Zwangsversteigerung - Mitbieten am Standort Amtsgericht Köpenick
Kontakt
- Amtsgericht Köpenick
- Amtsgericht Köpenick
- Mandrellaplatz 6 , 12555 Berlin
- Tel.: (030) 90247-0
- Fax: (030) 90247-200
- Kontaktformular
- Homepage
Zugang für Rollstuhlfahrer über den Seiteneingang Puchanstraße.
Ein Behindertenparkplatz ist im öffentlichen Straßenland Puchanstraße ausgewiesen.
Öffnungszeiten
-
-
09:00 - 13:00 Uhr
-
Dienstag
-
09:00 - 13:00 Uhr
-
Mittwoch
-
09:00 - 13:00 Uhr Achtung!!! Das Nachlassgericht ist für Publikumsverkehr geschlossen.
-
Donnerstag
-
09:00 - 13:00 Uhr
15:00 - 18:00 Uhr Rechtsantragstelle (Grundbucheinsichten nur nach telefonischer Vereinbarung) -
Freitag
-
09:00 - 13:00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Eingeschränkter Dienstbetrieb des Nachlassgerichts im Amtsgericht Köpenick
Bis auf Weiteres ist das Nachlassgericht mitwochs für Publikumsverkehr geschlossen!
Grundsätzlich wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Geänderte Öffnungszeiten der Zahlstelle
Die Zahlstelle bleibt bis auf Weiteres geschlossen.
Wir danken für Ihr Verständnis.
Bis auf Weiteres ist das Nachlassgericht mitwochs für Publikumsverkehr geschlossen!
Grundsätzlich wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Geänderte Öffnungszeiten der Zahlstelle
Die Zahlstelle bleibt bis auf Weiteres geschlossen.
Wir danken für Ihr Verständnis.
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- Bahnhofstr./Seelenbinderstr.: X69, 69, 164, 269
- S-Bahn
-
- Köpenick: S3
- Tram
-
- Bahnhofstr./Seelenbinderstr.: 60, 61, 62, 63, 68
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
Dienstleistungsbeschreibung
Zwangsversteigerung - Mitbieten
- Wer darf bei einer Zwangsversteigerung mitbieten?
Jede Bürgerin und jeder Bürger kann daran teilnehmen und mitbieten.
- Wo erhalten Sie Informationen?
www.zvg-portal.de
- Was sollten Sie vor dem Versteigerungstermin beachten?
Sie müssen damit rechnen, dass von Ihnen eine Sicherheitsleistung verlangt wird
(siehe Sicherheitsleistung).
- Wann können Gebote abgegeben werden?
- Wie verläuft der Versteigerungstermin?
- Welche Gebote werden zugelassen?
- Welches Gebot erhält den Zuschlag?
- In welchen Fällen wird kein Zuschlag erteilt?
Wenn das Versteigerungsgericht den Zuschlag aus einem der oben genannten Gründe nicht erteilt, fallen die Wertgrenzen und das Gericht setzt einen neuen Versteigerungstermin an. Im folgenden Versteigerungstermin gilt dann weder die 70%-Grenze noch die 50%-Grenze. Darüber hinaus kann ein Zuschlag durch Bewilligung der einstweiligen Einstellung des Verfahrens durch die Gläubiger bzw. Antragsteller verhindert werden. Dies wird vor allem dann erfolgen, wenn das Gebot für die Gläubiger bzw. Antragsteller zu niedrig ist, unabhängig von den Wertgrenzen.
- Was müssen Sie beachten, wenn Sie das Meistgebot abgegeben haben?
Voraussetzungen
-
Sicherheitsleistung
Sie müssen damit rechnen, sofort nach Abgabe Ihres Gebotes eine Sicherheitsleistung an das Versteigerungsgericht erbringen zu müssen, sofern dies von Verfahrensbeteiligten
(z. B. Gläubiger oder Schuldner) beantragt wird.
Die Sicherheitsleistung beträgt 10 % des Verkehrswertes der Immobilie.
Möglichkeiten der Sicherheitsleistung:
- Überweisung des Betrages auf das Konto der Kosteneinziehungsstelle der Justiz (KEJ)
Die Sicherheitsleistung ist rechtzeitig – ca. 1 Woche vor dem Versteigerungstermin – zu überweisen. Die Kontoverbindung der Kosteneinziehungsstelle der Justiz finden Sie auf der Internetseite des zuständigen Versteigerungsgerichts (siehe Zuständigkeitshinweis). Wird das Geld später nicht als Sicherheitsleistung benötigt, veranlasst das Gericht unmittelbar nach dem Versteigerungstermin die Rücküberweisung.
- Bundesbankschecks oder Verrechnungsschecks
Die Schecks müssen von einem im Inland zugelassenen Kreditinstitut (Bank, Sparkasse) ausgestellt worden sein. Das Ausstellungsdatum darf nicht älter als drei Werktage vor dem Versteigerungstermin sein.
- Bankbürgschaften
1. Bargeld
2. Sparbücher
3. Wertpapiere
4. schriftliche Bestätigungen der Banken über Kontostände
5. private (z.B. von Ihnen selbst ausgestellte) Schecks.
Erforderliche Unterlagen
-
gültiger Personalausweis oder Reisepass
Ein Führerschein reicht nicht aus. -
Notarielle Vollmacht
Wenn Sie für eine andere Person bieten wollen, die im Versteigerungstermin nicht anwesend ist, benötigen Sie zusätzlich noch eine notarielle Bietvollmacht. Dies gilt auch dann, wenn Sie für Ihren Ehemann oder Ihre Ehefrau bieten wollen. -
Beglaubigter Handelsregisterauszug
Wenn Sie für eine Firma (z. B. eine GmbH) bieten wollen, müssen Sie durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug (§ 15 HGB) nachweisen, dass Sie berechtigt sind, diese Firma zu vertreten. Der Handelsregisterauszug soll nicht älter als 15 Tage sein; die Aktualität für den Handelsregisterauszug wird jedoch von den Versteigerungsgerichten unterschiedlich gehandhabt und sollte daher bei der Abteilung für Zwangsversteigerungen zuständigen Amtsgerichts erfragt werden. -
Familiengerichtliche Genehmigung
In Einzelfällen (z. B. wenn Sie Gebote für Ihre minderjährigen Kinder abgeben) müssen Sie eine entsprechende familiengerichtliche Genehmigung im Versteigerungstermin vorlegen. Diese müssen Sie vorher bei dem zuständigen Familiengericht beantragen.
Gebühren
Werden für das Bieten Gebühren erhoben?
Für das Bieten müssen Sie keine Gebühren bezahlen.
Entstehen Gebühren für die Ersteigerung?
Wenn Sie den Zuschlag erhalten – also das Meistgebot abgegeben und die Immobilie ersteigert haben –, dann erhebt das Versteigerungsgericht Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Summe aus dem Bargebot (gebotener Geldbetrag) und dem Wert der zu übernehmenden Belastungen (z. B. Grundschulden).
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständiges Versteigerungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk sich die Immobilie befindet.
Orts- und Gerichtsverzeichnis