Maßnahmen der Zwangsvollstreckung - Geldforderung am Standort Amtsgericht Schöneberg

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Beim Amtsgericht Schöneberg werden aus Sicherheitsgründen Einlasskontrollen durchgeführt. Für die damit verbundenen Erschwernisse wird um Verständnis gebeten, zumal diese Maßnahmen auch der Sicherheit der Besucher dienen.
Sie helfen uns sehr, einen Rückstau bei der Einlasskontrolle zu vermeiden, wenn Sie zügig Ihre Taschen auf dem Kontrolltisch ablegen und alle metallischen Gegenstände, die Sie bei sich tragen, in die dafür vorgesehenen Ablageschalen legen.
Rechtsanwälte werden gebeten, ihren Anwaltsausweis vorzuzeigen. Referendare sollten ihre Ausbildungsverfügung und ihren Ausweis bereit halten.

Beim Amtsgericht Schöneberg kann unbar mit Debitkarte (Girocard (vormals EC-Karte), Maestro/V-Pay oder Kreditkarte (MasterCard, Visa) bezahlt werden.

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Der rollstuhlgerechte Eingang ist über den Parkplatz in der Gothaer Straße zu erreichen. Bitte dortige Klingel benutzen, Sie werden unverzüglich abgeholt.

Öffnungszeiten

  • Montag

      9:00 - 13:00
  • Dienstag

      9:00 - 13:00
  • Mittwoch

      9:00 - 13:00
      ACHTUNG: Aus organisatorischen Gründen bleiben die nachfolgenden Sachbereiche jeden Mittwoch für Publikumsverkehr geschlossen. Auch die telefonische Erreichbarkeit der jeweiligen Geschäftsstellen ist hiervon betroffen: Standesamtssachen und Transsexuellensachen
  • Donnerstag

      9:00 - 13:00
  • Freitag

      9:00 - 13:00

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Zusätzlich für die Info- und Rechtsantragstelle -bevorzugt für Berufstätige-:
donnerstags von 15:00 bis 18:00 Uhr.
In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit einer Terminvereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten.
Bitte beachten Sie, dass die Zahlstelle im Hause ausschließlich Mo - Fr von 9:00 - 13:00 Uhr geöffnet hat.

An folgenden Tagen bleibt unsere Infostelle geschlossen:
10.05.2024
04.10.2024
23.12.2024
27.12.2024
30.12.2024
02.01.2025

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Grunewaldstraße: M46 Rathaus Schöneberg: 104 (mit ca. fünf Minuten Fußweg)
U-Bahn
  • Eisenacher Straße: U7 Bayerischer Platz: U7 Bayerischer Platz: U4

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung - Geldforderung

Schuldet Ihnen eine Person Geld aus einem Vollstreckungstitel, z.B. einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid und kommt ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, können Sie einen/eine Gerichtsvollzieher/in zur Durchsetzung Ihrer Geldforderung beauftragen.

Sie können bestimmen, was der/die Gerichtsvollzieher/in für Sie tun soll. Dazu gehören:
  • Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung,
  • Pfändung körperlicher Sachen und Versteigerung dieser Sachen,
  • Abnahme der Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung),
  • Ermittlung des/der Schuldners/in,
  • Ermittlung bestimmter Auskünfte über den/die Schuldner/in (z.B. die Ermittlung von Konten oder die Ermittlung des Arbeitgebers)

