Sachverständige - Vergütung in Straf- und Bußgeldverfahren beantragen am Standort Amtsgericht Tiergarten

 große Karte

Kontakt

  • Amtsgericht Tiergarten
  • Amtsgericht Tiergarten
  • Turmstraße 91 10559 Berlin
  • Tel.: (0)30 9014-0
  • Fax: (0)30 9014-2010

Öffnungszeiten

  • Montag

      09.00 - 13.00
  • Dienstag

      09.00 - 13.00
  • Mittwoch

      09.00 - 13.00
  • Donnerstag

      09.00 - 13.00
      15.00 - 18.00 nur Info- und Rechtsantragsstelle bevorzugt für Berufstätige nach Vereinbarung
  • Freitag

      09.00 - 13.00

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Berechnungsstelle für Zeugen und Schöffen und die Vergütung von Dolmetschern und Sachverständigen:
Montag - Donnerstag: 9 - 15 Uhr
Freitag: 9 - 14 Uhr
Telefon: +4930 9014-3003

Anmeldung für die Teilnahme von Schulklassen an Gerichtsverhandlungen:
Montag - Freitag: 9 - 13 Uhr
Kontakt: Bitte nutzen Sie das Kontaktformular des Amtsgerichts Tiergarten auf der rechten Seite.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • 245, M27 Alt-Moabit 123, 187 Turmstraße
S-Bahn
  • S5, S7, S75, S9 Bellevue
U-Bahn
  • U9 Turmstraße

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Sachverständige - Vergütung in Straf- und Bußgeldverfahren beantragen

Sachverständige, die in einem Straf- oder Bußgeldverfahren
  • des Amtsgerichts Tiergarten,
  • des Landgerichts Berlin,
  • des Kammergerichts,
  • der Staatsanwaltschaft Berlin,
  • der Amtsanwaltschaft Berlin
für das Gericht oder die Ermittlungsbehörde tätig waren, erhalten auf Antrag als Vergütung

  • ein Honorar für ihre Leistungen,
  • Fahrtkostenersatz,
  • Entschädigung für Aufwand (Tagegeld und ggf. Übernachtungskosten) und
  • Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen.

Voraussetzungen

  • Beauftragung mit der Erstellung eines Gutachtens
    Sie müssen vom Gericht oder der Ermittlungsbehörde mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden sein. Außerdem müssen Sie im Rahmen Ihres Auftrages tätig geworden sein.
  • Fristgerechte Abrechnung bzw. Antragstellung
    Ihr Anspruch auf Vergütung erlischt grundsätzlich, wenn er nicht binnen einer Frist von drei Monaten bei dem Gericht oder der Ermittlungsbehörde, das bzw. die Sie beauftragt hat, geltend gemacht wird.
    Die Frist beginnt:
    • bei schriftlicher Begutachtung mit dem Eingang Ihres Gutachtens bei der Stelle, die Sie beauftragt hat und
    • im Fall der Anhörung im Verhandlungstermin mit deren Ende. Bei mehrfacher Heranziehung (z. B. bei Fortsetzungsterminen) beginnt die Frist mit Beendigung der letzten Anhörung.
    • Enden Auftrag oder Heranziehung vorzeitig, beginnt die Frist, sobald Ihnen die vorzeitige Beendigung bekannt gegeben wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Sachverständigenvergütung
    (unter "Formulare")
  • Auszahlungsauftrag (Original und eine Durchschrift)
    • Nach Ihrer Entlassung aus dem Termin erhalten Sie den unterschriebenen „Auszahlungsauftrag“ (amtlich: HKR 174), mit dem Ihre Anwesenheit bescheinigt wird.
    • Bitte reichen Sie das Original und eine Durchschrift dieses „Auszahlungsauftrages“ zusammen mit dem von Ihnen ausgefüllten „Antrag auf Sachverständigenvergütung“ zum Geschäftszeichen des Verfahrens ein.
  • Rechnung zum schriftlichen Gutachten
    Bitte reichen Sie Ihre Rechnung zusammen mit Ihrem schriftlichen Gutachten zweifach zum Geschäftszeichen des Verfahrens ein.
  • Nachweise über entstandene Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen (Original)
    Entstandene Aufwendungen weisen Sie bitte anhand von entsprechenden Belegen im Original nach.

Formulare

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Wenn Sie für das Kammergericht tätig waren, werden Sie dort vergütet, in allen übrigen Fällen vom Amtsgericht Tiergarten.

Chat

Stellen Sie unserem Chatbot Bobbi Ihre Fragen.