Grundbuch - Einsichtnahme am Standort Amtsgericht Kreuzberg

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist nicht barrierefrei
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Barrierefreier Zugang nur über den Eingang Hallesches Ufer 62

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00-13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00-13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00-13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00-13:00 Uhr
  • Freitag

      09:00-13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Die Grundbucheinsichtsstelle ist zu folgenden Zeiten geöffnet:

Montag bis Donnerstag
09.00 bis 14.00 Uhr

Freitag
09:00 bis 14:00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass Teile des Grundaktenarchivs ausgelagert und daher bei Einsichtsersuchen nicht sofort verfügbar sind.

Grundbucheinsichten sind nur noch nach Terminvereinbarung (Tel. 90175 – 264 oder 718) möglich. Grundbuchauszüge können weiterhin zu den nachstehenden Sprechzeiten beantragt und nach entsprechender Prüfung auch erteilt werden. Bitte planen Sie in jedem Fall mehr Zeit ein, es ist mit Verzögerungen zu rechnen. Dem Publikum mit einem Termin gebührt der Vorrang. Die Sprechzeiten sind:

Montag bis Freitag 09.00 bis 14.00 Uhr.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Grundbuch - Einsichtnahme

Wenn Sie Einsicht in ein Grundbuch nehmen wollen, ist dies uneingeschränkt möglich, wenn:
  • sich das Grundstück in Ihrem Eigentum befindet oder
  • Sie Inhaber oder Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Rechts sind oder
  • der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin Ihrer Einsicht zustimmt und Sie schriftlich bevollmächtigt hat.
Ist das nicht der Fall, kann eine Einsicht nur gestattet werden, wenn sachliche Gründe dafür sprechen (berechtigtes Interesse); bloße Neugier ist nicht ausreichend.
Die Einsicht kann sich, je nach Ihren Einsichtsgründen, auch nur auf einzelne Abteilungen des Grundbuchs oder einzelne Teile der Grundakte beziehen.
Hinweis:
Notarinnen und Notare, Behörden, Gerichte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben Zugang zu den Berliner Grundbüchern über das automatisierte Abrufverfahren

Voraussetzungen

  • Antrag
    Die Einsicht, die nur direkt im Grundbuchamt möglich ist, wird Ihnen auf Antrag gewährt. Ihren Antrag können Sie mündlich im Grundbuchamt oder schriftlich stellen.
  • Berechtigtes Interesse
    Es ist erforderlich, dass Sie erklären und nachweisen können, aus welchem Grund Sie die Einsichtnahme wollen. Zu den Gründen gehören z.B., dass Sie
    • gegen den oder die Grundstückseigentümer eine Forderung aus einem Vollstreckungstitel haben und diese durch eine Vollstreckung in das Grundbuch durchsetzen wollen
    • dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin einen Kredit gewähren wollen
    • Mieter oder Mieterin sind und ermitteln wollen, wer der tatsächliche Vermieter oder Vermieterin ist

Erforderliche Unterlagen

  • Mündlicher oder schriftlicher Antrag
    Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
    • Grundstücksbezeichnung (Grundbuchbezirk und Blattnummer, mindestens Straße und Hausnummer)
    • Soweit bekannt: Angaben zum Grundstückseigentümer bzw. zur Grundstückseigentümerin
    Mündlicher Antrag
    • persönlich in der Grundbucheinsichtenstelle des Gerichts
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vorlegen
    • auch mit Vollmacht möglich
    Schriftlicher Antrag (zur Vorbereitung der Einsichtnahme):
    • formlos
    • per Post oder per Fax (immer mit Absenderangaben)
  • Vollmacht
    Wenn Sie bevollmächtigt wurden, in das Grundbuch einzusehen, ist die Vollmacht im Original vorzulegen.
  • Weitere Nachweise
    Vorzulegende Unterlagen, durch die Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, sind z.B.:
    • Ihr Mietvertrag
    • der Kreditvertragsentwurf
    • der Kaufvertrag oder dessen Entwurf
    • ein Vollstreckungstitel
    • eine Klageschrift gegen den Eigentümer oder die Eigentümerin

Gebühren

Die Einsicht ist kostenfrei. Soweit Abschriften beantragt werden, entstehen dafür gesondert Kosten.

Rechtsgrundlagen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Einsicht ist in jedem Berliner Grundbuchamt möglich. Über den folgenden Link können Sie aber auch das zuständige Grundbuchamt ermitteln:
https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/zustaendigkeit-in-grundbuchsachen.pdf

und den Stadtbezirk Tempelhof

Chat

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