Artenschutz - EG-Vermarktungsgenehmigung und Vorlagebescheinigung beantragen am Standort Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

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Artenschutz - EG-Vermarktungsgenehmigung und Vorlagebescheinigung beantragen
Die Vermarktung von Arten, die in Anhang A der "EG-Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels" aufgeführt sind, ist grundsätzlich verboten.
Dieses Verbot umfasst folgende Handlungen:
- Kauf,
- Angebot zum Kauf,
- Erwerb zu kommerziellen Zwecken,
- Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken,
- Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie
- Verkauf,
- Vorrätighalten zu Verkaufszwecken,
- Anbieten zu Verkaufszwecken oder
- Befördern zu Verkaufszwecken.
Überdies benötigen Exemplare von Arten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung vom Bundesamt für Naturschutz (BfN). Selbige Bescheinigung wird bei Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 benötigt, wenn diese noch keine entsprechende Vermarktungsbescheinigung besitzen und zudem auch nicht im Rahmen des Ausfuhrprozesses entsprechend vermarktet werden sollen.
Eine Voraussetzung dafür diese Genehmigung zu erhalten, ist die Vorlagebescheinigung. Die Vorlagebescheinigung bestätigt, dass das Exemplar rechtmäßig, unter Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art, erworben wurde. Die Vorlagebescheinigung müssen Sie bei der Obersten Naturschutzbehörde, angesiedelt bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz beantragen.
Voraussetzungen
-
Geschützte Tier-/Pflanzenart
Die Tier-/Pflanzenart ist in den Anhängen A bzw. B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt.
- Legale Herkunft und rechtmäßiger Erwerb der geschützten Tier-/Pflanzenart
- Vollständiger Antrag inklusive der erforderlichen Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag für die Vermarktungsgenehmigungen und Vorlagebescheinigungen gemäß EG-Artenschutzverordnung
Anträge können handschriftlich ausgefüllt werden, müssen aber leserlich sein. Das Antragsformular beinhaltet auch Angaben zur Kennzeichnung (soweit vorhanden) und individuellen Merkmalen.
-
Nachweis über die legale Herkunft
Je nach Fall bezieht sich dieser Nachweis auf folgende Angaben:
- Angaben zum Vorerwerb (freie Beweisführung, z.B. alte Rechnungen und Fotos, Expertisen, Darlegung des Handelsweges und Vorlage der Buchführung)
- rechtmäßige Einfuhr (Einfuhrgenehmigung)
- Nachzucht (Nachzuchtbestätigung der Naturschutzbehörde, Meldebestätigung oder Vorlage der Buchführung oder Zuchtnachweis vom Züchter einschließlich Angaben zu den Elterntieren)
- legale Naturentnahme (Ausnahmezulassung / Befreiung der zuständigen Behörde)
-
ggf. aussagefähige Fotos
Fotos sind vorzugsweise digital einzureichen. Es ist darauf zu achten, dass sie aussagefähig sind. Für lebende Tiere sind die Vorgaben zur Kennzeichnung in der Bundesartenschutzverordnung zu berücksichtigen (die Fotodokumentation ist zum Beispiel für bestimmte Landschildkröten zulässig).
-
Nachweis des Warenwertes
Wird der Nachweis des Warenwertes nicht erbracht, schätzt die Behörde den Wert. Der Warenwert ist Grundlage für die Berechnung der Verwaltungsgebühren für die Bescheinigung.
-
ggf. weitere Angaben zur Nämlichkeitsprüfung
Gibt es Zweifel daran, dass die vorgelegten Nachweise oder Dokumente und das im Antrag genannte Exemplar identisch sind, müssen weitere Nachweise vorgelegt werden.
Formulare
Gebühren
- 15,00 Euro: Handelswert bis zu 200,00 Euro
- 30,00 Euro: Handelswert bis zu 500,00 Euro
- 50,00 Euro: Handelswert 500,00 bis 1.000,00 Euro
- 75,00 Euro: Handelswert 1.000,00 bis 2.500,00 Euro
- 100,00 Euro: Handelswert 2.500,00 bis 5.000,00 Euro
- 200,00 Euro: Handelswert 5.000,00 bis 10.000,00 Euro
- 300,00 Euro: Handelswert über 10.000,00 Euro
- 15,00 Euro: Bei Nachzuchten für jede weitere Bescheinigung pro Wurf/Gelege im gleichen Geschäftsgang
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
- Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
- Umweltschutzgebührenordnung (UGebO)
- Gebührentabelle
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Kontakt
Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
Tel.:
(030) 9025-1615 / 1040
Fax:
(030) 9025-1057
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