Winterdienst auf Gehwegen - Auskunft über die Sicherstellung der Räum- und Streupflicht am Standort Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben

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Öffnungszeiten

  • Montag

      07.00 – 15.00
  • Dienstag

      07.00 – 15.00
  • Mittwoch

      12.00 – 15.00
  • Donnerstag

      07.00 – 15.00
  • Freitag

      07.00 – 12.00

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Winterdienst auf Gehwegen - Auskunft über die Sicherstellung der Räum- und Streupflicht

Zur Durchführung des Winterdienstes auf Gehwegen von öffentlichen Straßen und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs (A-C Straßen), sind die Anlieger nach dem Straßenreinigungsgesetz verpflichtet. Die jeweiligen Anlieger, das sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Inhaber eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechtes.

Bloße Privatstraßen unterliegen nicht dem Straßenreinigungsgesetz, es gilt die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer.

Bei speziellen Fragen zu Winterdienstpflichten aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten (z.B. Hinterlieger, Radwege, Hydranten, Haltstellen) wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Ordnungsamt.

Voraussetzungen

  • Sie sind Anlieger
    Anlieger nach dem Straßenreinigungsgesetz sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Inhaber eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechtes
  • Gehwege liegen vor dem Grundstück
    Der Winterdienst ist durchzuführen:
    • Jeweils vor den Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten.
    • Bei Straßen ohne Gehweg auf der bevorzugten Lauffläche.
    • Bei nicht genügend ausgebauten Straßen der Kategorie C des Straßenreinigungsverzeichnisses gibt es eine erweiterte Räumpflicht - Gehwegfortführung im Kreuzungsbereich.
  • Sie beachten die erforderliche Räumbreite
    In einer dem Fußgängeraufkommen erforderlichen Breite, mindestens jedoch
    • 1 Meter
    • 1,5 Meter auf Gehwegen von Hauptverkehrsstraßen und Geschäftsstraßen (Kategorie A1/2)
    • 3 Meter in besonderen Fällen
  • Sie führen den Winterdienst unverzüglich nach Entstehung von Schnee oder von Schnee- und Eisglätte durch
    • Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei anhaltendem Schneefall mehrmals in angemessenen Zeitabständen zu beräumen.
    • Bei Schnee- und Eisglätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen der Winterdienst durchzuführen.
    • Dauert der Schneefall über 20:00 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, ist der Winterdienst bis 07:00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages durchzuführen.
  • Sie führen den Winterdienstes im vollen Umfang durch
    • Beräumung von Schnee
    • Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln
    • Beseitigung von Eisbildungen, denen nicht durch Streuen entgegengewirkt werden kann
  • Sie nutzen keine verbotenen Auftaumittel für den Winterdienst
    Die Verwendung jeglicher Auftaumittel, also nicht nur Salze ist verboten!
  • Bei Übertragung des Winterdienstes auf Andere: Kontrollpflicht des Anliegers
    Ein geeigneter Dritter (Firma, Nachbar, oder anderer) kann mit der Ausführung des Winterdienstes beauftragt werden. Damit entfällt aber nicht die Verantwortlichkeit des Anliegers. Dieser ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung zu kontrollieren.
  • Für eine Befreiung vom Winterdienst wegen Leistungsunfähigkeit: Körperliche und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit
  • Für eine Befreiung wegen unbilliger Härte: Gefahrenausschluß
  • Bei Verletzung von Winterdienstpflichten: Hinweise an das Ordnungsamt
    Die Ordnungsämter sind zuständig für die Kontrolle des Winterdienstes auf Gehwegen. Kommt ein Anlieger seiner Pflicht nicht nach, kann das Ordnungsamt auf dessen Kosten Ersatzvornahmen anordnen und Ordnungswidrigkeitsverfahren führen. Als Geldbuße ist bis zu 10.000 Euro möglich. Hinweise zu fehlendem oder unzureichenden Winterdienst sind deshalb unverzüglich nach Feststellung an das Ordnungsamt des zuständigen Bezirkes zu richten.

Erforderliche Unterlagen

  • Es werden keine Unterlagen benötigt.

Gebühren

Keine

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