Beglaubigung von Urteilen, Beschlüssen, Erbscheinen, Vergleichen für das Ausland (Apostille/Legalisation) am Standort Amtsgericht Kreuzberg

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist nicht barrierefrei
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Barrierefreier Zugang nur über den Eingang Hallesches Ufer 62

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00-13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00-13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00-13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00-13:00 Uhr
  • Freitag

      09:00-13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Die Grundbucheinsichtsstelle ist zu folgenden Zeiten geöffnet:

Montag bis Donnerstag
09.00 bis 14.00 Uhr

Freitag
09:00 bis 14:00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass Teile des Grundaktenarchivs ausgelagert und daher bei Einsichtsersuchen nicht sofort verfügbar sind.

Grundbucheinsichten sind nur noch nach Terminvereinbarung (Tel. 90175 – 264 oder 718) möglich. Grundbuchauszüge können weiterhin zu den nachstehenden Sprechzeiten beantragt und nach entsprechender Prüfung auch erteilt werden. Bitte planen Sie in jedem Fall mehr Zeit ein, es ist mit Verzögerungen zu rechnen. Dem Publikum mit einem Termin gebührt der Vorrang. Die Sprechzeiten sind:

Montag bis Freitag 09.00 bis 14.00 Uhr.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Beglaubigung von Urteilen, Beschlüssen, Erbscheinen, Vergleichen für das Ausland (Apostille/Legalisation)

Wenn Sie ein Urteil, einen Beschluss, einen Erbschein oder einen Vergleich eines Berliner Gerichtes im Ausland verwenden wollen, kann es sein, dass Sie die Echtheit des Urteils, des Beschlusses, des Erbscheins oder des Vergleichs bestätigen lassen müssen.
Es gibt zwei Formen dieser Bestätigung:
  • Apostille
Die verkürzte Form heißt „Apostille“. Die Apostille bekommen Sie direkt bei dem Gericht, das das Urteil verkündet, den Beschluss oder den Erbschein erlassen hat. Sie ist aber nur für bestimmte Länder möglich. Welche das sind, erfahren Sie zum Beispiel auf den Internet-Seiten des Auswärtigen Amtes, siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“ oder beim Gericht.

  • Legislation
Für alle anderen Länder brauchen Sie eine sogenannte „Legalisation“. Dazu stellt das zuständige Gericht Ihnen zunächst eine Vorbeglaubigung aus. Mit der Vorbeglaubigung wenden Sie sich dann an die Auslandsvertretung des Landes, in dem Sie das Urteil, den Beschluss oder den Erbschein verwenden möchten. Die Auslandsvertretung stellt Ihnen die Legalisation aus.

• Manche Länder verlangen vor der Legalisation noch eine Beglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie beim Bundesverwaltungsamt, siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“.

Voraussetzungen

  • Verwendung im Ausland
    Sie benötigen Ihr Urteil, Ihren Beschluss, Erbschein oder Vergleich eines Berliner Gerichts im Ausland.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, des Beschlusses, des Erbscheins oder des Vergleichs
    • Achtung:
    Wenn Sie im Ausland vollstrecken wollen, dann reichen Sie bitte eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, des Beschlusses, des Erbscheins oder des Vergleichs ein.
    Bitte beachten Sie, dass für die Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union eine vollstreckbare Ausfertigung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen (lange Ausfertigung) erforderlich sein kann.

Gebühren

25,00 Euro im Voraus

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Gericht, das das Urteil verkündet, den Beschluss oder den Erbschein erlassen oder den Vergleich protokolliert hat.

Wenn eine Übersetzung für den Empfangsstaat notwendig sein sollte, beauftragen Sie bitte eine ermächtigte Übersetzerin oder einen ermächtigten Übersetzer nach der Erteilung der Echtheitsbescheinigung mit der Übersetzung der Entscheidung oder des Vergleichs und der erteilten Echtheitsbescheinigung.
Für die Echtheitsbescheinigung der Übersetzung einer für die Berliner Gerichte ermächtigten Übersetzerin oder eines für die Berliner Gerichte ermächtigten Übersetzers ist das Landgericht Berlin zuständig.

Chat

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