Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche am Standort Jugendamt - Regionaler Sozialer Dienst Südwest
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Kontakt
- Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
- Jugendamt - Regionaler Sozialer Dienst Südwest
- Teltower Damm 29 , 14169 Berlin
- Tel.: (030) 90299-8068
- Fax: (030) 90299-6266
- E-Mail: jugendamt-region-suedwest@ba-sz.berlin.de
- Homepage
- Zuständigkeiten
Öffnungszeiten
-
-
09:00 - 13:00 Uhr
-
Donnerstag
-
16:00 - 18:00 Uhr
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- S Zehlendorf: 101, 112, 115, 118. 285, 623, M48, X10, X11
- S-Bahn
-
- Zehlendorf S1
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben einen eigenen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetzt.
Der Anspruch besteht dann, wenn auf Grund psychischer Belastungen und Besonderheiten wie z.B. großer Ängste, Ess-Störungen oder Teilleistungsstörungen die Teilnahme am sozialen, schulischen oder auch beruflichen Leben beeinträchtigt ist.
Eingliederungshilfe soll im normalen Alltag des Kindes bzw. Jugendlichen stattfinden und sonst drohende Ausgliederung verhindern.
Die Hilfe wird in unterschiedlichsten Formen geleistet:
Der Anspruch besteht dann, wenn auf Grund psychischer Belastungen und Besonderheiten wie z.B. großer Ängste, Ess-Störungen oder Teilleistungsstörungen die Teilnahme am sozialen, schulischen oder auch beruflichen Leben beeinträchtigt ist.
Eingliederungshilfe soll im normalen Alltag des Kindes bzw. Jugendlichen stattfinden und sonst drohende Ausgliederung verhindern.
Die Hilfe wird in unterschiedlichsten Formen geleistet:
- ambulante (häufig therapeutische) Hilfen,
- teilstationäre Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche,
- geeignete Pflegepersonen,
- stationäre Einrichtungen über Tag und Nacht,
- persönliches Budget.
Voraussetzungen
- Feststellung des Abweichens seelischer Gesundheit für höchstwahrscheinlich länger
- Entscheidung über die Beeinträchtigung der Teilhabe in der Gesellschaft durch das Jugendamt.
Erforderliche Unterlagen
- Antragstellung beim örtlich zuständigen Jugendamt
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
- § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)
Hinweise zur Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind/der Jugendliche mit seinem sorgeberechtigten Elternteil lebt.