Schuldnerverzeichnis - Vorzeitige Löschung beantragen am Standort Amtsgericht Neukölln
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Kontakt
- Amtsgericht Neukölln
- Amtsgericht Neukölln
- Karl-Marx-Straße 77/79 , 12043 Berlin
- Tel.: (030) 90191-0
- Fax: (030) 90191-122
- Kontaktformular
Zugang für Rollstuhlfahrer über das Hauptportal. Bitte benutzen Sie die Gegensprechanlage.
Öffnungszeiten
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09:00 - 13:00 Uhr
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Dienstag
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09:00 - 13:00 Uhr
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Mittwoch
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09:00 - 13:00 Uhr
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Donnerstag
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09:00 - 13:00 Uhr
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Freitag
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09:00 - 13:00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Für Kirchenaustritte werden keine Termine vergeben. Es ist möglich jederzeit zu den Öffnungszeiten aus der Kirche auszutreten.
Zusätzlich Donnerstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr für die Info- und Rechtsantragstelle.
Eine Einsichtnahme in das Grundbuch erfolgt nicht in der Infostelle des Gerichts, sondern ausschließlich während der oben genannten Öffnungszeiten in der zuständigen Geschäftsstelle (Grundbucheinsichtenstelle).
Zusätzlich Donnerstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr für die Info- und Rechtsantragstelle.
Eine Einsichtnahme in das Grundbuch erfolgt nicht in der Infostelle des Gerichts, sondern ausschließlich während der oben genannten Öffnungszeiten in der zuständigen Geschäftsstelle (Grundbucheinsichtenstelle).
Verkehrsanbindungen
- Bus
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- Erkstraße: M 41 U Rathaus Neukölln: 104, 167, N7, N 94
- U-Bahn
-
- Rathaus Neukölln: U 7
Zahlungsmöglichkeiten
Dienstleistungsbeschreibung
Schuldnerverzeichnis - Vorzeitige Löschung beantragen
Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird nach drei Jahren automatisch gelöscht.
Für folgende Eintragungen können Sie eine vorzeitige Löschung beantragen:
Für folgende Eintragungen können Sie eine vorzeitige Löschung beantragen:
- Sie sind der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen
- Sie haben die Vermögensauskunft abgegeben und aus dieser ergibt sich, dass eine Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers nicht erfolgen kann
- Sie haben nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers nachgewiesen
Voraussetzungen
- Nachweis der vollständigen Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers oder
- Nachweis des Fehlens oder Wegfalls des Eintragungsgrundes oder
- Vorlage einer vollstreckbaren Entscheidung, aus der sich die Aufhebung oder die einstweilge Aussetzung der Eintragungsanordnung ergibt
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis
(unter "Formulare")
Den Antrag können Sie formlos schriftlich oder mit dem Formular stellen. -
Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers
Reichen Sie eine schriftliche Erklärung der Gläubigerin, des Gläubigers bzw. von deren Vertretern ein, dass die der Eintragung zu Grunde liegende Forderung vollständig befriedigt ist. Ratenzahlungsvereinbarungen oder bloße Einverständniserklärungen des Gläubigers zur vorzeitigen Löschung reichen nicht aus. -
Nachweis, dass ein Eintragungsgrund fehlt oder dieser weggefallen ist
z.B. Sie legen die Ausfertigung einer Entscheidung vor, mit der der Eintragung zu Grunde liegende Vollstreckungstitel aufgehoben wurde oder die Vollstreckung aus diesem Titel für unzulässig erklärt wurde. -
Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Entscheidung, aus der sich die Aufhebung oder die einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung ergibt
Legen Sie eine vollstreckbare Ausfertigung einer Entscheidung vor, aus der sich die Aufhebung oder die einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung ergibt. -
Angabe der Verfahrensnummer des zentralen Vollstreckungsgerichts
Geben Sie die Verfahrensnummer des zentralen Vollstreckungsgerichts an.
Die Verfahrensnummer für Berlin beginnt immer mit F1112R..... -
Terminsladung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zur Vermögensauskunft
Legen Sie die Terminsladung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zur Vermögensauskunft vor. -
Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers
Legen Sie die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers vor.
Gebühren
keine
eventuell Zustellungsauslagen
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Der Antrag auf vorzeitige Löschung kann bei jedem Amtsgericht gestellt werden.
Für die Entscheidung über die vorzeitige Löschung ist das Amtsgericht Mitte als zentrales Vollstreckungsgericht zuständig.