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Approbation (EU/EWR/Schweiz) als Psychotherapeut/in beantragen am Standort Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Abschlüsse)
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Kontakt
- Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
- Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Abschlüsse)
- Turmstraße 21 , 10559 Berlin
-
PostanschriftPostfach 31 09 29 - IV A 2, 10639 Berlin
- Tel.: (030) 90229-0
- Fax: (030) 90229-2094
- E-Mail: bqfg@lageso.berlin.de
- Homepage
Öffnungszeiten
-
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13:00-15:00 Uhr (Telefonsprechzeit)
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Donnerstag
-
13:00-15:00 Uhr (Telefonsprechzeit)
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Das Referat für die Anerkennung ausländischer Gesundheitsberufe/Landesprüfungsamt ist telefonisch zu den oben genannten Telefonsprechzeiten, elektronisch oder schriftlich zu erreichen. Eine Präsenz-Beratung ist derzeit nur nach individueller Terminvereinbarung möglich. Unterlagen können per Post übersandt oder jederzeit in den Hausbriefkasten in der Turmstr. 21, Haus A, 10559 Berlin, eingeworfen werden.
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
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S Bellevue
- S3
- S5
- S7
- S9
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S Bellevue
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U-Bahn
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U Turmstr.
- U9
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U Birkenstr.
- U9
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S+U Westhafen
- U9
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U Turmstr.
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Bus
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Havelberger Str.
- M27
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Stromstr.
- M27
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Birkenstr./Rathenower Str.
- 123
- M27
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Havelberger Str.
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Tram
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Lübecker Str.
- M10
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Kriminalgericht Moabit
- M10
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U Turmstr.
- M10
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Lübecker Str.
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Haus AZahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Approbation (EU/EWR/Schweiz) als Psychotherapeut/in beantragen
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten diagnostizieren und behandeln psychische und psychosomatische Störungen mit Krankheitswert bei Menschen mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren.
Damit Sie in Deutschland als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Psychotherapeutin oder Pschotherapeut arbeiten dürfen.
Im Anerkennungsverfahren prüft die zuständige Stelle zunächst, ob Ihre Berufsqualifikation in Ihrem Staat zum unmittelbaren Zugang zum Beruf der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten berechtigt.
Außerdem vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z.B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Psychotherapeutin oder Pschotherapeut bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.
2. Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Psychotherapeutin oder Pschotherapeut erteilt.
4. Ausgleichsmaßnahmen
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang machen. Bei der Eignungsprüfung prüft man die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung. Wenn Sie die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Psychotherapeutin oder Pschotherapeut.
Damit Sie in Deutschland als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Psychotherapeutin oder Pschotherapeut arbeiten dürfen.
Im Anerkennungsverfahren prüft die zuständige Stelle zunächst, ob Ihre Berufsqualifikation in Ihrem Staat zum unmittelbaren Zugang zum Beruf der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten berechtigt.
Außerdem vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z.B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Psychotherapeutin oder Pschotherapeut bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.
2. Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Psychotherapeutin oder Pschotherapeut erteilt.
- Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
- Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.
4. Ausgleichsmaßnahmen
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang machen. Bei der Eignungsprüfung prüft man die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung. Wenn Sie die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Psychotherapeutin oder Pschotherapeut.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Eine in der EU/EWR/Schweiz abgeschlossene psychotherapeutische Ausbildung, die mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist oder ein gleichwertiger Kenntnisstand
Bei wesentlichen Unterschieden zwischen den Ausbildungen, die nicht durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden können, ist eine Eignungsprüfung abzulegen oder an einem Anpassungslehrgang teilzunehmen. - Gesundheitliche Eignung
- Nachweis der Zuverlässigkeit und Würdigkeit für die Ausübung des psychotherapeutischen Berufs
- Ausreichende Deutschkenntnisse der Stufe B 2
- Fachsprachentest
- Nachweis der Zuständigkeit
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Erteilung der Approbation bei Ausbildung in der Europäischen Union (EU)
Online möglich oder Sie stellen den (Papier-) Antrag schriftlich per Post. -
Nachweis der Zuständigkeit für das Land Berlin
(z.B. Einstellungszusage, Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts im Land Berlin/
ggf. Hauptwohnsitz, Bewerbungen auf offene Stellen im Land Berlin, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen) - Tabellarischer Lebenslauf mit Unterschrift und Datum
- Identitätsnachweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
-
Geburtsurkunde
bei Namensänderung, z.B. durch Heirat auch diese Urkunde -
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. -
Führungszeugnis/Straffreiheitsbescheinigung
der Polizei- oder Justizbehörden des Heimatlandes und ggf. des Studienlandes
(bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) -
Leumundszeugnis/Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wurde
(bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) -
Ärztliche Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Arztes
(bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) -
Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung (Europäische Union)
(siehe Checkliste für Personen mit EU-Ausbildung) -
Zertifikat B 2 über Kenntnisse der deutschen Sprache
(von telc, TestDaF oder Goethe-Institut - nicht älter als 3 Jahre)
Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich. -
Fachsprachentest (Psychotherapeutenkammer Berlin)
Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich. - Promotionsurkunde (wenn vorhanden)
-
Amtliche Beglaubigung von Kopien
Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich.
Formulare
Gebühren
210,00 Euro
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. 3-4 Monate , wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen
Weiterführende Informationen
- Erläuterung Approbation und Ansprechpartnerinnen Ausbildung in der Europäischen Union (EU)
- Erläuterung Approbation und Ansprechpartnerinnen Ausbildung außerhalb der Europäischen Union (Drittstaat)
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ("Anerkennung in Deutschland")
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungsverfahren
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Approbation wird nur vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erteilt.