Grundbuch - Einsichtnahme am Standort Amtsgericht Neukölln

 große Karte

Kontakt

  • Amtsgericht Neukölln
  • Amtsgericht Neukölln
  • Karl-Marx-Straße 77/79 12043 Berlin
  • Tel.: (030) 90191-0
  • Fax: (030) 90191-122
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer über das Hauptportal. Bitte benutzen Sie die Gegensprechanlage.

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Freitag

      09:00 - 13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Für Kirchenaustritte werden keine Termine vergeben. Es ist möglich jederzeit zu den Öffnungszeiten aus der Kirche auszutreten.


Zusätzlich Donnerstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr für die Info- und Rechtsantragstelle.

Eine Einsichtnahme in das Grundbuch erfolgt nicht in der Infostelle des Gerichts, sondern ausschließlich während der oben genannten Öffnungszeiten in der zuständigen Geschäftsstelle (Grundbucheinsichtenstelle).

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Erkstraße: M 41 U Rathaus Neukölln: 104, 167, N7, N 94
U-Bahn
  • Rathaus Neukölln: U 7

Zahlungsmöglichkeiten

Dienstleistungsbeschreibung

Grundbuch - Einsichtnahme

Wenn Sie Einsicht in ein Grundbuch nehmen wollen, ist dies uneingeschränkt möglich, wenn:
  • sich das Grundstück in Ihrem Eigentum befindet oder
  • Sie Inhaber oder Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Rechts sind oder
  • der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin Ihrer Einsicht zustimmt und Sie schriftlich bevollmächtigt hat.
Ist das nicht der Fall, kann eine Einsicht nur gestattet werden, wenn sachliche Gründe dafür sprechen (berechtigtes Interesse); bloße Neugier ist nicht ausreichend.
Die Einsicht kann sich, je nach Ihren Einsichtsgründen, auch nur auf einzelne Abteilungen des Grundbuchs oder einzelne Teile der Grundakte beziehen.
Hinweis:
Notarinnen und Notare, Behörden, Gerichte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben Zugang zu den Berliner Grundbüchern über das automatisierte Abrufverfahren

Voraussetzungen

  • Antrag
    Die Einsicht, die nur direkt im Grundbuchamt möglich ist, wird Ihnen auf Antrag gewährt. Ihren Antrag können Sie mündlich im Grundbuchamt oder schriftlich stellen.
  • Berechtigtes Interesse
    Es ist erforderlich, dass Sie erklären und nachweisen können, aus welchem Grund Sie die Einsichtnahme wollen. Zu den Gründen gehören z.B., dass Sie
    • gegen den oder die Grundstückseigentümer eine Forderung aus einem Vollstreckungstitel haben und diese durch eine Vollstreckung in das Grundbuch durchsetzen wollen
    • dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin einen Kredit gewähren wollen
    • Mieter oder Mieterin sind und ermitteln wollen, wer der tatsächliche Vermieter oder Vermieterin ist

Erforderliche Unterlagen

  • Mündlicher oder schriftlicher Antrag
    Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
    • Grundstücksbezeichnung (Grundbuchbezirk und Blattnummer, mindestens Straße und Hausnummer)
    • Soweit bekannt: Angaben zum Grundstückseigentümer bzw. zur Grundstückseigentümerin
    Mündlicher Antrag
    • persönlich in der Grundbucheinsichtenstelle des Gerichts
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vorlegen
    • auch mit Vollmacht möglich
    Schriftlicher Antrag (zur Vorbereitung der Einsichtnahme):
    • formlos
    • per Post oder per Fax (immer mit Absenderangaben)
  • Vollmacht
    Wenn Sie bevollmächtigt wurden, in das Grundbuch einzusehen, ist die Vollmacht im Original vorzulegen.
  • Weitere Nachweise
    Vorzulegende Unterlagen, durch die Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, sind z.B.:
    • Ihr Mietvertrag
    • der Kreditvertragsentwurf
    • der Kaufvertrag oder dessen Entwurf
    • ein Vollstreckungstitel
    • eine Klageschrift gegen den Eigentümer oder die Eigentümerin

Gebühren

Die Einsicht ist kostenfrei. Soweit Abschriften beantragt werden, entstehen dafür gesondert Kosten.

Rechtsgrundlagen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Einsicht ist in jedem Berliner Grundbuchamt möglich. Über den folgenden Link können Sie aber auch das zuständige Grundbuchamt ermitteln:
https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/zustaendigkeit-in-grundbuchsachen.pdf

Chat

Stellen Sie unserem Chatbot Bobbi Ihre Fragen.