Grundbuch - Eigentümer oder Erbbauberechtigter - Eintragung am Standort Amtsgericht Neukölln

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Kontakt

  • Amtsgericht Neukölln
  • Amtsgericht Neukölln
  • Karl-Marx-Straße 77/79 12043 Berlin
  • Tel.: (030) 90191-0
  • Fax: (030) 90191-122
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer über das Hauptportal. Bitte benutzen Sie die Gegensprechanlage.

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Freitag

      09:00 - 13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Für Kirchenaustritte werden keine Termine vergeben. Es ist möglich jederzeit zu den Öffnungszeiten aus der Kirche auszutreten.


Zusätzlich Donnerstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr für die Info- und Rechtsantragstelle.

Eine Einsichtnahme in das Grundbuch erfolgt nicht in der Infostelle des Gerichts, sondern ausschließlich während der oben genannten Öffnungszeiten in der zuständigen Geschäftsstelle (Grundbucheinsichtenstelle).

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Erkstraße: M 41 U Rathaus Neukölln: 104, 167, N7, N 94
U-Bahn
  • Rathaus Neukölln: U 7

Zahlungsmöglichkeiten

Dienstleistungsbeschreibung

Grundbuch - Eigentümer oder Erbbauberechtigter - Eintragung

Wenn sie eine Immobilie kaufen oder geschenkt bekommen, müssen sie als neuer Eigentümer oder neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden. Das gleiche gilt für die Übertragung des Erbbaurechts.

Voraussetzungen

  • Antrag
    Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. Der Antrag wird von dem Notariat gestellt werden, das den Kaufvertrag beurkundet hat.
  • Voreintragung
    Die Person, die verkauft oder verschenkt, muss im Grundbuch eingetragen sein.
    Ausnahme: Die übertragende Person ist der Erbe oder die Erbin.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag
    Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
    • Grundstücksbezeichnung (Grundbuch- oder Lagebezeichnung)
    • Die im Grundbuch vorzunehmenden Eintragungen
  • Notarieller Vertrag
    Die Einigung über den Übergang der Immobilie muss in einem notariellen Vertrag erklärt werden.
  • Bewilligungserklärung
    Die Eintragung muss der Eigentümer oder die Eigentümerin ausdrücklich bewilligen. Diese Bewilligungserklärung muss ebenfalls notariell erklärt werden.
  • Sonstige Nachweise
    Vertretungsnachweise (z.B. Eigentümervollmacht, Handelsregisterauszug), Nachweise zur Rechtsnachfolge (z.B. Erbschein, notarielles Testament).
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
    Für jede Eigentumsübertragung ist die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen.
  • Negativzeugnis über das gemeindliche Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch
    Bei dem Verkauf von Grundstücken wird in vielen Fällen eine Bescheinigung des Landes bzw. der Gemeinde benötigt, dass das gemeindliche Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird.
  • Verwalterzustimmung
    Im Fall der Übertragung einer Eigentumswohnung muss die Hausverwaltung häufig zustimmen.
  • Zustimmung bei Erbbaurechten
    Bei der Übertragung von Erbbaurechten muss der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin zustimmen.

Gebühren

1,0 Gebühr aus dem Verkehrswert gemäß § 34 GNotKG, Anlage 1 KV 14110 und Anlage 2 (Tabelle B) zum GNotKG

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Grundbuchamt, bei dem das Grundbuch geführt wird. Über den Link können Sie das zuständige Grundbuchamt ermitteln.
https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/zustaendigkeit-in-grundbuchsachen.pdf

Chat

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