Artenschutz - EG-Vermarktungsgenehmigung beantragen/ändern
Die Vermarktung von Arten, die in Anhang A der "EG-Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels" aufgeführt sind, ist grundsätzlich verboten.
Dieses Verbot umfasst folgende Handlungen:
Wenn Sie bereits eine EG-Vermarktungsgenehmigung besitzen,
Dieses Verbot umfasst folgende Handlungen:
- Kauf,
- Angebot zum Kauf,
- Erwerb zu kommerziellen Zwecken,
- Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken,
- Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie
- Verkauf,
- Vorrätighalten zu Verkaufszwecken,
- Anbieten zu Verkaufszwecken oder
- Befördern zu Verkaufszwecken.
Wenn Sie bereits eine EG-Vermarktungsgenehmigung besitzen,
- müssen Sie ungültige EG-Vermarktungsgenehmigungen an die ausstellende Behörde zurücksenden und
- können Sie eine Änderung/Berichtigung oder Ersatzausstellung beantragen.
Voraussetzungen
-
Geschützte Tier-/Pflanzenart
Die Tier-/Pflanzenart ist im Anhang A der "Verordnung (EG) Nr. 338/97" aufgeführt. - Legale Herkunft und rechtmäßiger Erwerb der geschützten Tier-/Pflanzenart
- Für eine Änderung/Berichtigung oder Ersatzausstellung: Ihre bisherige EG-Vermarktungsgenehmigung ist ungültig oder im Original nicht mehr vorhanden
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf eine EG-Vermarktungsgenehmigung
-
Nachweis über die legale Herkunft
Je nach Fall bezieht sich dieser Nachweis auf folgende Angaben:
- Angaben zum Vorerwerb (freie Beweisführung, z.B. alte Rechnungen und Fotos, Expertisen, Darlegung des Handelsweges und Vorlage der Buchführung)
- rechtmäßige Einfuhr (EG-Einfuhrgenehmigung)
- Nachzucht (Nachzuchtbestätigung der Naturschutzbehörde, Meldebestätigung oder Vorlage der Buchführung oder Zuchtnachweis vom Züchter einschließlich Angaben zu den Elterntieren)
- legale Naturentnahme (Ausnahmezulassung / Befreiung der zuständigen Behörde)
-
ggf. aussagefähige Fotos
Fotos sind vorzugsweise digital einzureichen. Es ist darauf zu achten, dass sie aussagefähig sind. Für lebende Tiere sind die Vorgaben zur Kennzeichnung in der Bundesartenschutzverordnung zu berücksichtigen (die Fotodokumentation ist zum Beispiel für bestimmte Landschildkröten zulässig). -
Nachweis des Warenwertes
Wird der Nachweis des Warenwertes nicht erbracht, schätzt die Behörde den Wert. Der Warenwert ist Grundlage für die Berechnung der Verwaltungsgebühren für die Bescheinigung. -
ggf. weitere Angaben zur Nämlichkeitsprüfung
Gibt es Zweifel daran, dass die vorgelegten Nachweise oder Dokumente und das im Antrag genannte Exemplar identisch sind, müssen weitere Nachweise vorgelegt werden. - Für eine Änderung/Berichtigung: Ihre ungültige/veraltete EG-Vermarktungsgenehmigung
Gebühren
Die Gebühr für die EG-Vermarktungsgenehmigung ist abhängig vom Aufwand und vom Ergebnis der Prüfung des Antrages. Die Berechnungsgrundlage bemisst sich am Handelswert des Exemplars. Die Gebühr verdoppelt sich bei zusätzlichen Prüfungen oder Nachfragen.
- 15,00 Euro: Handelswert bis 200,00 Euro
- 30,00 Euro: Handelswert bis 500,00 Euro
- 50,00 Euro: Handelswert 500,00 bis 1.000,00 Euro
- 75,00 Euro: Handelswert 1.000,00 bis 2.500,00 Euro
- 100,00 Euro: Handelswert 2.500,00 bis 5.000,00 Euro
- 200,00 Euro: Handelswert 5.000,00 bis 10.000,00 Euro
- 300,00 Euro: Handelswert über 10.000,00 Euro
- 15,00 Euro: Bei Nachzuchten für jede weitere Bescheinigung pro Wurf/Gelege im gleichen Geschäftsgang
- 7,50 bis 150 Euro: für Musikinstrumenten- und Wanderausstellungsbescheinigungen
- 30,00 Euro bis 300,00 Euro: Ersatzausstellung für verloren gegangene oder beschädigte/zerstörte EG-Vermarktungsgenehmigungen
- 7,50 Euro bis 150,00 Euro: Nachträgliche Änderung einer EG-Vermarktungsgenehmigung
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
- Verordnung (EG) Nr. 865/06 vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
- Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
- Umweltschutzgebührenordnung (UGebO)
- Gebührentabelle
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. 4 Wochen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist die Oberste Naturschutzbehörde des Landes Berlin, angesiedelt bei der Senatsverwaltung.