Sachverständige - Vergütung in zivilrechtlichen Verfahren beantragen am Standort Amtsgericht Spandau

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Den Behindertenparkplatz erreichen Sie über die Moritzstraße/ Münsingerstraße.

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00 - 13:00 Uhr sowie 15:00 - 18:00 Uhr jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung
  • Freitag

      09:00 - 13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Termine für Kirchenaustritte werden derzeit nur telefonisch unter der Nummer
030 / 90157 369 vergeben.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Linien 130, 134, 135, M45, 236, 237, 337, M32, M37, X33
S-Bahn
  • S 5 (Haltestelle: S-Bahnhof Spandau)
U-Bahn
  • U 7 (Haltestelle: U-Bhf. Rathaus Spandau)

Sonstige Hinweise zum Standort

Die Anreise mit dem PKW wird über die Moritzstraße/ Münsingerstraße empfohlen.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Sachverständige - Vergütung in zivilrechtlichen Verfahren beantragen

Sachverständige, die in einem zivilrechtlichen Verfahren
  • eines Berliner Amtsgerichts,
  • des Landgerichts Berlin,
  • des Kammergerichts

für das Gericht tätig waren, erhalten auf Antrag als Vergütung

  • ein Honorar für ihre Leistungen,
  • Fahrtkostenersatz,
  • Entschädigung für Aufwand (Tagegeld und ggf. Übernachtungskosten) und
  • Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen.

Voraussetzungen

  • Beauftragung mit der Erstellung eines Gutachtens
    Sie müssen vom Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden sein. Außerdem müssen Sie im Rahmen Ihres Auftrages tätig geworden sein.
  • Fristgerechte Abrechnung bzw. Antragstellung
    Ihr Anspruch auf Vergütung erlischt grundsätzlich, wenn er nicht binnen einer Frist von drei Monaten bei dem Gericht, das Sie beauftragt hat, geltend gemacht wird.
    Die Frist beginnt:
    • bei schriftlicher Begutachtung mit dem Eingang Ihres Gutachtens bei dem Gericht, das Sie beauftragt hat und
    • im Fall der Anhörung im Verhandlungstermin mit deren Ende. Bei mehrfacher Heranziehung (z. B. bei Fortsetzungsterminen) beginnt die Frist mit Beendigung der letzten Anhörung.
    • Enden Auftrag oder Heranziehung vorzeitig, beginnt die Frist, sobald Ihnen die vorzeitige Beendigung bekannt gegeben wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Rechnung zum schriftlichen Gutachten
    Bitte reichen Sie Ihre Rechnung zusammen mit Ihrem schriftlichen Gutachten zweifach zum Geschäftszeichen des Verfahrens ein.
  • Nachweise über entstandene Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen (Original)
    Entstandene Aufwendungen weisen Sie bitte anhand von entsprechenden Belegen im Original nach.

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Gericht, für welches Sie tätig waren.