Grundbuch - Eigentümer oder Erbbauberechtigter - Eintragung am Standort Amtsgericht Kreuzberg
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Kontakt
- Amtsgericht Kreuzberg
- Amtsgericht Kreuzberg
- Möckernstraße 130 , 10963 Berlin
- Tel.: (030) 90 175-0
- Fax: (030) 90 175-211
- Kontaktformular
Öffnungszeiten
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09:00-13:00 Uhr
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Dienstag
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09:00-13:00 Uhr
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Mittwoch
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09:00-13:00 Uhr
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Donnerstag
-
09:00-13:00 Uhr
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Freitag
-
09:00-13:00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Die Grundbucheinsichtsstelle ist zu folgenden Zeiten geöffnet:
Montag bis Donnerstag
09.00 bis 14.00 Uhr
Freitag
09:00 bis 14:00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass Teile des Grundaktenarchivs ausgelagert und daher bei Einsichtsersuchen nicht sofort verfügbar sind.
Grundbucheinsichten sind nur noch nach Terminvereinbarung (Tel. 90175 – 264 oder 718) möglich. Grundbuchauszüge können weiterhin zu den nachstehenden Sprechzeiten beantragt und nach entsprechender Prüfung auch erteilt werden. Bitte planen Sie in jedem Fall mehr Zeit ein, es ist mit Verzögerungen zu rechnen. Dem Publikum mit einem Termin gebührt der Vorrang. Die Sprechzeiten sind:
Montag bis Freitag 09.00 bis 14.00 Uhr.
Montag bis Donnerstag
09.00 bis 14.00 Uhr
Freitag
09:00 bis 14:00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass Teile des Grundaktenarchivs ausgelagert und daher bei Einsichtsersuchen nicht sofort verfügbar sind.
Grundbucheinsichten sind nur noch nach Terminvereinbarung (Tel. 90175 – 264 oder 718) möglich. Grundbuchauszüge können weiterhin zu den nachstehenden Sprechzeiten beantragt und nach entsprechender Prüfung auch erteilt werden. Bitte planen Sie in jedem Fall mehr Zeit ein, es ist mit Verzögerungen zu rechnen. Dem Publikum mit einem Termin gebührt der Vorrang. Die Sprechzeiten sind:
Montag bis Freitag 09.00 bis 14.00 Uhr.
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
-
S Anhalter Bahnhof
- S2
- S25
- S26
- S1
-
S Anhalter Bahnhof
-
U-Bahn
-
U Möckernbrücke
- U1
- U3
- U7
-
U Möckernbrücke
-
Bus
-
U Möckernbrücke
- N1
-
Schöneberger Brücke
- M29
-
Willy-Brandt-Haus
- M41
-
U Möckernbrücke
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
Dienstleistungsbeschreibung
Grundbuch - Eigentümer oder Erbbauberechtigter - Eintragung
Wenn sie eine Immobilie kaufen oder geschenkt bekommen, müssen sie als neuer Eigentümer oder neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden. Das gleiche gilt für die Übertragung des Erbbaurechts.
Voraussetzungen
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Antrag
Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. Der Antrag wird von dem Notariat gestellt werden, das den Kaufvertrag beurkundet hat. -
Voreintragung
Die Person, die verkauft oder verschenkt, muss im Grundbuch eingetragen sein.
Ausnahme: Die übertragende Person ist der Erbe oder die Erbin.
Erforderliche Unterlagen
-
Schriftlicher Antrag
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
• Grundstücksbezeichnung (Grundbuch- oder Lagebezeichnung)
• Die im Grundbuch vorzunehmenden Eintragungen -
Notarieller Vertrag
Die Einigung über den Übergang der Immobilie muss in einem notariellen Vertrag erklärt werden. -
Bewilligungserklärung
Die Eintragung muss der Eigentümer oder die Eigentümerin ausdrücklich bewilligen. Diese Bewilligungserklärung muss ebenfalls notariell erklärt werden. -
Sonstige Nachweise
Vertretungsnachweise (z.B. Eigentümervollmacht, Handelsregisterauszug), Nachweise zur Rechtsnachfolge (z.B. Erbschein, notarielles Testament). -
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Für jede Eigentumsübertragung ist die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen. -
Negativzeugnis über das gemeindliche Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch
Bei dem Verkauf von Grundstücken wird in vielen Fällen eine Bescheinigung des Landes bzw. der Gemeinde benötigt, dass das gemeindliche Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird. -
Verwalterzustimmung
Im Fall der Übertragung einer Eigentumswohnung muss die Hausverwaltung häufig zustimmen. -
Zustimmung bei Erbbaurechten
Bei der Übertragung von Erbbaurechten muss der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin zustimmen.
Gebühren
1,0 Gebühr aus dem Verkehrswert gemäß § 34 GNotKG, Anlage 1 KV 14110 und Anlage 2 (Tabelle B) zum GNotKG
Rechtsgrundlagen
- § 311b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 925 BGB
- § 20 Grundbuchordnung (GBO)
- § 19 GBO
- § 29 GBO
- § 39 GBO
- § 47 GBO
- § 5 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- § 12 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- § 34 (Tabelle B) Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (§ 34 GNotKG)
- Anlage 1 zum GNotKG
- Anlage 2 zum GNotKG
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Grundbuchamt, bei dem das Grundbuch geführt wird. Über den Link können Sie das zuständige Grundbuchamt ermitteln.
https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/zustaendigkeit-in-grundbuchsachen.pdf
und den Stadtbezirk Tempelhof