Zwangsvollstreckung - Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung am Standort Rechtsantragsstelle und Kirchenaustritte
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Kontakt
- Amtsgericht Mitte
- Rechtsantragsstelle und Kirchenaustritte
- Littenstraße 12-17 , 10179 Berlin
- Tel.: (0)30 9023-0
- Fax: (0)30 9023-2223
- Kontaktformular
- Homepage
Zugang für Rollstuhlfahrer über Fahrstuhl neben dem Haupteingang Littenstraße 14
Öffnungszeiten
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09:00 - 13:00 Uhr
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Dienstag
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09:00 - 13:00 Uhr
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Mittwoch
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09:00 - 13:00 Uhr
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Donnerstag
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09:00 - 13:00 Uhr, zusätzlich zwischen 15:00 - 18:00 Uhr
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Freitag
-
09:00 - 13:00 Uhr
Verkehrsanbindungen
- Bus
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- 100, 200, M48, TXL (Haltestelle: S+U Alexanderplatz)
- S-Bahn
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- S3, S5, S7, S75, S9 (Ausstieg: S-Bhf. Alexanderplatz)
- Tram
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- M4, M5, M6 (Haltestelle: S+U Alexanderplatz)
- U-Bahn
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- Linien 5 und 8 (Ausstieg: U-Bhf. Alexanderplatz) U-Bahn Linie 2 (Ausstieg: U-Bhf. Klosterstraße)
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
Dienstleistungsbeschreibung
Zwangsvollstreckung - Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Sind Sie mit der Art und Weise, wie eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, nicht einverstanden, können Sie mit der Vollstreckungserinnerung überprüfen lassen, ob die Gerichtsvollzieherin, der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht bei der Durchführung der Vollstreckung die Vorschriften beachtet hat.
Voraussetzungen
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Eine Vollstreckungsmaßnahme findet statt
Sie sind von einer Maßnahme der Gerichtsvollzieherin, des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts (z. B. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Ladung zur Vermögensauskunft) betroffen. Die Maßnahme ist noch nicht beendet. -
Es bestehen Einwendungen gegen die Art und Weise, wie eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wird
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie der Meinung sind, dass:
- die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Auftrag der Gläubigerin oder des Gläubigers auszuführen, oder einen Gegenstand pfändet, der nach Ihrer Auffassung unpfändbar ist
- das Vollstreckungsgericht beim Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gesetzliche Voraussetzungen nicht beachtet hat (z. B. fehlende örtliche Zuständigkeit)
Erforderliche Unterlagen
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Rechtsbehelf in Schriftform
Sie müssen die Vollstreckungserinnerung schriftlich einreichen und begründen. -
Nachweise zur Vollstreckungsmaßnahme
Solche Nachweise können zum Beispiel sein:
- Schreiben/Ladung/Protokoll der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers
- Ausfertigung/Kopie der angegriffenen Maßnahme des Vollstreckungsgerichts
Gebühren
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Für Zustellung und Kopien können Kosten entstehen.
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme erfolgt ist.