Elektrokennzeichen beantragen am Standort Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg
Kontakt
- Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
- Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg
- Ferdinand-Schultze-Str. 55 , 13055 Berlin
- Tel.: (030) 90269-3300
- Fax: (030) 9028-3445
- E-Mail: post.kfz-zulassung@labo.berlin.de
Öffnungszeiten
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07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
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Dienstag
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10:00-18:00 Uhr (für Terminkunden)
(Fällt ein Spätsprechtag vor einen gesetzlichen Feiertag in Berlin, gilt die Öffnungszeit wie an einem Montag.) -
Mittwoch
-
07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
-
Donnerstag
-
07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
-
Freitag
-
07:30-13:30 Uhr (für Terminkunden)
Verkehrsanbindungen
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Bus
-
Rhinstr./Gärtnerstr.
- 294
-
Liebenwalder Str.
- 256
- N56
-
Leuenberger Str.
- 294
-
Bürknersfelder Str. West
- 294
-
Grenzgrabenstr.
- 294
-
Rhinstr./Gärtnerstr.
-
Tram
-
Rhinstr./Plauener Str.
- 27
- M17
- M4
- M5
-
Schalkauer Str.
- 16
- M6
-
Landsberger Allee/Rhinstr.
- 27
- M17
- M4
- M5
- 16
- M6
-
Arendsweg
- 16
- M6
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Rhinstr./Gärtnerstr.
- 27
- M17
- M4
- M5
-
Rhinstr./Plauener Str.
Sonstige Hinweise zum Standort
Ergänzend kann am Standort mit den Kreditkarten (credit/debit) VISA, Vpay, Mastercard und Maestro bezahlt werden.Hinweise zur elektronischen Zugangseröffnung
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Elektrokennzeichen beantragen
Bevorrechtigungen sind beispielhaft möglich:
- für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
- bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen,
- durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten,
- im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen.
Die Bevorrechtigungen gelten allerdings nur, sofern die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben. Bevorrechtigungen nach dem EmoG dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind, dieses entspricht dem "Elektrokennzeichen". Das Elektrokennzeichen ergänzt sich vom Aufbau her um den Kennbuchstaben „E“ im Anschluss an die Erkennungsnummer. Als Beispiel: B AB 4999E.
Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen sind in Berlin aufgrund einer Berliner Allgemeinverfügung (siehe "Weiterführende Informationen") von der Plakettenpflicht befreit. Im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge können mit einer blauen E-Plakette nach Anlage 3a FZV gekennzeichnet werden und damit in der Umweltzone fahren.
Elektrokennzeichen dürfen nicht zugeteilt werden bei:
- Ausfuhrkennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- ständigen roten Kennzeichen, sog. Händlerkennzeichen
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Sie können diese Dienstleistung auch berlinweit in Anspruch nehmen
Voraussetzungen
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Fahrzeugklasse
Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M1, N1, N2 (jedoch nur bis zu einem Gesamtgewicht bis max. 4250 kg) sowie L3e, L4e, L5e, L7e -
Fahrzeug verfügt über einen alternativen Antrieb bzw. Energiequelle
(z.B. Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0004 und 0015)
- ein elektrisch betriebenes Fahrzeug
- ein reines Batterieelektrofahrzeug
- ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,
- ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,
b) dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,
- ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von
b) Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt,
- ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,
- Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,
- Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden
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Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges darf ein Elektrokennzeichen nur zugeteilt werden,
wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung ergibt, dass das Fahrzeug
1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
Das betrifft die Hybrid-Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0008, 0010, 0012, 0014, 0019, 0022, 0024, 0025, 0026, 0027, 0028, 0029, 0030, 0031, 0033. -
Wohnsitz in Deutschland
Bei antragstellenden Personen aus nicht EU-Ländern ohne Wohnsitz oder Sitz in Deutschland sind die Daten einer empfangsbevollmächtigten Person mit Wohnsitz oder Sitz in Berlin nachzuweisen. Bei antragstellenden Personen aus EU-Ländern (Unionsbürger) ist der Nachweis der ausländischen Anschrift erforderlich. Zudem ist die Anschrift des regelmäßigen Standorts des Fahrzeugs in Berlin mit zu benennen.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Zulassung
Bitte bringen Sie alle Unterlagen grundsätzlich im Original mit. Die Eintragung in den Fahrzeugpapieren kann persönlich oder durch Bevollmächtigung erfolgen. -
Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II in Verbindung mit der COC- bzw. Übereinstimmungsbescheinigung
In der COC- bzw. Übereinstimmungsbescheinigung müssen folgende Felder gefüllt sein
- Ziffer 22 bei der Fahrzeugklasse L bzw. Ziffer 23 bei den Fahrzeugklassen M1, N1 und N2 (Reiner Elektroantrieb - ja/nein)
- Ziffer 23.1 (Hybrid- (Elektro-) Fahrzeug: ja/nein)
- Ziffer 26 (Kraftstoff)
- Fahrzeug geprüft nach NEFZ-Fahrzyklus Ziffer 49.1 (Co2-Emission kombiniert) + Ziffer 49.2
- Fahrzeug geprüft nach WLTP-Fahrzyklus Ziffer 49.4 (Co2-Emission kombiniert) + Ziffer 49.5.2 (Elektrische Reichweite)
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Herstellerbescheinigung oder Gutachten nach §21 StVZO für Hybrid (Plug-In)- Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0008, 0010, 0012, 0014, 0019, 0022 und 0024
Die Schlüssel für Hybrid (Plug-In)- Fahrzeuge wurden erst in 2012 eingeführt, so dass diese bis 2011 als „normale“ Hybride registriert wurden und somit nicht als extern aufladbar zu erkennen sind. In diesen Fällen ist bei Antragstellung durch den Fahrzeughalter die externe Aufladbarkeit des elektrischen Energiespeichers in Form einer Herstellerbescheinigung oder mit einem Gutachten nach §21 StVZO nachzuweisen. - Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
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elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
nur im Rahmen der Zulassung auf einen neuen Halter erforderlich - Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
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ggf. formlose Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht -
Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder beglaubigter Kopie
(bei Firmen) -
Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder beglaubigter Kopie
(bei Vereinen)
Formulare
Gebühren
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt im günstigsten Fall 31,20 EUR, wenn die Dienstleistung nicht im Rahmen einer Zulassung erfolgen soll und das Fahrzeug bereits zugelassen ist.
Bitte beachten Sie, dass diese Gebühr unter Berücksichtigung des Einzelfalls höher ausfallen kann - dieses ist abhängig von der jeweiligen Antragstellung.
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.
Rechtsgrundlagen
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) §§ 6, 11
- Elektromobilitätsgesetz (EmoG) §§ 1, 2, 3, 4
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage zu § 1
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) §§ 21, 29
- Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz (FzZulGebEinfG BE) § 1
- Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) § 3d
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) § 1