Kirchensteuer - Festsetzung

Wer darf Kirchensteuer erheben?
Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können Steuern auf Grund eigener Steuerordnungen erheben (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften). In Berlin haben die Evangelische Kirche, die Römisch-Katholische Kirche sowie die Kirche der Alt-Katholiken die Verwaltung ihrer Kirchensteuern den Finanzämtern übertragen. Andere steuerberechtigte Religionsgemeinschaften erheben ihre Kirchensteuern selbst.

Wer ist kirchensteuerpflichtig?
Steuerpflichtig in Berlin sind alle natürlichen Personen, die
• einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und
• ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben.

Wann beginnt die Kirchensteuerpflicht?
Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft folgenden Monat.

Wann endet die Kirchensteuerpflicht?
Die Kirchensteuerpflicht endet
1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
2. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
3. bei Austritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist,
4. bei Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist, soweit zwischen den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften eine Übertrittsvereinbarung besteht.

Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Die Kirchensteuer beträgt 9%
  • der festgesetzten Einkommensteuer (ggf. nach Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder; bei Ehegatten: ggf. der anteilig auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfallenden festgesetzten Einkommensteuer),
  • der Lohnsteuer bei Abzug der Kirchensteuer durch den Arbeitgeber (ggf. nach Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder),
  • der Kapitalertragsteuer bei Abzug der Kirchensteuer durch Banken oder Sparkassen, wenn ein Antrag auf Kirchensteuerabzug bei der Bank oder Sparkasse gestellt wurde, oder
  • der Kapitalertragsteuer, wenn kein Antrag auf Kirchensteuerabzug bei der Bank oder Sparkasse gestellt wurde und die Kirchensteuer im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer festzusetzen ist.

Was passiert, wenn die Kirchensteuerpflicht im Laufe des Jahres beginnt oder endet?
Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird bei einem Abzug durch die Bank oder Sparkasse nur dann erhoben, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses des Kapitalertrages eine Kirchensteuerpflicht besteht.

Wie wird bei einer Änderung der Kirchensteuerpflicht verfahren?
Bei einem Eintritt oder Übertritt in eine Religionsgemeinschaft teilt die jeweilige Religionsgemeinschaft der zuständigen Einwohnermeldebehörde die Änderung mit. Die Einwohnermeldebehörde veranlasst dann eine Änderung der Meldedaten, die auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (sog. ELStAM-Daten) zugrunde gelegt werden.
Bei einem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft teilt die Stelle, bei der der Austritt erklärt wurde (in Berlin das zuständige Amtsgericht) der Einwohnermeldebehörde die Änderung (Austritt) mit, woraufhin eine Änderung der Daten im sog. ELStAM-Datensatz veranlasst wird. Aufgrund der organisatorischen Abläufe kann es mitunter mehrere Wochen dauern, bis der Datensatz bei der Einwohnermeldebehörde geändert worden ist.

Was ist zu tun, wenn der sog. ELStAM-Datensatz nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt?
Hat der Arbeitgeber aufgrund unzutreffender ELStAM-Daten keinen Abzug von Lohnkirchensteuer bei der Ermittlung des auszuzahlenden Lohnes vorgenommen, obwohl eine Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft besteht, ist bei der Kirchensteuerstelle des zuständigen Finanzamts unter Vorlage geeigneter Nachweise eine Änderung der ELStAM-Daten zu beantragen.
Hat der Arbeitgeber aufgrund vorliegender ELStAM-Daten Lohnkirchensteuer bei der Ermittlung des auszuzahlenden Lohnes abgezogen, obwohl keine Kirchensteuerpflicht besteht, ist die Angelegenheit mit der Kirchensteuerstelle beim zuständigen Finanzamt zu klären (zuständiges Finanzamt ist regelmäßig das Wohnsitzfinanzamt; bei Einkünften auf Gewerbebetrieb ggf. auch ein anderes Finanzamt) zu klären.

Wer prüft die Kirchensteuerpflicht?
Für die Entscheidung, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht, ist die jeweilige Religionsgemeinschaft selbst zuständig. Dazu unterhalten die evangelische Kirche, die römisch-katholische Kirche sowie die Kirche der Alt-Katholiken bei den Berliner Finanzämtern gemeinsame Kirchensteuerstellen.

Wie wird die Kirchensteuer erhoben?
Die Kirchensteuer wird
• zusammen mit der Einkommensteuer festgesetzt
• zusammen mit der Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und
• auf Antrag beim Kreditinstitut von diesem als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehalten.

Was gilt in anderen Bundesländern?
In allen Bundesländern wird Kirchensteuer nach eigenen Landesgesetzen erhoben. Teilweise verwalten dort die Finanzämter Kirchensteuern anderer Religionsgemeinschaften.

Abzug als Sonderausgaben
Gezahlte Kirchensteuerbeträge können bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr der Zahlung als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das gilt grundsätzlich nicht, wenn Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wurde.

Voraussetzungen

  • Bestehende Steuerpflicht
    Steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über Kirchenaustritt
    Im Jahr eines Kirchenaustritts ist dieser durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde (in Berlin Amtsgerichte) nachzuweisen.

Gebühren

Verwaltungsgebühr nach dem Kirchenaustrittsgesetz 30 €

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