Erbrecht - Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen beantragen am Standort Amtsgericht Neukölln
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Kontakt
- Amtsgericht Neukölln
- Amtsgericht Neukölln
- Karl-Marx-Straße 77/79 , 12043 Berlin
- Tel.: (030) 90191-0
- Fax: (030) 90191-122
- Kontaktformular
Zugang für Rollstuhlfahrer über das Hauptportal. Bitte benutzen Sie die Gegensprechanlage.
Öffnungszeiten
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09:00 - 13:00 Uhr
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Dienstag
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09:00 - 13:00 Uhr
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Mittwoch
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09:00 - 13:00 Uhr
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Donnerstag
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09:00 - 13:00 Uhr
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Freitag
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09:00 - 13:00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Für Kirchenaustritte werden keine Termine vergeben. Es ist möglich jederzeit zu den Öffnungszeiten aus der Kirche auszutreten.
Zusätzlich Donnerstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr für die Info- und Rechtsantragstelle.
Eine Einsichtnahme in das Grundbuch erfolgt nicht in der Infostelle des Gerichts, sondern ausschließlich während der oben genannten Öffnungszeiten in der zuständigen Geschäftsstelle (Grundbucheinsichtenstelle).
Zusätzlich Donnerstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr für die Info- und Rechtsantragstelle.
Eine Einsichtnahme in das Grundbuch erfolgt nicht in der Infostelle des Gerichts, sondern ausschließlich während der oben genannten Öffnungszeiten in der zuständigen Geschäftsstelle (Grundbucheinsichtenstelle).
Verkehrsanbindungen
- Bus
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- Erkstraße: M 41 U Rathaus Neukölln: 104, 167, N7, N 94
- U-Bahn
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- Rathaus Neukölln: U 7
Zahlungsmöglichkeiten
Dienstleistungsbeschreibung
Erbrecht - Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen beantragen
Durch die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen beim Nachlassgericht soll ihre sichere Aufbewahrung bis zum Tod und ihre schnelle Auffindung nach dem Tod des Erblassers / der Erblasserin gewährleistet werden.
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr eigenhändiges Testament im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust.
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr eigenhändiges Testament im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust.
Voraussetzungen
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Notarielles (öffentliches) Testament
Notarielle Testamente werden unmittelbar von der beurkundenden Notarin oder dem beurkundenden Notar bei dem Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. -
eigenhändiges Testament
Den Verwahrungsort für Ihr eigenhändiges, selbst geschriebenes und unterschriebenes Testament können Sie selbst auswählen. Zur Sicherung des Auffindens können Sie sich auch für die besondere amtliche Verwahrung bei einem Nachlassgericht entscheiden. -
Erbvertrag
Erbverträge können in die besondere amtliche Verwahrung gegeben oder bei der Notarin oder dem Notar verwahrt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Testamentshinterlegung (besondere amtliche Verwahrung)
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Geburtsurkunde
Das Verwahrgericht ist verpflichtet, Ihr Testament / Ihren Erbvertrag im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfassen zu lassen. Für die Registrierung werden Angaben aus der Geburtsurkunde benötigt.
- Ihnen wird ein Hinterlegungsschein über die Verwahrung ausgestellt. Wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament hinterlegen, erhält jeder einen Hinterlegungsschein.
Gebühren
- 75,00 Euro: für die amtliche Verwahrung des Testamentes oder des Erbvertrages
- Es entstehen Kosten für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) § 346
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) § 347
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2), Kostenverzeichnis Nr. 12100
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2248 - Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
- Für die besondere amtliche Verwahrung von eigenhändigen Testamenten ist jedes Nachlassgericht zuständig
- Die Verwahrung von notariellen Testamenten und Erbverträgen erfolgt bei dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk die Notarin oder der Notar ihren/seinen Amtssitz hat. Sie können aber jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Nachlassgericht beantragen.