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Tiere - Viehhaltung - Gewerbliche Tierhaltung - Registrierung am Standort Ordnungsamt Steglitz-Zehlendorf - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
велика карта Контакт
- Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
- Ordnungsamt Steglitz-Zehlendorf - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
- Königin-Luise-Straße 92 , 14195 Berlin
- Тел.: (030) 90299-8530
- Факс: (030)90299-8555
- E-Mail: vetleb@ba-sz.berlin.de
- Інтернет сторінка
години роботи
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Nach Vereinbarung
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Вівторок
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Nach Vereinbarung
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середа
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Nach Vereinbarung
offene Tiersprechstunde in der Zeit von 13-14 Uhr -
Четвер
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Nach Vereinbarung
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п'ятниця
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Nach Vereinbarung
Verkehrsanbindungen
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U-Bahn
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Bus
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Vogelsang
- N10
- X83
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Berlin, Königin-Luise-Str./Clayallee
- X83
- 115
- N10
- X10
-
Alliiertenmuseum
- 115
- N10
- X83
-
Bachstelzenweg
- N10
- X83
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Brücke-Museum/Kunsthaus Dahlem
- 115
- X10
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Vogelsang
варіанти оплати
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Tiere - Viehhaltung - Gewerbliche Tierhaltung - Registrierung
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Die Tierhaltung wird registriert und für jeden Standort wird eine Registriernummer erteilt.
Передумови
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Tierschutz
Tierschutzrechtliche Anforderungen an eine Haltung müssen erfüllt sein. -
Nachbarschaft
Von der Tierhaltung dürfen keine erheblichen Störungen für die Nachbarschaft ausgehen. -
Tierseuchenkasse
Für die Haltung mancher Nutztierarten ist die Mitgliedschaft in der Tierseuchenkasse Pflicht.
Необхідні документи
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Anmeldung
Ein Anmeldeformular erhalten Sie von Ihrem zuständigen Ordnungsamt
збори
10.00 Euro - 120,00 Euro
Правові основи
- Tarifstelle 33020 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen (GesSozGebO) Vom 28. Juni 1988
- §26 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203)
Hinweise zur Zuständigkeit
Das bezirkliche Ordnungsamt, in dem das Bienenvolk gehalten werden soll, ist zuständig.