Artenschutz - EG-Vorlagebescheinigung / EG-Transportgenehmigung beantragen
EG-Vorlagebescheinigung
Eine EG-Vorlagebescheinigung dient als Bestätigung dafür, dass bei Ihrem rechtmäßigen Erwerb einer geschützen Tier- und Pflanzenart die bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz der Art eingehalten wurden. Sie benötigen eine EG-Vorlagebescheinigung, um beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung beantragen zu können.
Die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung vom Bundesamt für Naturschutz benötigen Sie zur Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren geschützter Tier- und Pflanzenarten:
Eine EG-Transportgenehmigung ist eine Beförderungsgenehmigung bzw. eine Bescheinigung über die Verbringung lebender Exemplare innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG). Sie benötigen eine EG-Transportgenehmigung für die innergemeinschaftliche Beförderung von lebenden und streng geschützten Exemplaren des Anhangs A der "EG-Verordnung (EG) Nr. 338/97", welche der Natur entnommen wurden.
Eine EG-Vorlagebescheinigung dient als Bestätigung dafür, dass bei Ihrem rechtmäßigen Erwerb einer geschützen Tier- und Pflanzenart die bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz der Art eingehalten wurden. Sie benötigen eine EG-Vorlagebescheinigung, um beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung beantragen zu können.
Die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung vom Bundesamt für Naturschutz benötigen Sie zur Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren geschützter Tier- und Pflanzenarten:
- aus Anhang A, B oder C der "EG-Verordnung (EG) Nr. 338/97"
- oder wenn, Exemplare aus Anhang A der "EG-Verordnung (EG) Nr. 338/97" im Rahmen des Ausfuhrprozesses außerhalb der EU vermarktet oder ohne Vermarktung außerhalb der EU verbracht werden sollen.
Eine EG-Transportgenehmigung ist eine Beförderungsgenehmigung bzw. eine Bescheinigung über die Verbringung lebender Exemplare innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG). Sie benötigen eine EG-Transportgenehmigung für die innergemeinschaftliche Beförderung von lebenden und streng geschützten Exemplaren des Anhangs A der "EG-Verordnung (EG) Nr. 338/97", welche der Natur entnommen wurden.
Voraussetzungen
-
Geschützte Tier-/Pflanzenart
Die Tier-/Pflanzenart ist in den Anhängen A oder B der "EG-Verordnung (EG) Nr. 338/97" aufgeführt. - Legale Herkunft und rechtmäßiger Erwerb der geschützten Tier-/Pflanzenart
-
Zusätzlich für die EG-Transportgenehmigung: angemessene Haltungsbedingungen am Bestimmungsort und Zustimmung des BfN oder Bestätigung des Empfängerlandes
Die EG-Transportgenehmigung darf nur erteilt werden,
- wenn sich die zuständige wissenschaftliche Behörde vergewissert hat, dass am Bestimmungsort angemessene Haltungsbedingungen gegeben sind.
- Soweit es sich um einen innerdeutschen Bestimmungsort handelt, ist grundsätzlich die Zustimmung des Bundesamt für Naturschutz (BfN) erforderlich.
- Wenn der Bestimmungsort in einem anderen EG-Mitgliedstaat liegt, hat der Antragsteller eine Bestätigung der Wissenschaftlichen Behörde dieses EG-Mitgliedstaates, dass die Unterbringung geeignet ist, der ausstellenden Behörde vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf eine EG-Vorlagebescheinigung oder EG-Transportgenehmigung
-
Nachweis über die legale Herkunft
Je nach Fall bezieht sich dieser Nachweis auf folgende Angaben:
- Angaben zum Vorerwerb (freie Beweisführung, z.B. alte Rechnungen und Fotos, Expertisen, Darlegung des Handelsweges und Vorlage der Buchführung)
- Zustimmung des BfN über die rechtmäßige Einfuhr (EG-Einfuhrgenehmigung)
- Artenschutzrechtliche Bestätigung des Empfängerlandes
- Nachzucht (Nachzuchtbestätigung der Naturschutzbehörde, Meldebestätigung oder Vorlage der Buchführung oder Zuchtnachweis vom Züchter einschließlich Angaben zu den Elterntieren)
- legale Naturentnahme (Ausnahmezulassung / Befreiung der zuständigen Behörde)
-
ggf. aussagefähige Fotos
Fotos sind vorzugsweise digital einzureichen. Es ist darauf zu achten, dass sie aussagefähig sind. Für lebende Tiere sind die Vorgaben zur Kennzeichnung in der Bundesartenschutzverordnung zu berücksichtigen (Die Fotodokumentation ist zum Beispiel für bestimmte Landschildkröten zulässig). -
ggf. Weiteres zur Nämlichkeitssicherung
Gibt es Zweifel daran, dass die vorgelegten Nachweise oder Dokumente und das im Antrag genannte Exemplar identisch sind, müssen weitere Beweismittel vorgelegt werden. -
Nachweis des Warenwertes
Wird der Nachweis des Warenwertes nicht erbracht, schätzt die Behörde den Wert. Der Warenwert ist Grundlage für die Berechnung der Verwaltungsgebühren für die Bescheinigung.
Gebühren
Die Gebühr für die Bescheinigung ist abhängig von der Vollständigkeit des Antrages und vom Ergebnis der Prüfung des Antrages. Die Berechnungsgrundlage bemisst sich am Handelswert des Exemplars. Die Gebühr verdoppelt sich bei zusätzlichen Prüfungen oder Nachfragen.
- 15,00 Euro: Handelswert bis zu 200,00 Euro
- 30,00 Euro: Handelswert bis zu 500,00 Euro
- 50,00 Euro: Handelswert 500,00 bis 1.000,00 Euro
- 75,00 Euro: Handelswert 1.000,00 bis 2.500,00 Euro
- 100,00 Euro: Handelswert 2.500,00 bis 5.000,00 Euro
- 200,00 Euro: Handelswert 5.000,00 bis 10.000,00 Euro
- 300,00 Euro: Handelswert über 10.000,00 Euro
- 15,00 Euro: Bei Nachzuchten für jede weitere Bescheinigung pro Wurf/Gelege im gleichen Geschäftsgang
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
- Verordnung (EG) Nr. 865/06 vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
- Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
- Umweltschutzgebührenordnung (UGebO) Anlage, Tarifstelle 6020
- Gebührentabelle
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. 4 Wochen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist die Oberste Naturschutzbehörde des Landes Berlin, angesiedelt bei der Senatsverwaltung.