Grundbuch - Eigentumsübertragungs- bzw. Auflassungsvormerkung am Standort Amtsgericht Köpenick

Kontakt
- Amtsgericht Köpenick
- Amtsgericht Köpenick
- Mandrellaplatz 6, 12555 Berlin
- Tel.: (030) 90247-0
- Fax: (030) 90247-200
- Kontaktformular
- Homepage
Zugang für Rollstuhlfahrer über den Seiteneingang Puchanstraße.
Ein Behindertenparkplatz ist im öffentlichen Straßenland Puchanstraße ausgewiesen.
Öffnungszeiten
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09:00 - 13:00 Uhr
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Dienstag
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09:00 - 13:00 Uhr
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Mittwoch
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09:00 - 13:00 Uhr Achtung!!! Das Nachlassgericht ist für Publikumsverkehr geschlossen.
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Donnerstag
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09:00 - 13:00 Uhr
15:00 - 18:00 Uhr Rechtsantragstelle (Grundbucheinsichten nur nach telefonischer Vereinbarung) -
Freitag
-
09:00 - 13:00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Eingeschränkter Dienstbetrieb des Nachlassgerichts im Amtsgericht Köpenick
Bis auf Weiteres ist das Nachlassgericht mitwochs für Publikumsverkehr geschlossen!
Grundsätzlich wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Geänderte Öffnungszeiten der Zahlstelle
Die Zahlstelle bleibt bis auf Weiteres geschlossen.
Wir danken für Ihr Verständnis.
Bis auf Weiteres ist das Nachlassgericht mitwochs für Publikumsverkehr geschlossen!
Grundsätzlich wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Geänderte Öffnungszeiten der Zahlstelle
Die Zahlstelle bleibt bis auf Weiteres geschlossen.
Wir danken für Ihr Verständnis.
Nahverkehr
- Bus
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- Bahnhofstr./Seelenbinderstr.: X69, 69, 164, 269
- S-Bahn
-
- Köpenick: S3
- Tram
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- Bahnhofstr./Seelenbinderstr.: 60, 61, 62, 63, 68
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann nur bar bezahlt werden. (keine girocard / EC-Kartenzahlung)
Dienstleistungsbeschreibung
Grundbuch - Eigentumsübertragungs- bzw. Auflassungsvormerkung
Voraussetzungen
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Antrag
Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. -
Voreintragung
Die das Grundstück übertragende Person muss als Eigentümer oder Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sein.
Ausnahme: Die übertragende Person ist der Erbe oder die Erbin.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag
In der Regel stellt der bevollmächtigte Notar oder die bevollmächtigte Notarin den Eintragungsantrag. -
Bewilligungserklärung
Die Eintragung muss der Eigentümer oder die Eigentümerin ausdrücklich bewilligen. Diese Bewilligungserklärung wird von einem Notar oder einer Notarin beurkundet. -
Sonstige Nachweise
Vertretungsnachweise (z.B. Eigentümervollmacht, Handelsregisterauszug), Nachweise zur Rechtsnachfolge (z.B. Erbschein, notarielles Testament).
Gebühren
Es fällt eine halbe Gebühr nach dem Wert des Grundstücks (z.B. Kaufpreis) an § 34 GNotKG (Anlage 1 KV 14150 GNotKG). Die Höhe ergibt sich aus § 34 GNotKG (Anlage 2 Tabelle B).
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist ausschließlich das Grundbuchamt, bei dem das Grundbuch geführt wird. Über den folgenden Link können Sie das zuständige Grundbuchamt ermitteln. https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/zustaendigkeit-in-grundbuchsachen.pdf