Artenschutz - Vorlagebescheinigung zur Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung für geschützte Tier- und Pflanzenarten
Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, benötigen zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung vom Bundesamt für Naturschutz (BfN). Eine Voraussetzung dafür diese Genehmigung zu erhalten, ist die Vorlagebescheinigung. Die Vorlagebescheinigung bestätigt, dass das Exemplar rechtsmäßig, unter Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art, erworben wurde.
Voraussetzungen
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Geschützte Tier-/Pflanzenart
Die Tier-/Pflanzenart ist in den Anhängen A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt. -
Legale Herkunft und rechtmäßiger Erwerb der geschützen Tier-/Pflanzenart
Erforderliche Unterlagen
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Formular für die Vermarktungsgenehmigungen und Vorlagebescheinigungen gemäß EG-Artenschutzverordnung
(unter "Formulare"), ausgefüllt (lesbare Druckbuchstaben) und unterschrieben
Das Antragsformular beinhaltet auch Angaben zur Kennzeichnung (soweit vorhanden) und individuellen Merkmalen. -
Nachweis über die legale Herkunft
Je nach Fall bezieht sich dieser Nachweis auf folgende Angaben:
- Angaben zum Vorerwerb (freie Beweisführung, z.B. alte Rechnungen und Fotos, Expertisen, ggf. Darlegung des Handelsweges und Vorlage der Buchführung)
- rechtmäßige Einfuhr (Einfuhrgenehmigung)
- Nachzucht (Nachzuchtbestätigung der Naturschutzbehörde, ggf. Meldebestätigung oder Vorlage der Buchführung oder Zuchtnachweis vom Züchter incl. Angaben zu den Elterntieren)
- legale Naturentnahme (Ausnahmezulassung / Befreiung der zuständigen Behörde)
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ggf. aussagefähige Fotos
Fotos sind vorzugsweise digital einzureichen. Es ist darauf zu achten, dass sie aussagefähig sind. Für lebende Tiere sind die Vorgaben zur Kennzeichnung in der Bundesartenschutzverordnung zu berücksichtigen (Die Fotodokumentation ist zum Beispiel für Papageien und bestimmte Landschildkröten zulässig).
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ggf. Weiteres zur Nämlichkeitssicherung
Gibt es Zweifel daran, dass die vorgelegten Nachweise oder Domumente und das im Antrag genannte Exemplar identisch sind, müssen weitere Beweismittel vorgelegt werden.
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Nachweis des Warenwertes
Wird der Nachweis des Warenwertes nicht erbracht, schätzt die Behörde den Wert. Der Warenwert ist Grundlage für die Berechnung der Verwaltungsgebühren für die Bescheinigung.
Formulare
Gebühren
- 15,00 Euro: Handelswert bis zu 200,00 Euro
- 30,00 Euro: Handelswert bis zu 500,00 Euro
- 50,00 Euro: Handelswert 500,00 bis 1.000,00 Euro
- 75,00 Euro: Handelswert 1.000,00 bis 2.500,00 Euro
- 100,00 Euro: Handelswert 2.500,00 bis 5.000,00 Euro
- 200,00 Euro: Handelswert 5.000,00 bis 10.000,00 Euro
- 300,00 Euro: Handelswert über 10.000,00 Euro
- 15,00 Euro: Bei Nachzuchten für jede weitere Bescheinigung pro Wurf/Gelege im gleichen Geschäftsgang
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
- Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
- Umweltschutzgebührenordnung (UGebO) Anlage, Tarifstelle 6020
- Gebühren für exemplarbezogene EG-Bescheinigungen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Weiterführende Informationen
Zuständige Behörden
Vorlagebescheinigungen werden von der Obersten Naturschutzbehörde, angesiedelt bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK), ausgestellt.
Zu konkreten Standortinformationen gelangen Sie zurzeit nur über die Homepage der Behörde: Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz