Nichtberücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin oder des Schuldners bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des schuldnerischen Einkommens в месте Amtsgericht Köpenick

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Контакт

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer über den Seiteneingang Puchanstraße.
Ein Behindertenparkplatz ist im öffentlichen Straßenland Puchanstraße ausgewiesen.

Время работы

  • Понедельник

      09:00-13:00 Uhr
  • Вторник

      09:00-13:00 Uhr
  • Среда

      09:00-13:00 Uhr
  • Четверг

      09:00-13:00 Uhr
      15:00-18:00 Uhr Rechtsantragstelle (Grundbucheinsichten nur nach telefonischer Vereinbarung)
  • Пятница

      09:00-13:00 Uhr

Hinweise zu Öffnungszeiten

Eingeschränkter Dienstbetrieb des Nachlassgerichts im Amtsgericht Köpenick
Bis auf Weiteres ist das Nachlassgericht mitwochs für Publikumsverkehr geschlossen!
Grundsätzlich wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Geänderte Öffnungszeiten der Zahlstelle
Die Zahlstelle bleibt bis auf Weiteres geschlossen.
Wir danken für Ihr Verständnis.

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Варианты оплаты

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Nichtberücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin oder des Schuldners bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des schuldnerischen Einkommens

Hat eine unterhaltsberechtigte Person der Schuldnerin oder des Schuldners eigenes Einkommen, so können Sie als Gläubigerin/Gläubiger beantragen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des schuldnerischen Einkommens ganz oder teilweise nicht berücksichtigt wird.

Требования

  • Das Einkommen der Schuldnerin oder des Schuldners ist gepfändet oder soll gepfändet werden
    Sie können gleichzeitig mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder nach dessen Erlass beantragen, dass eine unterhaltsberechtigte Person ganz oder teilweise nicht berücksichtigt wird.
  • Eine unterhaltsberechtigte Person hat eigene Einkünfte
    Die Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person reichen ganz oder teilweise zur Deckung ihrer notwendigen Lebenshaltungskosten aus. Einkünfte können beispielsweise sein:
    • Einkommen aus selbstständiger oder abhängiger Erwerbstätigkeit
    • Einkünfte aus früherer Erwerbstätigkeit (Rente)
    • Vermögenseinkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Zinsen usw.)
    • Unterhaltszahlungen Dritter

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
    Sie müssen den Antrag schriftlich stellen und begründen. Haben Sie das Einkommen bereits gepfändet, müssen Sie das entsprechende Aktenzeichen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angeben.
  • Nachweise über Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person
    Vorgelegt werden können zum Beispiel:
    • Lohn- oder Gehaltsnachweise
    • Bescheide der Sozialleistungsträger
    • die Vermögensauskunft der Schuldnerin oder des Schuldners, in der die entsprechende Angabe enthalten ist
    • andere Belege, die der Glaubhaftmachung dienen

Гонорары

Die Antragstellung ist gebührenfrei.
Für Zustellung und Kopien können Kosten entstehen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners bzw. das Vollstreckungsgericht, welches den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat.