Winterdienst auf Gehwegen - Auskunft über die Sicherstellung der Räum- und Streupflicht am Standort Ordnungsamt Mitte - Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle
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Kontakt
- Bezirksamt Mitte
- Ordnungsamt Mitte - Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle
- Karl-Marx-Allee 31 , 10178 Berlin
- Tel.: (030) 9018-22010
- Fax: (030) 9018-23781
- E-Mail: ordnungsamt-zab@ba-mitte.berlin.de
- Homepage
Öffnungszeiten
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09:00-15:00 Uhr (Telefonsprechstunde)
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Dienstag
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09:00-15:00 Uhr (Telefonsprechstunde)
-
Donnerstag
-
10:00-13:00 Uhr (Telefonsprechstunde)
-
Freitag
-
09:00-13:00 Uhr (Telefonsprechstunde)
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Derzeit ist die telefonische Entgegennahme von Anliegen nur sehr eingeschränkt möglich.
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
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S+U Alexanderplatz Bhf
- S3
- S5
- S7
- S9
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S+U Jannowitzbrücke
- S3
- S5
- S7
- S9
-
S Hackescher Markt
- S3
- S5
- S7
- S9
-
S Ostbahnhof
- S9
- S3
- S5
- S7
-
S+U Alexanderplatz Bhf
-
U-Bahn
-
U Schillingstr.
- U5
-
S+U Alexanderplatz Bhf
- U2
- U5
- U8
-
U Strausberger Platz
- U5
-
S+U Jannowitzbrücke
- U8
-
U Klosterstr.
- U2
-
U Schillingstr.
-
Bus
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U Schillingstr.
- N5
-
S+U Alexanderplatz Bhf/Grunerstr.
- N8
- 300
- S7
- 248
- N40
-
Alexanderstr.
- N8
- N60
- N65
- 300
-
Mollstr./Otto-Braun-Str.
- 142
- 200
-
U Alexanderplatz [Tram]
- N5
- N60
- N65
-
U Schillingstr.
-
Tram
-
Büschingstr.
- M5
- M6
- M8
-
Mollstr./Otto-Braun-Str.
- M8
- M5
- M6
- M4
-
U Alexanderplatz [Tram]
- M4
- M5
- M6
-
Platz der Vereinten Nationen
- M5
- M6
- M8
-
Mollstr./Prenzlauer Allee
- M8
- 12
- M2
-
Büschingstr.
-
Regionalbahn
-
S+U Alexanderplatz Bhf
- RE1
- RE8
- RB23
- RE2
- FEX
- RE7
-
S Ostbahnhof
- RE1
- RE8
- RB23
- RE2
- RE7
-
S+U Alexanderplatz Bhf
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Die Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle des Ordnungsamtes Mitte finden Sie in der 11. Etage im Rathaus Mitte, Raum 1140.Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Winterdienst auf Gehwegen - Auskunft über die Sicherstellung der Räum- und Streupflicht
Zur Durchführung des Winterdienstes auf Gehwegen von öffentlichen Straßen und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs (A-C Straßen), sind die Anlieger nach dem Straßenreinigungsgesetz verpflichtet. Die jeweiligen Anlieger, das sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Inhaber eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechtes.
Bloße Privatstraßen unterliegen nicht dem Straßenreinigungsgesetz, es gilt die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer.
Bei speziellen Fragen zu Winterdienstpflichten aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten (z.B. Hinterlieger, Radwege, Hydranten, Haltstellen) wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Ordnungsamt.
Bloße Privatstraßen unterliegen nicht dem Straßenreinigungsgesetz, es gilt die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer.
Bei speziellen Fragen zu Winterdienstpflichten aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten (z.B. Hinterlieger, Radwege, Hydranten, Haltstellen) wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Ordnungsamt.
Voraussetzungen
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Sie sind Anlieger
Anlieger nach dem Straßenreinigungsgesetz sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Inhaber eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechtes -
Gehwege liegen vor dem Grundstück
Der Winterdienst ist durchzuführen:
- Jeweils vor den Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten.
- Bei Straßen ohne Gehweg auf der bevorzugten Lauffläche.
- Bei nicht genügend ausgebauten Straßen der Kategorie C des Straßenreinigungsverzeichnisses gibt es eine erweiterte Räumpflicht - Gehwegfortführung im Kreuzungsbereich.
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Sie beachten die erforderliche Räumbreite
In einer dem Fußgängeraufkommen erforderlichen Breite, mindestens jedoch
- 1 Meter
- 1,5 Meter auf Gehwegen von Hauptverkehrsstraßen und Geschäftsstraßen (Kategorie A1/2)
- 3 Meter in besonderen Fällen
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Sie führen den Winterdienst unverzüglich nach Entstehung von Schnee oder von Schnee- und Eisglätte durch
- Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei anhaltendem Schneefall mehrmals in angemessenen Zeitabständen zu beräumen.
- Bei Schnee- und Eisglätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen der Winterdienst durchzuführen.
- Dauert der Schneefall über 20:00 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, ist der Winterdienst bis 07:00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages durchzuführen.
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Sie führen den Winterdienstes im vollen Umfang durch
- Beräumung von Schnee
- Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln
- Beseitigung von Eisbildungen, denen nicht durch Streuen entgegengewirkt werden kann
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Sie nutzen keine verbotenen Auftaumittel für den Winterdienst
Die Verwendung jeglicher Auftaumittel, also nicht nur Salze ist verboten! -
Bei Übertragung des Winterdienstes auf Andere: Kontrollpflicht des Anliegers
Ein geeigneter Dritter (Firma, Nachbar, oder anderer) kann mit der Ausführung des Winterdienstes beauftragt werden. Damit entfällt aber nicht die Verantwortlichkeit des Anliegers. Dieser ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung zu kontrollieren. - Für eine Befreiung vom Winterdienst wegen Leistungsunfähigkeit: Körperliche und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit
- Für eine Befreiung wegen unbilliger Härte: Gefahrenausschluß
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Bei Verletzung von Winterdienstpflichten: Hinweise an das Ordnungsamt
Die Ordnungsämter sind zuständig für die Kontrolle des Winterdienstes auf Gehwegen. Kommt ein Anlieger seiner Pflicht nicht nach, kann das Ordnungsamt auf dessen Kosten Ersatzvornahmen anordnen und Ordnungswidrigkeitsverfahren führen. Als Geldbuße ist bis zu 10.000 Euro möglich. Hinweise zu fehlendem oder unzureichenden Winterdienst sind deshalb unverzüglich nach Feststellung an das Ordnungsamt des zuständigen Bezirkes zu richten.
Erforderliche Unterlagen
- Es werden keine Unterlagen benötigt.
Gebühren
Keine