Insolvenz - Restschuldbefreiung am Standort Amtsgericht Kreuzberg
große Karte
Kontakt
- Amtsgericht Kreuzberg
- Amtsgericht Kreuzberg
- Möckernstraße 130 , 10963 Berlin
- Tel.: (030) 90 175-0
- Fax: (030) 90 175-211
- Kontaktformular
Öffnungszeiten
-
-
09:00-13:00 Uhr
-
Dienstag
-
09:00-13:00 Uhr
-
Mittwoch
-
09:00-13:00 Uhr
-
Donnerstag
-
09:00-13:00 Uhr
-
Freitag
-
09:00-13:00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Die Grundbucheinsichtsstelle ist zu folgenden Zeiten geöffnet:
Montag bis Donnerstag
09.00 bis 14.00 Uhr
Freitag
09:00 bis 14:00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass Teile des Grundaktenarchivs ausgelagert und daher bei Einsichtsersuchen nicht sofort verfügbar sind.
Grundbucheinsichten sind nur noch nach Terminvereinbarung (Tel. 90175 – 264 oder 718) möglich. Grundbuchauszüge können weiterhin zu den nachstehenden Sprechzeiten beantragt und nach entsprechender Prüfung auch erteilt werden. Bitte planen Sie in jedem Fall mehr Zeit ein, es ist mit Verzögerungen zu rechnen. Dem Publikum mit einem Termin gebührt der Vorrang. Die Sprechzeiten sind:
Montag bis Freitag 09.00 bis 14.00 Uhr.
Montag bis Donnerstag
09.00 bis 14.00 Uhr
Freitag
09:00 bis 14:00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass Teile des Grundaktenarchivs ausgelagert und daher bei Einsichtsersuchen nicht sofort verfügbar sind.
Grundbucheinsichten sind nur noch nach Terminvereinbarung (Tel. 90175 – 264 oder 718) möglich. Grundbuchauszüge können weiterhin zu den nachstehenden Sprechzeiten beantragt und nach entsprechender Prüfung auch erteilt werden. Bitte planen Sie in jedem Fall mehr Zeit ein, es ist mit Verzögerungen zu rechnen. Dem Publikum mit einem Termin gebührt der Vorrang. Die Sprechzeiten sind:
Montag bis Freitag 09.00 bis 14.00 Uhr.
Verkehrsanbindungen
-
S-Bahn
-
S Anhalter Bahnhof
- S2
- S25
- S26
- S1
-
S Anhalter Bahnhof
-
U-Bahn
-
U Möckernbrücke
- U1
- U3
- U7
-
U Möckernbrücke
-
Bus
-
U Möckernbrücke
- N1
-
Schöneberger Brücke
- M29
-
Willy-Brandt-Haus
- M41
-
U Möckernbrücke
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
Dienstleistungsbeschreibung
Insolvenz - Restschuldbefreiung
Durch die Erteilung der Restschuldbefreiung werden Sie von Ihren Schulden gegenüber Ihren Insolvenzgläubigern befreit, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.
Von der Restschuldbefreiung können bestimmte Forderungen unter Umständen nicht erfasst sein:
Von der Restschuldbefreiung können bestimmte Forderungen unter Umständen nicht erfasst sein:
- Forderungen aus vorsätzlich begangener, unerlaubter Handlung
- Forderungen aus rückständigem, vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem Unterhalt
- Forderungen aus einer Steuerstraftat
Voraussetzungen
-
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung
(unter "Formulare")
Füllen Sie den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens oder des Verbraucherinsolvenzverfahrens vollständig aus. Nur der von Ihnen selbst gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermöglicht die spätere Erteilung der Restschuldbefreiung. -
Der Antragstellende muss eine natürliche Person sein.
Natürliche Personen sind z.B. Verbraucherinnen und Verbraucher, Arbeitnehmende, selbständig oder freiberuflich Tätige, Beamtinnen und Beamte, Arbeitslose, Auszubildende, Strafgefangene. -
Beifügen der Abtretungserklärung
Sie müssen eine Abtretungserklärung zusammen mit Ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einreichen. Sofern Sie die hier angebotenen Formulare verwenden, ist diese Erklärung enthalten. -
Abzugebende Erklärungen
Hintergrund dieser Erklärungen ist die Prüfung, ob Ihnen bereits die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde und in welchem Zeitraum dies geschehen ist. Sofern Sie die hier angebotenen Formulare verwenden, ist diese Erklärung enthalten. -
Ablauf von 3 Jahren
Hierbei handelt es sich um die vom Gesetzgeber seit dem 01.10.2020 grundsätzlich bestimmte Dauer des Insolvenzverfahrens. -
Ablauf von 5 Jahren
Haben Sie bereits Restschuldbefreiung in drei Jahren nach den ab dem 01.10.2020 geltenden Vorschriften erlangt, so beträgt die Dauer des Insolvenzverfahrens fünf Jahre.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung
Sofern Sie die hier angebotenen Formulare verwenden, sind sämtliche Erklärungen enthalten.
Formulare
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Regelinsolvenzverfahren
Bei Regelinsolvenzverfahren ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung beim Amtsgericht Charlottenburg zu stellen.
Verbraucherinsolvenzverfahren
- In Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Antrag beim Amtsgericht am Wohnort des Antragstellenden einzureichen.
- Ausnahme: Es wurde zunächst ein Antrag auf Eröffnung durch einen Gläubiger (sog. Fremdantrag) gestellt, dann ist der Antrag auf Restschuldbefreiung beim Amtsgericht Charlottenburg einzureichen, da hier auch der Gläubigerantrag bearbeitet wird.
und den Stadtbezirk Tempelhof