Familiensachen - Sorgerecht übertragen am Standort Amtsgericht Köpenick

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer über den Seiteneingang Puchanstraße.
Ein Behindertenparkplatz ist im öffentlichen Straßenland Puchanstraße ausgewiesen.

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00 - 13:00 Uhr Achtung!!! Das Nachlassgericht ist für Publikumsverkehr geschlossen.
  • Donnerstag

      09:00 - 13:00 Uhr
      15:00 - 18:00 Uhr Rechtsantragstelle (Grundbucheinsichten nur nach telefonischer Vereinbarung)
  • Freitag

      09:00 - 13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Eingeschränkter Dienstbetrieb des Nachlassgerichts im Amtsgericht Köpenick
Bis auf Weiteres ist das Nachlassgericht mitwochs für Publikumsverkehr geschlossen!
Grundsätzlich wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Geänderte Öffnungszeiten der Zahlstelle
Die Zahlstelle bleibt bis auf Weiteres geschlossen.
Wir danken für Ihr Verständnis.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Bahnhofstr./Seelenbinderstr.: X69, 69, 164, 269
S-Bahn
  • Köpenick: S3
Tram
  • Bahnhofstr./Seelenbinderstr.: 60, 61, 62, 63, 68

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Familiensachen - Sorgerecht übertragen

Verheiratete Eltern haben von Geburt an für das Kind die gemeinsame elterliche Sorge. Bei Nichtverheirateten hat zunächst nur die Mutter das Sorgerecht. Die Eltern können jedoch vor dem Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, wodurch beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Auch nach der Trennung der Eltern verbleibt es grundsätzlich bei dem gemeinsamen Sorgerecht. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht in den meisten Fällen die beste Lösung für das Kind ist.

Auf Antrag kann das Familiengericht aber die elterliche Sorge oder einen Teil davon (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Schulangelegenheiten etc.) auf einen Elternteil übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht oder sich alle Beteiligten darüber einig sind.

Übertragung
Bei nicht verheirateten Eltern kann der nicht sorgeberechtigte Vater die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Hinweis
Vor Antragsstellung sollten die Eltern jedoch die entsprechenden Beratungsangebote des für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Jugendamtes in Anspruch nehmen. Angesichts der Bedeutung der Entscheidung für die Familie ist zudem eine Beratung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt zu empfehlen.

Voraussetzungen

  • Wohl des Kindes
    Die Übertragung des Sorgerechts bzw. Teilen des Sorgerechts auf nur einen Elternteil erfolgt nur dann, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht oder sich alle Beteiligten darüber einig sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Übertragung des Sorgerechts
    • Es ist ein formloser Antrag erforderlich, welcher selbstständig oder mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des Familiengerichts gestellt werden kann.
    • Sollte bei verheirateten Eltern während des anhängigen Scheidungsverfahrens die Entscheidung über die elterliche Sorge erforderlich sein, kann im Scheidungsverfahren nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin den Sorgerechtsantrag stellen. Die Möglichkeit der eigenen formlosen Antragstellung besteht dann nicht.
  • Genaue Daten von Eltern und Kind
    Bei der Stellung des Antrags müssen für Eltern und Kind angegeben werden:
    • Anschriften,
    • Geburtsdaten und
    • Staatsangehörigkeiten.
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Sonstige Urkunden/Unterlagen
    Falls vorhanden, sollten Sie Ihrem Antrag noch folgende Dokumente als Anlage beifügen:
    • Vaterschaftsanerkennung
    • gemeinsame Sorgeerklärung
    • Heiratsurkunde
    • Scheidungsbeschluss
    • vorangegangene gerichtliche Sorgerechtsentscheidungen
  • Schilderung des Sachverhalts
    • Wer hat die elterliche Sorge zur Zeit inne?
    • Welche Probleme sind in der Vergangenheit aufgetreten bzw. werden zukünftig erwartet?

Gebühren

  • Es fallen Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltsgebühren an, die sich nach dem Verfahrenswert richten.
  • Hinzu kommen Auslagen, welche dem Gericht für eventuelle Zustellungen, Dolmetscher oder Dolmetscherinnen, Verfahrensbeistände, Sachverständige, usw. entstehen.

Hinweise zur Zuständigkeit

  • In Zusammenhang mit einer Scheidung ist das Amtsgericht (Familiengericht) örtlich zuständig, das mit dem Scheidungsverfahren befasst ist.
  • Ansonsten ist das Amtsgericht (Familiengericht) zuständig, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält.
  • Hinweis: In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich daher von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten.

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