Kirchenaustritt erklären

Wenn Sie aus einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts austreten wollen, z.B. aus der römisch-katholischen oder evangelischen Kirche, müssen Sie persönlich eine entsprechende Erklärung abgeben.

Verfahrensablauf
1. Geben Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht eine Kirchenaustrittserklärung ab. Das können Sie zur Niederschrift vor Ort machen oder schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift. Der Austritt kann nicht online erklärt werden!

2. Ihre Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem Sie die amtsgerichtliche Niederschrift unterzeichnet haben oder Ihre notariell beglaubigte Erklärung beim Amtsgericht eingegangen ist.
  • Die Befreiung von der Kirchensteuer tritt mit dem Ende des Monats ein, in dem die Austrittserklärung beim Amtsgericht eingeht.

3. Das Amtsgericht benachrichtigt die Religionsgemeinschaft von der Abgabe der Erklärung. Es teilt Ihren Austritt der Meldebehörde mit. Auf Wunsch wird auch das Eheschließungs- oder Partnerschaftsregister beim Standesamt benachrichtigt.

Voraussetzungen

  • Alter
    • Sie können Ihren Austritt selbst erklären, wenn Sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
    • Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige können Sie als Eltern oder gesetzliche Vertreter den Austritt erklären. Ab Vollendung des 12. Lebensjahres müssen Kinder persönlich mit Ihnen zusammen erscheinen und die Zustimmung zur Austrittserklärung abgeben.
  • Form
    Ihren Austritt können Sie direkt bei Ihrem Amtsgericht erklären, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Amtsgericht fertigt in diesem Fall eine Niederschrift Ihrer Erklärung an.
    Sie können Ihren Austritt auch selbst schriftlich formulieren und Ihre Unterschrift von einer Notarin oder einem Notar Ihrer Wahl beglaubigen lassen. Diese Urkunde müssen Sie bei Ihrem Amtsgericht einreichen.
  • Persönliche Erklärung
    Eine Austrittserklärung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht zulässig.

Erforderliche Unterlagen

  • Kirchenaustrittserklärung
    Ausschließlich durch Sie persönlich vor Ort oder schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift möglich. Der Austritt kann nicht online erklärt werden!
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Geburtsurkunden Ihrer Kinder
    Die Geburtsurkunden für Ihre Kinder benötigen Sie, wenn Sie den Austritt auch für Ihre Kinder erklären möchten und Ihre Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde
    Die Eheurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde (bis Dezember 2008 auch als Heiratsbuch oder Familienbuch angelegt) benötigen Sie, wenn Sie die Eintragung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft auch im Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister beim Standesamt vornehmen lassen möchten.

Gebühren

  • 30,00 Euro (im Voraus zu entrichten) Die Benachrichtigungen nimmt das Amtsgericht erst nach Eingang der Zahlung vor.
  • Wird die Erklärung von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt, entstehen dort zusätzliche Kosten.

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Amtsgerichtsbezirke sind nicht immer identisch mit den Verwaltungsbezirken.

Hinweis: Die Möglichkeit einen Termin zum Kirchenaustritt online zu buchen, besteht derzeit nur in wenigen Amtsgerichten. Sollten Sie Ihren Wohnsitz in einem Amtsgerichtsbezirk haben, wo keine Online-Terminbuchung angeboten wird, machen Sie bitte persönlich einen Termin (z.B. mittels Kontaktformular).

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