Doppelbesteuerungsabkommen Ansässigkeitsbescheinigung

Zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzverwaltung kann eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich sein, wenn Sie als Steuerpflichtige/r ausländische Einkünfte aus einem Staat erzielen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) besteht. Häufig verlangt der ausländische Staat z.B. dann eine Bescheinigung über die Ansässigkeit im Sinne eines DBA, wenn Sie im Ausland die Freistellung oder Erstattung von dort erhobenen Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren beantragen.
Die Ansässigkeit einer Person ist nach den jeweiligen Bestimmungen des konkreten DBA zwischen Deutschland und dem anderen Staat, in dem die Einkünfte bezogen werden, zu bestimmen. In Zweifelsfällen kann eine (kostenpflichtige) Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater geboten sein.

Ansässigkeitsbescheinigungen dürfen grundsätzlich nur auf einem offiziellen Vordruck erfolgen.
Dabei kann die Ansässigkeitsbescheinigung bereits Teil des ausländischen Freistellungs- bzw. Erstattungsantragsantrags sein (z.B. bei ausländischen Kapitalerträgen oder Lizenzgebühren). Die Formulare werden von den ausländischen Finanzbehörden im Internet zur Verfügung gestellt. Verlinkungen zu den Internetseiten der jeweiligen ausländischen Behörde sind auf der unten genannten Seite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zu finden.
Daneben kann das für alle Einkunftsarten gültige Formular der deutschen Finanzverwaltung genutzt werden, welches im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt wird.
Der Antrag ist eigenhändig oder durch den steuerlichen Bevollmächtigten zu unterschreiben.

Voraussetzungen

  • Antragsteller = natürliche Person, juristische Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft
  • Bescheinigung dient ertragsteuerlichen Zwecken.
  • Antragsteller ist gemäß dem entsprechenden DBA in Deutschland ansässig.
  • Erzielung von Einkünften im Ausland

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag

Gebühren

Keine

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