Wohnungseigentumssachen (WEG-Sachen) am Standort Amtsgericht Kreuzberg

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist nicht barrierefrei
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Barrierefreier Zugang nur über den Eingang Hallesches Ufer 62

Öffnungszeiten

  • Montag

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Dienstag

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Mittwoch

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Donnerstag

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Freitag

      09.00 - 13.00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Die Grundbucheinsichtsstelle ist zu folgenden Zeiten geöffnet:

Montag bis Donnerstag
09.00 bis 14.00 Uhr

Freitag
09:00 bis 14:00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass Teile des Grundaktenarchivs ausgelagert und daher bei Einsichtsersuchen nicht sofort verfügbar sind.

Grundbucheinsichten sind nur noch nach Terminvereinbarung (Tel. 90175 – 264 oder 718) möglich. Grundbuchauszüge können weiterhin zu den nachstehenden Sprechzeiten beantragt und nach entsprechender Prüfung auch erteilt werden. Bitte planen Sie in jedem Fall mehr Zeit ein, es ist mit Verzögerungen zu rechnen. Dem Publikum mit einem Termin gebührt der Vorrang. Die Sprechzeiten sind:

Montag bis Freitag 09.00 bis 14.00 Uhr.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Wohnungseigentumssachen (WEG-Sachen)

Ergeben sich aus den Rechten und Pflichten sowie aus der Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Streitfragen, entscheidet das Amtsgericht. Häufige Streitfragen bzw. Probleme sind zum Beispiel fehlende Zahlungen von Wohn-/Hausgeld oder die Gültigkeit von Beschlüssen.Das Gericht ist auch zuständig bei Streitfragen über die Rechte und Pflichten der Verwalterin bzw. des Verwalters.

Voraussetzungen

  • Klage einreichen
    Es gelten die allgemeinen Formvorschriften der ZPO. In WEG-Sachen gelten zusätzlich die folgenden besonderen Voraussetzungen:
  • Bezeichnung des Klägers und des Beklagten
    In der Klageschrift genügt für die Bezeichnung der WEG zunächst die Adresse des gemeinschaftlichen Grundstücks. Die Eigentümerliste mit Namen und Anschriften der anderen Wohnungseigentümer muss aber spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereicht werden.
  • Bezeichnung der Verwalterin bzw. des Verwalters
    Ist der Verwalter der WEG Beteiligter, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter, ist er mit anzugeben.
  • Frist
    Bei einer Beschlussanfechtungsklage ist die Klagefrist von einem Monat nach der Beschlussfassung und die Klagebegründungsfrist von zwei Monaten nach der Beschlussfassung zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

  • Klageschrift

Gebühren

Die Bearbeitung der Klage ist von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig. Als Kläger erhält man daher nach Klageeinreichung eine Zahlungsaufforderung durch das Gericht. Und erst wenn der Gerichtskostenvorschuss anschließend eingezahlt wird, stellt das Gericht die Klage zu.

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie (z.B. eine Wohnung oder Gewerbeeinheit) liegt.

und den Stadtbezirk Tempelhof

Chat

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