Vollstreckungsschutzantrag, Spezialfall Räumungsschutzantrag am Standort Amtsgericht Schöneberg
große Karte
Kontakt
- Amtsgericht Schöneberg
- Amtsgericht Schöneberg
- Grunewaldstraße 66-67 , 10823 Berlin
- Tel.: (030) 90159 - 0
- Fax: (030) 90159 - 429
- E-Mail: Poststelle@ag-sb.berlin.de
Der rollstuhlgerechte Eingang ist über den Parkplatz in der Gothaer Straße zu erreichen. Bitte dortige Klingel benutzen, Sie werden unverzüglich abgeholt.
Öffnungszeiten
-
-
9:00 - 13:00
-
Dienstag
-
9:00 - 13:00
-
Mittwoch
-
9:00 - 13:00
ACHTUNG: Aus organisatorischen Gründen bleiben die nachfolgenden Sachbereiche jeden Mittwoch für Publikumsverkehr geschlossen. Auch die telefonische Erreichbarkeit der jeweiligen Geschäftsstellen ist hiervon betroffen: Standesamtssachen und Transsexuellensachen -
Donnerstag
-
9:00 - 13:00
-
Freitag
-
9:00 - 13:00
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Zusätzlich für die Info- und Rechtsantragstelle -bevorzugt für Berufstätige-:
donnerstags von 15:00 bis 18:00 Uhr.
In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit einer Terminvereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten.
Bitte beachten Sie, dass die Zahlstelle im Hause ausschließlich Mo - Fr von 9:00 - 13:00 Uhr geöffnet hat.
An folgenden Tagen bleibt unsere Infostelle geschlossen:
10.05.2024
04.10.2024
23.12.2024
27.12.2024
30.12.2024
02.01.2025
donnerstags von 15:00 bis 18:00 Uhr.
In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit einer Terminvereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten.
Bitte beachten Sie, dass die Zahlstelle im Hause ausschließlich Mo - Fr von 9:00 - 13:00 Uhr geöffnet hat.
An folgenden Tagen bleibt unsere Infostelle geschlossen:
10.05.2024
04.10.2024
23.12.2024
27.12.2024
30.12.2024
02.01.2025
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- Grunewaldstraße: M46 Rathaus Schöneberg: 104 (mit ca. fünf Minuten Fußweg)
- U-Bahn
-
- Eisenacher Straße: U7 Bayerischer Platz: U7 Bayerischer Platz: U4
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Vollstreckungsschutzantrag, Spezialfall Räumungsschutzantrag
In ganz besonderen Ausnahmefällen können Sie sich gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Gläubigerin/des Gläubigers mit einem Vollstreckungsschutzantrag wehren (Hauptanwendungsfall: Räumung der Wohnung). Die Vollstreckungsmaßnahme muss unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen (also Ihrer Interessen und die der Gläubigerin/des Gläubigers) wegen ganz besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für Sie darstellen, sodass die Gläubigerinteressen in den Hintergrund treten.
Eine solche sittenwidrige Härte kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn Ihnen kurz nach der Durchführung der Räumung Ihrer Wohnung eine Ersatzwohnung zur Verfügung steht und Sie für die dazwischen liegende Zeit in ein Obdachlosenasyl ziehen müssten oder Sie kurz vor der Entbindung stünden. Allein die Tatsache, dass Ersatzwohnraum fehlt, ist hingegen kein Grund, der die Gewährung von Räumungsschutz rechtfertigt.
Das Vollstreckungsgericht kann auf Ihren Antrag die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen.
Eine solche sittenwidrige Härte kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn Ihnen kurz nach der Durchführung der Räumung Ihrer Wohnung eine Ersatzwohnung zur Verfügung steht und Sie für die dazwischen liegende Zeit in ein Obdachlosenasyl ziehen müssten oder Sie kurz vor der Entbindung stünden. Allein die Tatsache, dass Ersatzwohnraum fehlt, ist hingegen kein Grund, der die Gewährung von Räumungsschutz rechtfertigt.
Das Vollstreckungsgericht kann auf Ihren Antrag die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen.
Voraussetzungen
-
Die Vollstreckungsmaßnahme/Räumung der Wohnung stellt eine unzumutbare Härte dar
Ein Vollstreckungsschutzantrag ist nur bei Vorliegen ganz besonderer, außergewöhnlicher Umstände begründet, unter denen die Zwangsvollstreckung für Sie zu einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Härte führen würde. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Ihr Leben/ Ihre Gesundheit oder das Leben eines nahen Angehörigen durch die Vollstreckungsmaßnahme ernstlich bedroht sind.
Hinzu kommt, dass der Gesundheits- oder Lebensgefahr auch nicht auf andere Weise als durch einstweilige Einstellung des Räumungsverfahrens begegnet werden kann. -
Die Schuldnerinteressen überwiegen die Gläubigerinteressen
Das Schutzbedürfnis der Gläubigerin/des Gläubigers ist mit dem Ihrigen abzuwägen. Nur wenn die Interessen der Gläubigerin/des Gläubigers mit Ihren Interessen als Schuldnerin oder Schuldner in einem krassen Missverhältnis stehen, kann Ihnen Vollstreckungsschutz gewährt werden.
Wiegen also die Folgen einer Einstellung für die Gläubigerin/den Gläubiger schwerer als die Folgen einer Zwangsvollstreckung für Sie, so kann Ihnen kein Vollstreckungsschutz gewährt werden. -
Die Räumungsbenachrichtigung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers liegt vor
Wenn Sie sich gegen die Räumung Ihrer Wohnung zur Wehr setzen wollen, müssen Sie die Räumungsbenachrichtigung der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers vorlegen. Räumungsschutz kann demnach nur dann gewährt werden, wenn die Räumung bereits durch die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher angekündigt wurde. -
Frist bis zum Räumungstermin: mindestens 2 Wochen
Ein Räumungsschutzantrag ist spätestens zwei Wochen vor dem von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher festgesetzten Räumungstermin zu stellen. Ist der Grund, der den Räumungsschutzantrag rechtfertigt, erst nach diesem Zeitraum entstanden oder waren Sie ohne Ihr Verschulden (was Sie mit Belegen nachweisen müssen) an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert, ist auch eine spätere Antragstellung möglich. Der Antrag muss jedoch vor dem Räumungstermin gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
-
Schriftlicher Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners mit Begründung der unzumutbaren Härte
Dieser Antrag kann auch zu den entsprechenden Sprechzeiten in der Rechtsantragsstelle des Gerichts gestellt werden.
Der Antrag muss ausführlich begründet werden und der Inhalt muss dem Gericht glaubhaft gemacht werden. - Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
-
Unterlagen zur Vollstreckungsmaßnahme
Bei einem Räumungsschutzantrag ist zwingend die Räumungsbenachrichtigung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers vorzulegen. Eine Kopie ist ausreichend. -
Nachweise, die die unzumutbare Härte belegen
Unterlagen, die zum Nachweis der unzumutbaren Härte dienen, können z. B. sein: bei Vorliegen eines neuen Mietvertrages der Vertrag im Original oder aber ein fachärztliches Attest, aus welchem hervorgeht, dass Ihnen durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine erhebliche Gesundheitsgefahr für Sie oder für das Leben eines nahen Angehörigen droht.
Gebühren
Für den Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz müssen Sie Gebühren in Höhe von 20,00 € zahlen. Hinzu kommen 3,50 € für jede Zustellung.
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckungsmaßnahme stattfindet.
und den Bezirk Schöneberg