Grundbuch - Einsichtnahme
Wenn Sie Einsicht in ein Grundbuch nehmen wollen, ist dies uneingeschränkt möglich, wenn:
Die Einsicht kann sich, je nach Ihren Einsichtsgründen, auch nur auf einzelne Abteilungen des Grundbuchs oder einzelne Teile der Grundakte beziehen.
Hinweis:
Notarinnen und Notare, Behörden, Gerichte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben Zugang zu den Berliner Grundbüchern über das automatisierte Abrufverfahren
- sich das Grundstück in Ihrem Eigentum befindet oder
- Sie Inhaber oder Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Rechts sind oder
- der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin Ihrer Einsicht zustimmt und Sie schriftlich bevollmächtigt hat.
Die Einsicht kann sich, je nach Ihren Einsichtsgründen, auch nur auf einzelne Abteilungen des Grundbuchs oder einzelne Teile der Grundakte beziehen.
Hinweis:
Notarinnen und Notare, Behörden, Gerichte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben Zugang zu den Berliner Grundbüchern über das automatisierte Abrufverfahren
Voraussetzungen
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Antrag
Die Einsicht, die nur direkt im Grundbuchamt möglich ist, wird Ihnen auf Antrag gewährt. Ihren Antrag können Sie mündlich im Grundbuchamt oder schriftlich stellen. -
Berechtigtes Interesse
Es ist erforderlich, dass Sie erklären und nachweisen können, aus welchem Grund Sie die Einsichtnahme wollen. Zu den Gründen gehören z.B., dass Sie
- gegen den oder die Grundstückseigentümer eine Forderung aus einem Vollstreckungstitel haben und diese durch eine Vollstreckung in das Grundbuch durchsetzen wollen
- dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin einen Kredit gewähren wollen
- Mieter oder Mieterin sind und ermitteln wollen, wer der tatsächliche Vermieter oder Vermieterin ist
Erforderliche Unterlagen
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Mündlicher oder schriftlicher Antrag
Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Grundstücksbezeichnung (Grundbuchbezirk und Blattnummer, mindestens Straße und Hausnummer)
- Soweit bekannt: Angaben zum Grundstückseigentümer bzw. zur Grundstückseigentümerin
- persönlich in der Grundbucheinsichtenstelle des Gerichts
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vorlegen
- auch mit Vollmacht möglich
- formlos
- per Post oder per Fax (immer mit Absenderangaben)
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Vollmacht
Wenn Sie bevollmächtigt wurden, in das Grundbuch einzusehen, ist die Vollmacht im Original vorzulegen. -
Weitere Nachweise
Vorzulegende Unterlagen, durch die Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, sind z.B.:
- Ihr Mietvertrag
- der Kreditvertragsentwurf
- der Kaufvertrag oder dessen Entwurf
- ein Vollstreckungstitel
- eine Klageschrift gegen den Eigentümer oder die Eigentümerin
Gebühren
Die Einsicht ist kostenfrei. Soweit Abschriften beantragt werden, entstehen dafür gesondert Kosten.
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Einsicht ist in jedem Berliner Grundbuchamt möglich. Über den folgenden Link können Sie aber auch das zuständige Grundbuchamt ermitteln:
https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/zustaendigkeit-in-grundbuchsachen.pdf