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Tiere - Viehhaltung - Gewerbliche Tierhaltung - Registrierung в месте Ordnungsamt Steglitz-Zehlendorf - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
большая карта Контакт
- Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
- Ordnungsamt Steglitz-Zehlendorf - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
- Königin-Luise-Straße 92 , 14195 Berlin
- Тел.: (030) 90299-8530
- Факс: (030)90299-8555
- E-Mail: vetleb@ba-sz.berlin.de
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Время работы
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Nach Vereinbarung
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Вторник
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Nach Vereinbarung
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Среда
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Nach Vereinbarung
offene Tiersprechstunde in der Zeit von 13-14 Uhr -
Четверг
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Nach Vereinbarung
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Пятница
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Nach Vereinbarung
Транспорт
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U-Bahn
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Bus
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Vogelsang
- N10
- X83
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Berlin, Königin-Luise-Str./Clayallee
- X83
- 115
- N10
- X10
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Alliiertenmuseum
- 115
- N10
- X83
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Bachstelzenweg
- N10
- X83
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Brücke-Museum/Kunsthaus Dahlem
- 115
- X10
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Vogelsang
Варианты оплаты
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Tiere - Viehhaltung - Gewerbliche Tierhaltung - Registrierung
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Die Tierhaltung wird registriert und für jeden Standort wird eine Registriernummer erteilt.
Требования
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Tierschutz
Tierschutzrechtliche Anforderungen an eine Haltung müssen erfüllt sein. -
Nachbarschaft
Von der Tierhaltung dürfen keine erheblichen Störungen für die Nachbarschaft ausgehen. -
Tierseuchenkasse
Für die Haltung mancher Nutztierarten ist die Mitgliedschaft in der Tierseuchenkasse Pflicht.
Erforderliche Unterlagen
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Anmeldung
Ein Anmeldeformular erhalten Sie von Ihrem zuständigen Ordnungsamt
Гонорары
10.00 Euro - 120,00 Euro
Законодательная база
- Tarifstelle 33020 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen (GesSozGebO) Vom 28. Juni 1988
- §26 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203)
Hinweise zur Zuständigkeit
Das bezirkliche Ordnungsamt, in dem das Bienenvolk gehalten werden soll, ist zuständig.