Grundbuch - Einsichtnahme am Standort Amtsgericht Charlottenburg

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang über das Seitentor

Öffnungszeiten

  • Montag

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Dienstag

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Mittwoch

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Donnerstag

      09.00 - 13.00 Uhr
      15:00 - 18:00 Uhr (Grundbucheinsichten nur nach telefonischer Vereinbarung)
  • Freitag

      09.00 - 13.00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Der Publikumsverkehr wird eingeschränkt.

Der Zutritt zum Dienstgebäude Amtsgerichtsplatz 1 ist auf die Teilnahme und den Besuch von Sitzungen und Anhörungen sowie die Wahrnehmung sonstiger Handlungen zur Wahrung der Rechtspflege (insbesondere Akten- und Registereinsicht, Rechtsantragstelle) beschränkt. Maximal ist jeweils eine Begleitperson zulässig.
Sofern kein bereits vereinbarter Termin besteht, wird grundsätzlich um vorherige telefonische Kontaktaufnahme gebeten. Persönliche Vorsprachen sind möglichst zu beschränken. Bitte nutzen Sie – soweit möglich – vor allem den Weg der schriftlichen Antragstellung

Nahverkehr

Bus
  • M49, 309, X34 Amtsgerichtsplatz
Sbahn
  • S-Bahnhof Charlottenburg
Ubahn
  • Linie 7: U-Bhf Wilmersdorfer Straße Linie 2: U-Bhf Sophie-Charlotte-Platz

Zahlungsmöglichkeiten

Am Standort kann nur bar bezahlt werden. (keine girocard / EC-Kartenzahlung)

Am Standort kann nur bar bezahlt werden. (keine girocard / EC-Kartenzahlung)

Dienstleistungsbeschreibung

Grundbuch - Einsichtnahme

Wenn Sie Einsicht in ein Grundbuch nehmen wollen, ist dies uneingeschränkt möglich, wenn:
  • sich das Grundstück in Ihrem Eigentum befindet oder
  • Sie Inhaber oder Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Rechts sind oder
  • der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin Ihrer Einsicht zustimmt und Sie schriftlich bevollmächtigt hat.
Ist das nicht der Fall, kann eine Einsicht nur gestattet werden, wenn sachliche Gründe dafür sprechen (berechtigtes Interesse); bloße Neugier ist nicht ausreichend.
Die Einsicht kann sich, je nach Ihren Einsichtsgründen, auch nur auf einzelne Abteilungen des Grundbuchs oder einzelne Teile der Grundakte beziehen.
Hinweis:
Notarinnen und Notare, Behörden, Gerichte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben Zugang zu den Berliner Grundbüchern über das automatisierte Abrufverfahren

Voraussetzungen

  • Antrag
    Die Einsicht, die nur direkt im Grundbuchamt möglich ist, wird Ihnen auf Antrag gewährt. Ihren Antrag können Sie mündlich im Grundbuchamt oder schriftlich stellen.
  • Berechtigtes Interesse
    Es ist erforderlich, dass Sie erklären und nachweisen können, aus welchem Grund Sie die Einsichtnahme wollen. Zu den Gründen gehören z.B., dass Sie
    • gegen den oder die Grundstückseigentümer eine Forderung aus einem Vollstreckungstitel haben und diese durch eine Vollstreckung in das Grundbuch durchsetzen wollen
    • dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin einen Kredit gewähren wollen
    • Mieter oder Mieterin sind und ermitteln wollen, wer der tatsächliche Vermieter oder Vermieterin ist

Erforderliche Unterlagen

  • Mündlicher oder schriftlicher Antrag
    Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
    • Grundstücksbezeichnung (Grundbuchbezirk und Blattnummer, mindestens Straße und Hausnummer)
    • Soweit bekannt: Angaben zum Grundstückseigentümer bzw. zur Grundstückseigentümerin
    Mündlicher Antrag
    • persönlich in der Grundbucheinsichtenstelle des Gerichts
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vorlegen
    • auch mit Vollmacht möglich
    Schriftlicher Antrag (zur Vorbereitung der Einsichtnahme):
    • formlos
    • per Post oder per Fax (immer mit Absenderangaben)
  • Vollmacht
    Wenn Sie bevollmächtigt wurden, in das Grundbuch einzusehen, ist die Vollmacht im Original vorzulegen.
  • Weitere Nachweise
    Vorzulegende Unterlagen, durch die Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, sind z.B.:
    • Ihr Mietvertrag
    • der Kreditvertragsentwurf
    • der Kaufvertrag oder dessen Entwurf
    • ein Vollstreckungstitel
    • eine Klageschrift gegen den Eigentümer oder die Eigentümerin

Gebühren

Die Einsicht ist kostenfrei. Soweit Abschriften beantragt werden, entstehen dafür gesondert Kosten.

Rechtsgrundlagen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Einsicht ist in jedem Berliner Grundbuchamt möglich. Über den folgenden Link können Sie aber auch das zuständige Grundbuchamt ermitteln:
https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/zustaendigkeit-in-grundbuchsachen.pdf

Chat

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