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Ladenöffnungszeiten - Ausnahmen aus besonderem Anlass anzeigen am Standort Ordnungsamt Lichtenberg
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Kontakt
- Bezirksamt Lichtenberg
- Ordnungsamt Lichtenberg
- Große-Leege-Str. 103 , 13055 Berlin
- Tel.: (030) 90296 - 4310
- Fax: (030) 9028-7036
- E-Mail: ordnungsamt-zab@lichtenberg.berlin.de
Öffnungszeiten
-
-
09.00-13.00
-
Donnerstag
-
14.00-17.00
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
telefonische Erreichbarkeit:
Mo. bis Fr. 06.00-21:30 Uhr
Oktober - April
....Sa. und So. 08.00-15:30 Uhr
Mai - September
....Sa. und So. 11.00-18:30 Uhr
telefonische Erreichbarkeit:
Mo. bis Fr. 06.00-21:30 Uhr
Oktober - April
....Sa. und So. 08.00-15:30 Uhr
Mai - September
....Sa. und So. 11.00-18:30 Uhr
Verkehrsanbindungen
-
Bus
-
Große-Leege-Str./Bahnhofstr.
- 256
- N56
-
Konrad-Wolf-Str./Gärtnerstr.
- 256
- 294
- N56
-
Leuenberger Str.
- 294
-
Große-Leege-Str./Bahnhofstr.
-
Tram
-
Oberseestr.
- M5
-
Berlin, Freienwalder Str.
- 21
- M5
-
Alt-Hohenschönhausen
- 27
- M5
-
Oberseestr.
Zahlungsmöglichkeiten
Dienstleistungsbeschreibung
Ladenöffnungszeiten - Ausnahmen aus besonderem Anlass anzeigen
In Berlin dürfen Verkaufsstellen von Montag bis Samstag rund um die Uhr (6 Tage/ 24 Stunden) öffnen. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen müssen Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen sein. Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt das Berliner Ladenöffnungsgesetz zum Beispiel für Verkaufsstellen für den Bedarf von Touristen, für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage oder aus Anlass besonderer Ereignisse.
Ausnahmen sind nicht möglich für besondere Sonn- und Feiertage wie zum Beispiel: Neujahr, 1. Mai, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, den 24. Dezember wenn er auf einen Adventssonntag fällt und die Feiertage im Dezember und nicht mehr als an insgesamt zwei Sonn- und Feiertagen pro Monat.
Verfahrensablauf
1. Wenn Sie Ladenöffnungszeiten - Ausnahmen aus besonderem Anlass anzeigen möchten, müssen Sie dies mindestens zwei Wochen im Voraus anzeigen. Sie können die Anzeige per Post oder online einreichen. Bitte füllen Sie die Anzeige vollständig aus.
2. Die zuständige Behörde überprüft Ihre Angaben und fragt nach, wenn noch etwas fehlt. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren und werden per E-Mail über den Status Ihres Antrags informiert.
3. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind und alle Unterlagen vorliegen, erhalten Sie eine Bestätigung. Wenn nicht alle Bedingungen erfüllt sind oder Unterlagen fehlen, erhalten Sie von der zuständigen Behörde entsprechende Hinweise.
Ausnahmen sind nicht möglich für besondere Sonn- und Feiertage wie zum Beispiel: Neujahr, 1. Mai, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, den 24. Dezember wenn er auf einen Adventssonntag fällt und die Feiertage im Dezember und nicht mehr als an insgesamt zwei Sonn- und Feiertagen pro Monat.
Verfahrensablauf
1. Wenn Sie Ladenöffnungszeiten - Ausnahmen aus besonderem Anlass anzeigen möchten, müssen Sie dies mindestens zwei Wochen im Voraus anzeigen. Sie können die Anzeige per Post oder online einreichen. Bitte füllen Sie die Anzeige vollständig aus.
2. Die zuständige Behörde überprüft Ihre Angaben und fragt nach, wenn noch etwas fehlt. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren und werden per E-Mail über den Status Ihres Antrags informiert.
3. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind und alle Unterlagen vorliegen, erhalten Sie eine Bestätigung. Wenn nicht alle Bedingungen erfüllt sind oder Unterlagen fehlen, erhalten Sie von der zuständigen Behörde entsprechende Hinweise.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
-
Jetzt online erledigen
Für die Online-Abwicklung müssen Sie sich nicht registrieren und können den Antrag direkt online einreichen.
Voraussetzungen
-
Verkaufsstellen für den Bedarf von Touristen
Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen ausschließlich Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten, dürfen an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 20 Uhr öffnen. Diese Ausnahme gilt nur, wenn eine Verkaufsstelle auch an allen anderen Tagen der Woche ausschließlich diesen Bedarf für Touristen verkauft. -
Verkaufsstellen mit einem besonderen Sortiment
Verkaufsstellen mit einem besonderen Sortiment wie Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse dürfen an Sonn- und Feiertagen von 7 bis 16 Uhr öffnen. -
Besondere Verkaufsstellen
Besondere Verkaufsstellen wie Tankstellen, Apotheken oder Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Fernbahnhöfen, Verkehrsflughäfen und Reisebusterminals dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. -
Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte
Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte dürfen an Sonn- und Feiertagen von 7-18 Uhr öffnen. -
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Das Land Berlin kann für maximal acht Sonn- oder Feiertage im Jahr eine berlinweite Ladenöffnung von 13 bis 20 Uhr zulassen. Diese Termine werden öffentlich im Amtsblatt bekannt gegeben. -
Besonderes Ereignis/Anlass für eine Sonn-/Feiertagsöffnung
Verkaufsstellen dürfen zusätzlich aus Anlass besonderer Ereignisse (wie z.B. ein Firmenjubiläum oder ein Straßenfest) an zwei weiteren Sonn- oder Feiertagen im Jahr von 13 bis 20 Uhr öffnen. Diese Öffnung ist dem zuständigen Ordnungsamt unter Angabe des Anlasses zwei Wochen vorher in Textform anzuzeigen. -
Frist: 2 Wochen vor Beginn
Bitte reichen Sie die Anzeige 2 Wochen im Voraus ein.
Erforderliche Unterlagen
-
Anzeige der beabsichtigten Sonn-/Feiertagsöffnung
Online möglich oder Sie reichen die Anzeige schriftlich per Post ein.
Für die schriftliche Anzeige:
- Formlose Anzeige, unter Angabe des Anlasses zwei Wochen vorher in Textform
- Nutzen Sie bitte den Mustervordruck für die Anzeige (siehe Formulare oder Onlineabwicklung)
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. 1 Woche
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Anzeige auf Ausnahme vom Berliner Ladenöffnungsgesetz ist bei dem für die Verkaufsstelle zuständigen Ordnungsamt zu stellen.