Sachverständige - Vergütung in Straf- und Bußgeldverfahren beantragen am Standort Landgericht Berlin I - Dienststelle Turmstraße

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
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barrierefreier Zugang: Wilsnacker Straße 3-4

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
  • Freitag

      09:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Zeiten für die Teilnahme von Schulklassen an Gerichtsverhandlungen:
Montag bis Freitag: 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Anmeldung unter Tel.: 030 9014-3208 oder 030 9014-3508

Hinweis für Terminkunden

Um längere Wartezeiten zu vermeiden, wird empfohlen, einen Termin zu vereinbaren.

Verkehrsanbindungen

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Bitte beachten Sie die unter https://www.berlin.de/gerichte/landgericht/ veröffentlichten Informationen zu den aktuellen Einschränkungen des Gerichtsbetriebs!

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Sachverständige - Vergütung in Straf- und Bußgeldverfahren beantragen

Sachverständige, die in einem Straf- oder Bußgeldverfahren
  • des Amtsgerichts Tiergarten,
  • des Landgerichts Berlin,
  • des Kammergerichts,
  • der Staatsanwaltschaft Berlin,
  • der Amtsanwaltschaft Berlin
für das Gericht oder die Ermittlungsbehörde tätig waren, erhalten auf Antrag als Vergütung

  • ein Honorar für ihre Leistungen,
  • Fahrtkostenersatz,
  • Entschädigung für Aufwand (Tagegeld und ggf. Übernachtungskosten) und
  • Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen.

Voraussetzungen

  • Beauftragung mit der Erstellung eines Gutachtens
    Sie müssen vom Gericht oder der Ermittlungsbehörde mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden sein. Außerdem müssen Sie im Rahmen Ihres Auftrages tätig geworden sein.
  • Fristgerechte Abrechnung bzw. Antragstellung
    Ihr Anspruch auf Vergütung erlischt grundsätzlich, wenn er nicht binnen einer Frist von drei Monaten bei dem Gericht oder der Ermittlungsbehörde, das bzw. die Sie beauftragt hat, geltend gemacht wird.
    Die Frist beginnt:
    • bei schriftlicher Begutachtung mit dem Eingang Ihres Gutachtens bei der Stelle, die Sie beauftragt hat und
    • im Fall der Anhörung im Verhandlungstermin mit deren Ende. Bei mehrfacher Heranziehung (z. B. bei Fortsetzungsterminen) beginnt die Frist mit Beendigung der letzten Anhörung.
    • Enden Auftrag oder Heranziehung vorzeitig, beginnt die Frist, sobald Ihnen die vorzeitige Beendigung bekannt gegeben wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Sachverständigenvergütung
    (unter "Formulare")
  • Auszahlungsauftrag (Original und eine Durchschrift)
    • Nach Ihrer Entlassung aus dem Termin erhalten Sie den unterschriebenen „Auszahlungsauftrag“ (amtlich: HKR 174), mit dem Ihre Anwesenheit bescheinigt wird.
    • Bitte reichen Sie das Original und eine Durchschrift dieses „Auszahlungsauftrages“ zusammen mit dem von Ihnen ausgefüllten „Antrag auf Sachverständigenvergütung“ zum Geschäftszeichen des Verfahrens ein.
  • Rechnung zum schriftlichen Gutachten
    Bitte reichen Sie Ihre Rechnung zusammen mit Ihrem schriftlichen Gutachten zweifach zum Geschäftszeichen des Verfahrens ein.
  • Nachweise über entstandene Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen (Original)
    Entstandene Aufwendungen weisen Sie bitte anhand von entsprechenden Belegen im Original nach.

Formulare

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Wenn Sie für das Kammergericht tätig waren, werden Sie dort vergütet, in allen übrigen Fällen vom Amtsgericht Tiergarten.

Chat

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