Prostitutionsgewerbe - Erlaubnis für den Betrieb am Standort Ordnungsamt Spandau - Gewerbeservice

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      Gewerbeservice
      (nur nach vorheriger Terminvereinbarung - siehe Hinweise)
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      (nur nach vorheriger Terminvereinbarung - siehe Hinweise)
  • Donnerstag

      Gewerbeservice
      (nur nach vorheriger Terminvereinbarung - siehe Hinweise)

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Bitte nutzen Sie die Onlineservices unter www.ea.berlin.de. Ein persönliches Erscheinen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail an gewerbe@ba-spandau.berlin.de möglich.

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Dienstleistungsbeschreibung

Prostitutionsgewerbe - Erlaubnis für den Betrieb

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes. Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, indem gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.

Eine Erlaubnis benötigt daher jeder Betreiber, der:
  1. eine Prostitutionsstätte wie zum Bsp. ein Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen zur Erbringung sexueller Dienstleistungen zur Nutzung anbietet (z.B. als Bordell, Puff, Laufhaus, …),
  2. ein Prostitutionsfahrzeug wie zum Bsp. ein Kraftfahrzeug, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellt (z. B. Busse, Campingmobile, Wohnanhänger, Boote, …),
  3. eine Prostitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmerkreis organisiert oder durchführt, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden (z.B. Gang-Bang-Partys, Orgien, …) oder
  4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt, also mindestens eine andere Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers vermittelt (z. B. Call-Boy/Call-Girl Agenturen, Sex-Escortvermittlungen, …).
Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

Wer sein Prostitutionsgewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, benötigt hierfür eine eigene Stellvertretungserlaubnis. Wer ein Prostitutionsgewerbe ohne gültige Erlaubnis/Stellvertretungserlaubnis betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld bis zehntausend Euro geahndet werden kann.

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit
    Die antragsstellende Person oder deren Stellvertreter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • persönliche Zuverlässigkeit
    Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Das zuständige Ordnungsamt holt über den Betreiber/die Stellvertretung ein Führungszeugnis für Behörden aus dem Bundeszentralregister und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes ein.
  • Mindestanforderungen an Prostitutionsgewerbe
    In Prostitutionsstätten muss mindestens gewährleistet sein, dass die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume:
    • von außen nicht einsehbar sind,
    • über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen und
    • die Türen jederzeit von innen geöffnet werden können sowie
    • nicht zur Nutzung als Wohn- und Schlafraum bestimmt sind.
    Die Prostitutionsstätten müssen weiterhin:
    • über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen,
    • über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume sowie
    • über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände
    verfügen.

    Prostitutionsfahrzeuge müssen über:
    • einen ausreichend großen Innenraum und
    • eine angemessene Innenausstattung verfügen.
    Ferner müssen:
    • die Türen jederzeit von innen zu öffnen und
    • über technische Vorkehrungen jederzeit Hilfe erreichbar sein.
    Außerdem müssen die Fahrzeuge:
    • über eine angemessene sanitäre Ausstattung verfügen und
    • eine gültige Betriebszulassung haben sowie
    • in technisch betriebsbereitem Zustand sein.
    Für die für Prostitutionsveranstaltungen genutzten Räume gelten die Mindestanforderungen für Prostitutionsstätten entsprechend.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
    (unter "Formulare")
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild.
    Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Führungszeugnis
    Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Gewerbezentralregisterauszug natürliche Person
    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9).
    Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde (in Berlin in jedem Bürgeramt) zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d. h. sie wird direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt übersandt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Gewerbezentralregisterauszug juristische Person
    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9). Die Auskunft ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt zu beantragen.
  • Betriebskonzept
    Im Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Prostitutionsschutzgesetz detailliert zu beschreiben. Hierzu gehört beispielsweise eine Beschreibung der
    • typischen organisatorischen Abläufe sowie der Rahmenbedingungen, die der Betreiber für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft,
    • Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die unter 18 Jahre alt sind oder als Person unter 21 Jahren als Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden,
    • Maßnahmen, wie das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen verringert wird,
    • sonstigen Maßnahmen, mit denen die Interessen der Gesundheit von Prostituierten und Dritten geschützt werden,
    • Maßnahmen, wie die Sicherheit von Prostituierten gewährleistet wird und
    • Maßnahmen, wie die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren unterbunden werden.
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Zentrales Vollstreckungsportal)
  • Grundrisszeichnung
    Grundriss der für das Prostitutionsgewerbe und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Gebäude/Räume, Fahrzeuge oder sonstigen mobilen Anlagen (möglichst im Maßstab 1:100)
  • Mietvertrag/Eigentumsnachweis/Betriebszulassung
    Kopie vom Mietvertrag/Kaufvertrag für die genutzten Gebäude/Räume. Nachweis über eine gültige Betriebszulassung (z.B. Kopie Zulassungsbescheinigung I) für ein genutztes Prostitutionsfahrzeug.
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

Gebühren

150,00 bis 7.000,00 Euro je nach Aufwand.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 3 Monate

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt zu stellen.

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