zu übermitteln. Die offenen Sprechzeiten werden nach wie vor nicht angeboten.

Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Beistandschaft in Unterhaltsfragen, Beurkundungen sowie die Erteilung von Bescheinigungen für das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) sind nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Für Terminabsprachen nutzen Sie bitte die Telefonnummern:

(030) 90296-4028 für Beurkundungen und Beistandschaften,
(030) 90296-7011 für Unterhaltsvorschuss,
(030) 90296-5116 für Elterngeld
sowie ggf. die Ihnen schon bekannten Rufnummern der jeweiligen Bearbeiter:innen.

Das Familienbüro ist weiterhin für Auskünfte und Unterstützung auf telefonischem und elektronischem Weg für Sie da. (Telefon: (030) 90296-7080).

Der Bereitschaftsdienst für Krisenfälle ist weiterhin montags bis freitags 08:00 – 18:00 Uhr erreichbar unter (030) 90296-55555.

Weitere wichtige Telefonnummern sowie weitere Informationen und Tipps sind auf der Internetseite des Jugendamtes zu finden.

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein bedingt rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer von der Hofseite aus (Rückseite des Haupteinganges)

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben einen eigenen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetzt.
Der Anspruch besteht dann, wenn auf Grund psychischer Belastungen und Besonderheiten wie z.B. großer Ängste, Ess-Störungen oder Teilleistungsstörungen die Teilnahme am sozialen, schulischen oder auch beruflichen Leben beeinträchtigt ist.
Eingliederungshilfe soll im normalen Alltag des Kindes bzw. Jugendlichen stattfinden und sonst drohende Ausgliederung verhindern.

Die Hilfe wird in unterschiedlichsten Formen geleistet:
  • ambulante (häufig therapeutische) Hilfen,
  • teilstationäre Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche,
  • geeignete Pflegepersonen,
  • stationäre Einrichtungen über Tag und Nacht,
  • persönliches Budget.

Voraussetzungen

  • Feststellung des Abweichens seelischer Gesundheit für höchstwahrscheinlich länger
  • Entscheidung über die Beeinträchtigung der Teilhabe in der Gesellschaft durch das Jugendamt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragstellung beim örtlich zuständigen Jugendamt

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

  • § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)

Hinweise zur Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind/der Jugendliche mit seinem sorgeberechtigten Elternteil lebt.

Chat

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