Vereinsregister - Eintragung eines Vereins

Durch die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister erlangt der Verein uneingeschränkte Rechtsfähigkeit. Der wesentliche Unterschied zum nicht eingetragenen Verein besteht darin, dass sein Vermögen vollständig vom Vermögen der Mitglieder getrennt ist.

Voraussetzungen

  • Ziel und Zweck
    Die Gründung eines Vereins dient der Verwirklichung von gemeinsamen Zwecken und Zielen. Die Mitglieder können beschließen, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.
  • Mindestanzahl der Mitglieder
    Für die Gründung eines Vereins genügen zwei Mitglieder. Soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden, müssen sich mindestens 7 Gründungsmitglieder zusammenschließen.
  • Protokoll der Gründungsversammlung mit Vorstandswahl
    In der Gründungsversammlung wählen die Mitglieder einen Vorstand. Die Zusammensetzung des Vorstands richtet sich nach der Satzung. Bei der Gründung müssen alle Vorstandsämter besetzt werden. Grundsätzlich sind die Vorstandsmitglieder einzeln und direkt in ihre Ämter zu wählen. Nur wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt, dürfen die Vorstandsmitglieder in einer Blockwahl gewählt werden oder über die Ämterverteilung selbst entscheiden.
    Die gewählten Mitglieder des Vorstands müssen die Annahme der Wahl erklären. Diese Erklärung muss protokolliert werden.
  • Satzung
    Die Gründungsmitglieder beschließen Regeln und Richtlinien des Vereins (Satzung).
    Die Satzung muss mindestens folgenden Inhalt haben:
  • Vereinsname
    Der Name eines Vereins muss “wahr” sein. Er darf keinen Anlass zu Irreführungen geben. Außerdem muss der Name „frei“ sein, d.h. er muss sich zu anderen Vereinen im Berliner Vereinsregister deutlich unterscheiden.
  • Eintragungsabsicht
    In der Satzung muss ausdrücklich formuliert sein, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.
  • Sitz des Vereins
    Jeder Verein muss einen Sitz haben. Als Sitz wird in der Regel der Ort bezeichnet, an dem der Verein aktiv ist. Es reicht die Angabe einer Gemeinde (z. B. "Berlin" für in das Berliner Vereinsregister einzutragende Vereine). Die Anschrift der Geschäftsstelle muss nicht in der Satzung festgehalten sein
  • Zweck des Vereins und Tätigkeiten zur Zweckverwirklichung.
    Eintragungsfähig ist ein Verein nur, wenn Zweck und Maßnahmen ideeller Natur sind. Der Verein darf z. B. keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen und keine entgeltlichen Leistungen anbieten.
  • Beitritts- und Austrittsregelungen
    Voraussetzungen für Vereinsbeitritt und -austritt müssen für jede Mitgliederart festgelegt sein.
  • Mitgliedsbeiträge
    Aus der Satzung muss sich für jede Mitgliederart eindeutig ergeben, ob Mitgliedsbeiträge zu leisten sind oder nicht.
    • Es reicht nicht, wenn festgelegt wird, dass die Mitgliederversammlung die Erhebung von Beiträgen beschließen darf. Die Höhe der Beiträge muss sich nicht aus der Satzung ergeben.
  • Zusammensetzung des Vorstandes
    In der Satzung muss die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Vorstandes bestimmt sein.
  • Einladung zur Mitgliederversammlung
    Die Form (z. B. schriftlich) der Einberufung von Mitgliederversammlungen ist festzulegen, ebenso wann mindestens (z. B. jährlich) Mitgliederversammlungen einzuberufen sind.
  • Versammlungsprotokolle
    Die Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist zu regeln. Mindestens ist zu bestimmen, wer die Protokolle unterzeichnet.
  • Unterzeichnung der Satzung
    Die Satzung ist von mindestens sieben Mitgliedern zu unterschreiben. Sind juristische Personen Gründungsmitglieder, müssen diese die Satzung in vertretungsberechtigter Anzahl unterschreiben. Falls die Satzungsunterzeichnung durch Bevollmächtigte der Vertretungsberechtigten erfolgt, sind wirksame Vollmachten einzureichen.
  • Errichtungsdatum der Satzung
    Der Tag, an welchem die Gründungsmitglieder die Satzung unterschreiben, ist auf der Satzung zu notieren (Errichtungsdatum).

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Eintragung des Vereins (Anmeldung)
    Der Antrag muss durch die Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl gestellt werden. Ihre Unterschriften unter dem Antrag sind öffentlich zu beglaubigen. Die Vorstandsmitglieder müssen dazu in der Regel einen Notar aufsuchen. Anzugeben sind die Geburtsdaten und Wohnorte aller zur Vertretung des Vereins berechtigten Vorstandsmitglieder und die Angabe der zustellungsfähigen Vereinsanschrift des Vereins.
  • Satzung
    Die Satzung muss von 7 Vereinsmitgliedern unterzeichnet und mit dem Datum des Errichtungstages versehen sein.
    Eine Kopie reicht aus.
  • Vorstandswahlprotokoll (Gründungsprotokoll)
    Das Protokoll muss den notwendigen Inhalt haben, den Sie unter dem Punkt Voraussetzungen finden.
    Eine Kopie reicht aus.

Gebühren

  • 100,00 Euro: gerichtliche Verfahrensgebühr
  • Die Höhe der Beglaubigungsgebühren können Sie bei der Notarin bzw. dem Notar erfragen.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Durchschnittlich 2-4 Wochen, wenn die eingereichten Unterlagen keine Beanstandung durch das Registergericht erfordern.

Weiterführende Informationen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Entscheidung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins wird ausschließlich durch das Finanzamt für Körperschaften getroffen. Eine Einstufung als gemeinnützig ist weder Grund noch Voraussetzung für die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister.

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