Familiensachen - Kindesunterhalt festsetzen am Standort Amtsgericht Pankow - Familiengericht

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Rollstuhlfahrer nutzen bitte die Seiteneingänge in der Lohmestraße oder in der Arkonastraße. Betätigen Sie bitte die Klingel neben dem verschlossenen Eingang. Beschäftigte des Gerichts werden sich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00-13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00-13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00-13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00-13:00 Uhr
      15:00-18:00 Uhr - bevorzugt für Berufstätige
  • Freitag

      09:00-13:00 Uhr

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Familiensachen - Kindesunterhalt festsetzen

Trotz aller Konflikte bei Trennung oder Scheidung sollten sich die Eltern zugunsten ihrer Kinder einvernehmlich über Unterhaltsansprüche einigen. Feste Sätze schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der jeweils zuständigen Oberlandesgerichte geben jedoch Orientierungshilfen (unter "Weiterführende Informationen").

Haben Sie als Eltern eine Einigung erzielt, kann der unterhaltspflichtige Elternteil freiwillig eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung abgeben. Dies geschieht mit der Beurkundung durch das Jugendamt, einen Notar oder eine Notarin.

Kommt es zu keiner Einigung, kann der unterhaltsberechtigte Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes vor Gericht geltend machen.

  • Hinweis: Bestimmte Arten des Kindesunterhalts können Sie in einem vereinfachten Verfahren geltend machen (siehe "Weiterführende Informationen").
  • Tipp: Fachkundige Beratung zu allen Fragen des Kindesunterhalts erhalten Sie beim Jugendamt Ihres Bezirkes. In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten lassen.

Voraussetzungen

  • Außergerichtliche Aufforderung
    Damit der Unterhalt berechnet werden kann, sollten Sie vor Antragstellung den anderen Elternteil schriftlich per Einschreiben mit Rückschein auffordern:
    • Ihnen die Höhe ihres bzw. seines aktuellen Einkommens und Vermögens mitzuteilen und
    • die entsprechenden Belege, insbesondere die Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers, vorzulegen.
    Kommt der andere Elternteil dieser Aufforderung nach, kann das zuständige Jugendamt den Unterhalt aufgrund der Einkommensbelege berechnen. Verpflichtet sich der andere Elternteil in einer vollstreckbaren Urkunde zum künftig fällig werdenden Unterhalt, ist kein Unterhaltsantrag vor Gericht mehr erforderlich. Der unterhaltsverpflichtete Elternteil kann eine solche Urkunde (vollstreckbarer Titel) vor dem Jugendamt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Kindes oder vor jedem Notar errichten lassen.
  • Antrag (durch Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin)
    Erteilt der andere Elternteil keine Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen oder verpflichtet er bzw. sie sich nicht freiwillig in einer vollstreckbaren Urkunde zur Zahlung des Unterhalts, ist ein Antrag auf Unterhalt beim Familiengericht geboten.
    • Sie können den Anspruch auf Kindesunterhalt vor Gericht nur durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beantragen. Zu den einzelnen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs informiert Sie Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin.

Erforderliche Unterlagen

  • Belege über die Einkünfte des anderen Elternteils
    Kopie zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin mitbringen
  • Aufforderungsschreiben und Einschreiben mit Rückschein
    Zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin mitbringen.
  • Mögliche (Antwort-)schreiben des anderen Elternteils oder dessen Bevollmächtigten
    Zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin mitbringen.

Gebühren

  • Es fallen Gerichts- und Anwaltsgebühren an, die sich nach dem Verfahrenswert richten.
  • Hinzu kommen Auslagen, die dem Gericht für Zustellungen, Dolmetscher oder Dolmetscherinnen, Sachverständige, usw. entstehen.

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Ist ein Ehescheidungsverfahren bei Gericht anhängig, ist das Familiengericht zuständig, bei dem Ehescheidungsverfahren geführt wird.
  • Ansonsten ist das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, gewöhnlich aufhält.
  • Hinweis: In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Auskünfte hierzu erteilt Ihnen Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin.

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