Voraussetzungen

  • Vollstreckungstitel
    Sie müssen als Gläubiger/in einen Vollstreckungstitel (gerichtliche Entscheidung, die einen vollstreckbaren Inhalt hat) haben. Das sind z.B. Urteile, Vollstreckungsbescheide als Ergebnis eines Mahnverfahrens, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, gerichtliche Vergleiche und notarielle Urkunden. Diese Unterlagen müssen zugestellt werden.
  • Vollstreckungsklausel
    Sie müssen als Gläubiger/in eine Vollstreckungsklausel haben. Die Klausel ist ein Vermerk auf dem Vollstreckungstitel, der Ihnen gestattet die Zwangsvollstreckung gegen den/die Schuldner/in zu betreiben. Sie lautet zum Beispiel: "Die vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt." Diese Unterlagen müssen zugestellt werden.
    • Die Vollstreckungsklausel wird in der Regel auf Antrag von der Stelle erteilt, die Urheber des Vollstreckungstitels ist. Sie muss mit der Dienstbezeichnung versehen, unterschrieben und gesiegelt sein.
    • Ausnahmen: Bei Vollstreckungsbescheiden aus dem deutschen Mahnverfahren und anderen wenigen Ausnahmen ist keine Vollstreckungsklausel erforderlich.
  • Zustellung des Vollstreckungstitels an den/die Schuldner/in
    Der Vollstreckungstitel muss der Gegenseite vor Beginn oder gleichzeitig mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden.
    • Die Zustellung von Urteilen und Beschlüssen erfolgt in der Regel von Amts wegen durch das Gericht. Die entsprechende Zustellung ist dann auf dem Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel bescheinigt.
    • Bei nichtgerichtlichen Vollstreckungstiteln muss die Zustellung selbst veranlasst werden, z.B. durch die entsprechende Beauftragung des/der Gerichtsvollziehers/in im Vollstreckungsauftrag.
  • Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
    Aus einigen Vollstreckungstiteln darf mit der Zwangsvollstreckung erst zwei Wochen nach der Zustellung begonnen werden. Zu diesen Vollstreckungstiteln gehören:
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die nicht auf dem Urteil stehen,
    • Beschlüsse im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
    • Vergleiche, die vor einem Rechtsanwalt geschlossen und für vollstreckbar erklärt worden sind,
    • bestimmte notarielle oder gerichtliche Urkunden.
    Soweit sich aus dem Urteil weitere besondere Voraussetzungen ergeben (Sicherheitsleistung oder Zug-um-Zug-Vollstreckung), wird der/die Gerichtsvollzieher/in Sie diesbezüglich aufklären.

Erforderliche Unterlagen

  • Vollstreckungsauftrag an den/die Gerichtsvollzieher/in
    (unter "Formulare")
    • In dem Formular können Sie mittels Ankreuzen bestimmen, was der/die Gerichtsvollzieher/in für Sie tun soll.
    • Sie können den Vollstreckungsauftrag auch über des Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) einreichen (unter "Weiterführende Informationen").
  • Vollstreckungstitel (Original)
    z.B. Urteile, Vollstreckungsbescheide als Ergebnis eines Mahnverfahrens, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, gerichtliche Vergleiche und notarielle Urkunden
    • Wurde der Vollstreckungstitel noch nicht zugestellt, kreuzen Sie im Auftrag die Zustellung zusätzlich an.
    • Ihnen muss bereits ein Vollstreckungstitel vorliegen.
    • Haben Sie einen Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren, mit dem Sie nicht mehr als 5.000,00 Euro vollstrecken möchten, so können Sie diese Vollstreckung auch auf einem sicheren elektronischen Weg beantragen und müssen diesen Vollstreckungsbescheid nur eingescannt beifügen.
  • Vollstreckungsklausel (Original)
  • Forderungsaufstellung
    Sind Ihnen weitere Kosten, z.B. bisherige Vollstreckungskosten, entstanden oder Zahlungen geleistet worden, dann geben Sie das bitte in einer Forderungsaufstellung an.
  • Nachweise
    Die in der Forderungsaufstellung benannten Kosten müssen Sie durch beizufügende Belege nachweisen.
  • Versicherung über das Bestehen der Forderung
    Soweit Sie den Vollstreckungsauftrag elektronisch über des EGVP des Gerichts einreichen, haben Sie zu versichern, dass Ihnen eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in der beantragten Höhe auch noch besteht.

Gebühren

  • 25,00 bis 200,00 Euro: Gebühren pro Auftrag je nach Fall
  • Es können Auslagen für z.B. Zustellungen, Zeugen, Auskunftsauslagen, Schlosser, Einlagerungen dazukommen.
  • Für das Verfahren können Sie Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen (unter "Weiterführende Informationen").

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit 3 Monate.

Hinweise zur Zuständigkeit

Das Amtsgericht am Wohnsitz des/der Schuldners/in oder an dem die Vollstreckungsmaßnahme stattfinden soll. Bei Unternehmen, das Amtsgericht des Geschäftssitzes des/der Schuldners/in.

und den Bezirk Schöneberg