Versorgungsausgleich

Wenn Sie sich in Deutschland scheiden lassen, dann entscheidet das Familiengericht automatisch über die Teilung der Rentenansprüche, die Sie und Ihr Ehepartner in der Ehezeit erworben haben (Versorgungsanwartschaften). Dieses Teilungsverfahren wird Versorgungsausgleich oder Versorgungsausgleichsverfahren genannt.

Wenn Sie sich im Ausland scheiden lassen, wird der Versorgungsausgleich nicht automatisch von einem deutschen Gericht geprüft. Sie können aber nachträglich bei Ihrem zuständigen deutschen Familiengericht das Versorgungsausgleichsverfahren beantragen.

Der Versorgungsausgleich dient bei der Scheidung dem Zweck, die verschieden hohen
Rentenanwartschaften (Rentenansprüche) für Ihre Altersrente auszugleichen. Im Versorgungsausgleichsverfahren werden nur diejenigen Versorgungsanwartschaften zwischen Ihnen und Ihrem früheren Ehepartner geteilt, die Sie beide in der Ehezeit erworben haben. Die Ehezeit beginnt am 1. Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde. Sie endet am letzten Tag des Monats, der dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht.

Voraussetzungen

  • vorhandene deutsche Versorgungsanwartschaften
    Sie oder Ihr früherer Ehepartner müssen deutsche Versorgungsanwartschaften erworben haben.
    Die Versorgungsanwartschaften, die für den Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, sind z. B. Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsanwartschaften auf eine Beamtenpension oder aus einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung und Versorgungsanwartschaften in einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge im In- und Ausland.
  • Nach einer Scheidung im Ausland: Antragstellung
    Nach einer Scheidung im Ausland wird der Versorgungsausgleich im Inland nur durchgeführt, wenn Sie einen Antrag bei Ihrem zuständigen Familiengericht stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Auslandsscheidung
    Sie müssen einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Der Antrag kann formlos sein oder Sie nutzen das Formular.
  • Angeben zum früheren Ehepartner
    Im Antrag müssen Sie Ihren Namen und den Namen Ihres früheren Ehepartners sowie die jeweils aktuellen Adressen angeben.
  • Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin
    Ihren Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben, wenn Sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich.
  • Identitätsnachweis, aus der sich Ihre Staatsangehörigkeit ergibt (beglaubigte Kopie Ihres Passes)
    Bei einem Versorgungsausgleichsantrag für eine vor dem 1. September 1986 geschiedene Ehe kann es auf die Staatsangehörigkeit des Ehemannes zum Scheidungszeitpunkt ankommen.
  • Heiratsurkunde (im Original oder als öffentlich beglaubigte Kopie)
  • Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil (im Original oder als öffentlich beglaubigte Kopie)
  • Rechtskraftnachweis
    Der Scheidungsbeschluss oder das Scheidungsurteil muss mit einem sog. Rechtskraftvermerk versehen sein.
  • Übersetzungen
    Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie zusammen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorlegen.
  • Zustellungsnachweis
    Sie müssen Ihrem Antrag auf Versorgungsausgleich eine Gerichtsbescheinigung oder eine Empfangsbestätigung beifügen, aus der sich erkennen lässt, wann Ihr Scheidungsantrag an die Gegenseite zugestellt worden ist.
    Sollten Sie beide das Scheidungsverfahren gemeinsam eingeleitet haben, ist der Zeitpunkt nachzuweisen, wann Ihr gemeinsamer Antrag beim Gericht eingegangen ist.
  • Nachweis über die Zustellungsbevollmächtigung
    Verfahrensbeteiligte, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in Deutschland haben, sollten schriftlich eine Person in Deutschland benennen, die bevollmächtigt ist, Zustellungen (z. B. für die förmliche Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung) in Empfang zu nehmen. Damit werden Zeit und Kosten erspart, weil ein Zustellungsrechtshilfeverfahren im Ausland entbehrlich wird.
  • Vorlage weiterer Dokumente nach Lage des Falles
    Gegebenenfalls müssen Sie noch weitere Unterlagen beim Gericht einreichen, z. B.:
    • Falls Ihr früherer Ehepartner bereits verstorben ist: dessen Sterbeurkunde und Namen bzw. Anschriften der Hinterbliebenen und Erben.
    • Falls Sie private Vereinbarungen getroffen haben oder es gerichtliche Regelungen gibt über den Versorgungsausgleich bzw. über Rentenanrechte: Nachweise darüber.
  • ggf. einen Nachweis über die Anerkennung der ausländischen Scheidung
    Die Vorlage einer solchen Anerkennungsentscheidung ist nicht erforderlich, wenn Sie geschieden wurden
    • nach dem 1. März 2001 in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (außer Dänemark)
    oder
    • durch ein gemeinsames Heimatgericht im Ausland.

Gebühren

  • mindestens 106,00 Euro: Gerichtskostenvorschuss
Bei einem Versorgungsausgleichsverfahren fallen grundsätzlich Gerichtskosten an, für die Sie einen Vorschuss zahlen müssen. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach Ihren Nettoeinkünften und den Nettoeinkünften Ihres früheren Ehepartners sowie nach der Anzahl der zu prüfenden in- und ausländischen Versorgungsanrechte.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungszeit für das Versorgungsausgleichsverfahren hängt in erster Linie von der Anzahl der zu prüfenden Anrechte ab sowie von Ihrer Unterstützung und Mitwirkung.

Soweit es auf die Bewertung ausländischer Anrechte ankommt, kann es auch notwendig sein, rentenmathematische Sachverständigengutachten einzuholen. Dies kann unter Umständen weitere Kosten auslösen.

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Amtsgericht Schöneberg (Familiengericht): örtlich und international zuständig, wenn beide geschiedenen Ehegatten zum Zeitpunkt der Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens im Ausland leben.
  • Amtsgericht (Familiengericht) des Wohnortes: Lebt einer der früheren Ehepartner in Deutschland, muss der Antrag bei dem Familiengericht gestellt werden, das für den Wohnort des Ehepartners zuständig ist.
Die Amtsgerichtsbezirke sind nicht immer identisch mit den Verwaltungsbezirken. Ermitteln Sie bitte Ihr zuständiges ziviles Amtsgericht.

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