Familiensachen - Kindesunterhalt festsetzen im vereinfachten Verfahren

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten. Die Höhe dieser Geldzahlungen kann zum Beispiel von Jugendämtern oder Rechtsanwälten ermittelt werden.

Es ist möglich, sich in einer amtlichen Urkunde freiwillig zu einer monatlichen Geldzahlung zu verpflichten. So eine Urkunde kann vom Jugendamt oder Amtsgericht kostenfrei erstellt werden.

Das Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Erfolgt die Erstellung einer freiwilligen Urkunde nicht, kann das Kind einen entsprechenden Antrag im so genannten vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren beim Familiengericht stellen. Das Gerichtsverfahren ist mit Kosten und Gebühren verbunden.

Der Unterhalt kann als gleichbleibender Monatsbetrag (statisch) oder veränderlich in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des so genannten Mindestunterhalts (dynamisch) verlangt werden. Der dynamische Unterhalt wird regelmäßig angepasst und staffelt sich in drei Altersstufen auf.

Er beträgt seit dem 01.01.2023:
  1. Altersstufe für die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 437,00 Euro,
  2. Altersstufe für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 502,00 Euro
  3. Altersstufe für die Zeit vom 13. Lebensjahr an: 588,00 Euro.

Im vereinfachten Verfahren kann maximal das 1,2fache (120 %) des Mindestunterhalts für ein Kind festgesetzt werden. Sollten Sie darüber hinaus Unterhalt geltend machen wollen, muss das in einem Klageverfahren geschehen.

Um zu klären, ob und mit welchem Ziel das vereinfachte Verfahren in Ihrem Fall geeignet ist, sollten Sie sich an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder an das Jugendamt wenden. Das Jugendamt unterstützt Sie kostenfrei bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für das Kind.

Voraussetzungen

  • Eltern-Kind-Verhältnis
    Die Person, von der Unterhalt verlangt wird, muss Elternteil sein. Von Stiefeltern z.B. kann kein Unterhalt verlangt werden.
  • Minderjährigkeit
    Das unterhaltsbedürftige Kind muss bis zum Eingang des Antrages im Gericht minderjährig sein.
  • Getrennte Haushalte
    Das unterhaltsbedürftige Kind darf nicht gemeinsam in einem Haushalt mit dem Elternteil wohnen, von dem der Unterhalt verlangt wird.
  • Kein anderer Unterhaltstitel
    Es darf noch keine gerichtliche Entscheidung und keine vollstreckbare Urkunde über den verlangten Unterhalt existieren. Es darf auch kein Verfahren zu dem verlangten Unterhalt bei einem Gericht laufen.
  • vorherige außergerichtliche Aufforderung
    Unterhalt kann für die Vergangenheit nur geltend gemacht werden, wenn Sie den unterhaltsverpflichteten Elternteil zur Erteilung einer Auskunft über sein Vermögen und seine Einkünfte zur Geltendmachung von Unterhalt aufgefordert haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Festsetzung von Unterhalt
    (unter "Formulare")
    Für die Antragstellung müssen Sie zwingend den Vordruck verwenden. Er muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein.

Gebühren

Im Verfahren entstehen Gebühren, die sich nach dem Wert des Verfahrens richten. Sie werden nach Beendigung des Verfahrens fällig, wenn das Gericht über den Unterhaltsantrag entscheidet.

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig für das vereinfachte Verfahren ist das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das für Sie zuständige Gericht können Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis ermitteln (siehe "Weiterführende Informationen").

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