Grundbuch - Eigentumsübertragungs- bzw. Auflassungsvormerkung am Standort Amtsgericht Köpenick

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer über den Seiteneingang Puchanstraße.
Ein Behindertenparkplatz ist im öffentlichen Straßenland Puchanstraße ausgewiesen.

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00 - 13:00 Uhr Achtung!!! Das Nachlassgericht ist für Publikumsverkehr geschlossen.
  • Donnerstag

      09:00 - 13:00 Uhr
      15:00 - 18:00 Uhr Rechtsantragstelle (Grundbucheinsichten nur nach telefonischer Vereinbarung)
  • Freitag

      09:00 - 13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Eingeschränkter Dienstbetrieb des Nachlassgerichts im Amtsgericht Köpenick
Bis auf Weiteres ist das Nachlassgericht mitwochs für Publikumsverkehr geschlossen!
Grundsätzlich wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Geänderte Öffnungszeiten der Zahlstelle
Die Zahlstelle bleibt bis auf Weiteres geschlossen.
Wir danken für Ihr Verständnis.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Bahnhofstr./Seelenbinderstr.: X69, 69, 164, 269
S-Bahn
  • Köpenick: S3
Tram
  • Bahnhofstr./Seelenbinderstr.: 60, 61, 62, 63, 68

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Grundbuch - Eigentumsübertragungs- bzw. Auflassungsvormerkung

Zwischen Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (z.B. des Grundstückskauf- oder -schenkungsvertrages) und der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch liegt oft ein langer Zeitraum. Zum Schutz der erwerbenden Personen vor vertragswidrigen Handlungen kann eine Eigentumsübertragungs- bzw. Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden.

Voraussetzungen

  • Antrag
    Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren.
  • Voreintragung
    Die das Grundstück übertragende Person muss als Eigentümer oder Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sein.
    Ausnahme: Die übertragende Person ist der Erbe oder die Erbin.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
    In der Regel stellt der bevollmächtigte Notar oder die bevollmächtigte Notarin den Eintragungsantrag.
  • Bewilligungserklärung
    Die Eintragung muss der Eigentümer oder die Eigentümerin ausdrücklich bewilligen. Diese Bewilligungserklärung wird von einem Notar oder einer Notarin beurkundet.
  • Sonstige Nachweise
    Vertretungsnachweise (z.B. Eigentümervollmacht, Handelsregisterauszug), Nachweise zur Rechtsnachfolge (z.B. Erbschein, notarielles Testament).

Gebühren

Es fällt eine halbe Gebühr nach dem Wert des Grundstücks (z.B. Kaufpreis) an § 34 GNotKG (Anlage 1 KV 14150 GNotKG). Die Höhe ergibt sich aus § 34 GNotKG (Anlage 2 Tabelle B).

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist ausschließlich das Grundbuchamt, bei dem das Grundbuch geführt wird. Über den folgenden Link können Sie das zuständige Grundbuchamt ermitteln. https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/zustaendigkeit-in-grundbuchsachen.pdf

Chat

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